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Mehrwertdienste im neuen Fernmelderecht

Die Mehrwertdienste werden erheblich strenger geregelt als bisher.

Jens Kaessner, Abteilung Telecomdienste

Das Parlament hat verlangt, dass die Mehrwertdienste strenger geregelt werden müssen. Das hat der Bundesrat jetzt getan.

Was ist ein Mehrwertdienst?

Was ein Mehrwertdienst ist, sagt die Verordnung über Fernmeldedienste (FDV) jetzt: Er wird über einen Fernmeldedienst erbracht und von einer Anbieterin von Fernmeldediensten zusätzlich zu Fernmeldediensten in Rechnung gestellt.

Verschieden strenge Regeln für verschiedene Dienste

Mehrwertdienste werden über 090x-Nummern, 1xx-Kurznummern, Kurznummern für SMS und MMS oder über Internetadressen und ähnliche Adressierungselemente angeboten. Für sie gelten die neuen Regeln in der FDV.
Durch diese neuen Regeln darf aber die Entwicklung des elektronischen Handels (auch mit dem Mobiltelefon) nicht verhindert werden. Es wäre auch nicht gerecht, die Anbieterinnen von Fernmeldediensten gegenüber allen anderen Anbieterinnen des elektronischen Handels zu benachteiligen. Darum gelten einige der neuen Regeln nur für solche Mehrwertdienste, die über genau bestimmte und kontrollierte Adressierungselemente erbracht werden, aber nicht für Mehrwertdienste z.B. über Internetadressen. Zudem gelten als Mehrwertdienste nur solche, die nicht nur über Fernmeldedienste angeboten, sondern auch über Fernmeldedienste erbracht werden. Damit werden per Post gelieferte Waren von den neuen Regeln ausgenommen.
Die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung gelten wie bisher nicht nur für die Mehrwertdienste der FDV, sondern auch für Dienste, die über geographische Nummern wie 031 123 45 67 angeboten werden. Solche Dienste erscheinen nicht auf der Telefonrechnung und sind darum keine Mehrwertdienste.

Die neuen Regeln im Überblick

Die einzelnen neu eingeführten oder verstärkten Regeln für Mehrwertdienste in der FDV sind:

1. Anschluss wird nicht gesperrt
Weigert sich ein Kunde, Mehrwertdienste zu bezahlen, darf ihm nicht der Telefonanschluss gesperrt werden - dies gilt sogar für per Post gelieferte Waren, die über das Telefon bestellt wurden und auf der Telefonrechnung abgerechnet werden. Ein Kernproblem war bisher, dass Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kunden bei Nichtzahlung der Mehrwertdienste bisher auch die Fernmeldedienste sperren konnten. Das ist jetzt nicht mehr möglich. Dies ist aber kein Freibrief, um Mehrwertdienste zu nutzen, ohne sie zu bezahlen (Artikel 38 Absatz 4 FDV).

2. Mehrwertdienste sind erkennbar
Die Mehrwertdienste müssen als solche erkennbar sein. Erotische oder pornografische Mehrwertdienste dürfen nur bestimmte Nummernkategorien benutzen (0906...bei Sprachtelefonie, 6xy bei SMS und MMS; Artikel 36 FDV).

3. Mehrwertdienste werden auf der Telefonrechnung separat aufgeführt
Die Mehrwertdienste müssen auf der Telefonrechnung separat aufgeführt werden. Prepaid-Kunden können eine separate Abrechnung verlangen (Artikel 38 Absätze 1 bis 3 FDV).

4. Preisobergrenzen
Es gelten absolute Preisobergrenzen: 100 Franken für Grundgebühren, 10 Franken pro Minute, 5 Franken pro Minute oder pro Sendung bei Abonnementen, 400 Franken insgesamt pro Verbindung oder pro Abonnement (Artikel 39 FDV).

5. Anbieterin steht fest
Unter den verschiedenen Beteiligten wird festgelegt, wer die Anbieterin von Mehrwertdiensten ist (Artikel 37 Absatz 1 FDV).

6. Klagen gegen Anbieterin in der Schweiz möglich
Mehrwertdienste müssen von einem Vertragsstaat des Lugano-Übereinkommens aus angeboten werden (B, DK, D, FIN, F, GR, IRL, IS, I, L, NL, N, A, PL, P, S, CH, E, GB). Das erlaubt Kunden aus der Schweiz, in der Schweiz gegen die Anbieterin zu klagen und das von einem schweizerischen Gericht erlassene Urteil im Land der Anbieterin vollstrecken zu lassen (Artikel 37 Absatz 2).

Wie bisher müssen Anbieterinnen von Mehrwertdiensten zudem eine Korrespondenzadresse in der Schweiz haben. Das ermöglicht es dem BAKOM, ihnen Entscheidungen zuzustellen.

7. Kunden können den Zugang zu Mehrwertdiensten freiwillig sperren lassen
Die Kunden können sich den Zugang zu Mehrwertdiensten insgesamt sperren - oder nur den Zugang zu erotischen und pornografischen Mehrwertdiensten. Diese schon bisher für 090x-Nummern und für  SMS- und MMS-Dienste geltende Möglichkeit wird ausgedehnt auf Dienste ohne spezifische Nummer. Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kunden bei Vertragsschluss und danach einmal pro Jahr über diese Möglichkeit informieren (Artikel 40 FDV).

8. Sperre für Minderjährige bei Pornografie
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren den Zugang zu erotischen oder pornografischen Mehrwertdiensten für Kunden unter 16 Jahren, soweit ihnen deren Alter bekannt ist (Artikel 41 FDV).

9. Schlichtungsstelle
Eine Schlichtungsstelle wird eingerichtet. Sie kann auch Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Mehrwertdiensten schlichten (Artikel 42 bis 50 FDV).

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Zuletzt aktualisiert am: 19.03.2007

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