66.
67.
Entscheid des BAKOM vom 20. August 2007 i.S. Inhaberin GSM-Mobilfunkkonzession A. _____ AG
Erhöhung der Konzessionsgebühren während laufender Konzessionsdauer aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Grundlage im Fernmeldegesetz.
Die Festsetzung der Gebühren erfolgt hoheitlich gestützt auf die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen sowie die Angaben im technischen Netzbeschrieb. Der Behörde kommt dabei kein Ermessensspielraum zu.
In Bezug auf die ursprüngliche Höhe der Gebühren verneint das BVGer das Vorliegen wohlerworberner Rechte, da die Gebühr auf Grund von Rechtsnormen und nicht auf Grund Parteivereinbarung bestimmt wird.
Das BGer befasst sich in seinem Urteil vom 27. Mai 2009 mit der Frage, ob sich die Ausnahmebestimmung Art. 83 lit. p Ziff. 1 BGG auch auf Streitigkeiten über die Konzessionsgebühren erstreckt. Es kommt darin zum Schluss, dass sich der Ausschluss der bundesgerichtlichen Zuständigkeit auf alle Belange im Zusammenhang mit einer Konzession gemäss Art. 83 lit. p Ziff. 1 BGG erstreckt.
68.
Entscheid des BAKOM vom 20. August 2007 i.S. Inhaberin GSM-Mobilfunkkonzession B. _____ AG
Das BAKOM hat die Gebührenverfügung für die jährlich wiederkehrenden Konzessions- und Verwaltungsgebühren an die generelle Adresse von B. AG in X und nicht an eine vorgängig dem BAKOM bekannt gegebene Kontaktperson innerhalb von B. AG in X zugestellt. Die Beschwerde wurde daraufhin verspätet eingereicht, da die Gebührenverfügung in einer anderen Abteilung der B. AG liegen blieb. Das BVGer trat auf die Beschwerde nicht ein. Es kam zum Schluss, dass keine Vertretung i.S.v. Art. 11 Abs. 3 VwVG gegeben sei und verneinte einen Eröffnungsmangel, da die Verfügung von einem beauftragten Kurierdienst der B. AG entgegengenommen worden sei. Gründe für die Widerherstellung der Frist gemäss Art. 24 VwVG seien nicht gegeben, da sich B. AG organisatorische Mängel zurechnen lassen müsse.
69.
70.
Entscheid des BAKOM vom 29. März 2007 i.S. Einzelnummerninhaberin A. _____ AG
Zufällig ausgewählte Personen werden mittels automatisierter Anrufe kontaktiert. Dabei wird ihnen ein Gewinn versprochen, wenn sie auf eine 0901 xxxxxx Nummer anrufen. Angaben, wie die Anrufe gestoppt werden können und von wem sie ausgehen, werden keine gemacht.
Widerruf von Einzelnummern (0901 xxxxxx) aufgrund des Verdachts, dass die Inhaberin diese in rechtswidriger Weise oder zu einem rechtswidrigen Zweck missbraucht (vgl. Art. 24g Abs. 2 AEFV).
Verdacht der Verletzung von Art. 2 und Art. 3 lit. b UWG sowie Art. 12 Abs. 2 lit. b und Art. 13 DSG.
Das BVGer bestätigt den Widerruf gestützt auf Art. 24g Abs. 2 AEFV aufgrund einer Verletzung von Art. 2 UWG. Offen gelassen wurde, ob eine Verletzung gemäss Art. 3 lit. b UWG und Art. 12 Abs. 2 lit. b und Art. 13 DSG vorliegt.