Bundesamt für Kommunikation

-»Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Entscheiddatenbank

Entscheid des BAKOM vom 10. Mai 2011 i.S. X
Thema:
  • Radio & Fernsehen
Kategorie:
  • Gebührenerhebungsstelle / Billag AG
Rechtsgrundlage: Art. 68 RTVG
Sprache: deutsch
Dossiernummer: 10003016688
Kürzel: aen
Zusammenfassung: Der Gebührennachbezug der Gebührenerhebungsstelle ist zu Recht erfolgt. Zieht eine meldepflichtige Person mit einer bereits gemeldeten Person zusammen, endet ihre Gebührenpflicht (analog Artikel 68 Absatz 5 RTVG) am letzten Tag des Monats, in dem sie die Gebührenerhebungsstelle über das Zusammenziehen schriftlich informiert hat. Der Beschwerdeführer ist seiner gesetzlichen Verpflichtung, meldepflichtige Sachverhalte schriftlich zu melden, nicht nachgekommen. Diese Formvorschrift ist für den Gebührenpflichtigen einfach einzuhalten, sie erweist sich als verhältnismässig. Er kann sich zudem nicht darauf berufen, er habe den Inhalt des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) nicht gekannt. Es gilt der Grundsatz der Fiktion, dass Recht setzende Erlasse nach ihrer Publikation in der Gesetzessammlung dem Privaten bekannt sind und für ihn verbindlich werden. Dies war vorliegend unbestrittenermassen der Fall.
Dokumentation: PDF icon Entscheid betreffend Ende der Gebührenpflicht

Zurück



Ende Inhaltsbereich

Volltextsuche

Weitere Informationen

Entscheide der ComCom

Im Fernmeldebereich fallen gewisse Entscheide in die Kompetenz der Kommunikationskommission (ComCom). Diese werden im Internet veröffentlicht:


Bundesamt für Kommunikation BAKOM
Kontakt  | Rechtliches
http://www.bakom.admin.ch/dienstleistungen/entscheiddatenbank/index.html?lang=de