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| Entscheid des BAKOM vom 10. Mai 2011 i.S. X | |
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| Rechtsgrundlage: | Art. 68 RTVG |
| Sprache: | deutsch |
| Dossiernummer: | 10003016688 |
| Kürzel: | aen |
| Zusammenfassung: | Der Gebührennachbezug der Gebührenerhebungsstelle ist zu Recht erfolgt. Zieht eine meldepflichtige Person mit einer bereits gemeldeten Person zusammen, endet ihre Gebührenpflicht (analog Artikel 68 Absatz 5 RTVG) am letzten Tag des Monats, in dem sie die Gebührenerhebungsstelle über das Zusammenziehen schriftlich informiert hat. Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Verpflichtung, meldepflichtige Sachverhalte schriftlich zu melden, nicht nachgekommen. Diese Formvorschrift ist für den Gebührenpflichtigen einfach einzuhalten, sie erweist sich als verhältnismässig. Er kann sich zudem nicht darauf berufen, er habe den Inhalt des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nicht gekannt. Es gilt der Grundsatz der Fiktion, dass Recht setzende Erlasse nach ihrer Publikation in der Gesetzessammlung dem Privaten bekannt sind und für ihn verbindlich werden. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall. |
| Dokumentation: |
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