Neue Grundversorgungskonzession für die Jahre 2008 bis 2017
Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) hat die Swisscom zur Konzessionärin bezeichnet, die die Grundversorgungsdienste im Fernmeldebereich während der nächsten zehn Jahre allen Bevölkerungskreisen und in allen Landesteilen garantieren soll. Ab dem 1. Januar 2008 wird der Breitband-Internetanschluss zu den Grundversorgungsdiensten gehören.
Joël Desaules, Abteilung Telecomdienste
Die Rolle der Grundversorgung im Fernmeldebereich
Ziel der Grundversorgung ist die Bereitstellung einer Reihe von grundlegenden Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise zu erschwinglichen Preisen und in zufrieden stellender Qualität. Es ist Aufgabe des Bundesrates, den Inhalt der Grundversorgung regelmässig an die sich wandelnden Bedürfnisse von Gesellschaft und Wirtschaft anzupassen. Konkret wird die Bereitstellung der Grundversorgungsdienste durch die Erteilung einer Grundversorgungskonzession an eine oder mehrere Anbieterinnen auf dem Markt gewährleistet. Die Bezeichnung einer Anbieterin und die Zuteilung der Konzession erfolgen nach Abschluss einer öffentlichen Ausschreibung, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) durchgeführt wird.
Änderung des Inhalts der Grundversorgung per 1. Januar 2008
Da die aktuelle Grundversorgungskonzession Ende 2007 abläuft, war es in einer ersten Phase wichtig, ihren Inhalt zu überarbeiten. Entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag nahm der Bundesrat deshalb diese Aufgabe in Angriff. Nach einer Vernehmlassung, zu der sich über 70 Vertreter von Kantonen, Parteien, Gewerkschaften, Wirtschaft und anderen Verbänden geäussert haben, hat der Bundesrat im Oktober 2006 entschieden, den Inhalt der Grundversorgung wie folgt anzupassen:
- Das Angebot an Telefonanschlüssen wird durch einen dritten Anschluss ergänzt, der schnelle Internetverbindungen mit einer Mindestübertragungsrate von 600 kbit/s (downstream) und 100 kbit/s (upstream) ermöglicht. Eine Preisobergrenze von 69 Franken exkl. MwSt. wurde für diesen Dienst festgelegt, der nicht nur die Breitband-Zugangsverbindung, sondern auch die Bereitstellung eines Sprachkanals, die Zuteilung einer Telefonnummer und einen Eintrag im öffentlichen Telefonverzeichnis umfasst. Um die Auswirkungen einzuschränken, die die Aufnahme des Breitbandanschlusses auf die Kosten der Grundversorgung haben könnte, kann die künftige Konzessionärin in Ausnahmefällen die Übertragungsrate reduzieren.
- Zwei neue Massnahmen zu Gunsten der gesellschaftlichen Integration von behinderten Personen ergänzen die Liste der Grundversorgungsdienste. Die erste besteht darin, Hörbehinderten zusätzlich zum Transkriptionsdienst einen SMS-Vermittlungsdienst zur Verfügung zu stellen; die zweite besteht darin, den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst auf Personen mit eingeschränkter Mobilität zu erweitern, deren Behinderung es ihnen verunmöglicht, selber eine Telefonnummer zu wählen.
- Die Pflichten betreffend die Verzeichnisauskunftsdienste, die Anrufumleitung und den Gebührennachweis werden aufgehoben. Die Behörden sind nämlich zum Schluss gekommen, dass inzwischen viele Akteure in der Schweiz diese Dienste auf dem freien Markt anbieten und dass die Kundschaft über Alternativen in diesem Bereich verfügt. Sie in der Liste der Grundversorgungsdienste zu belassen, ist deshalb nicht mehr gerechtfertigt.
- Die Preisobergrenzen für die Telefonverbindungen werden nach unten revidiert, und die Tarifstruktur wird vereinfacht: Nun gilt für nationale Festnetzverbindungen nur noch eine einzige Preisobergrenze von 7,5 Rappen pro Minute exkl. MwSt.
Neue Konzession für Swisscom AG ab dem 1. Januar 2008
Im Oktober 2006 hat die ComCom eine öffentliche Ausschreibung im Hinblick auf die Erteilung der Grundversorgungskonzession für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2017 eröffnet.
Durch das Ausschreibungsverfahren sollte die Grundversorgungskonzession derjenigen Bewerberin erteilt werden, die die Mindestkonzessionsvoraussetzungen erfüllt, den vorgesehenen Kriterien entspricht und keine finanzielle Abgeltung fordert. Hätten alle Bewerberinnen eine Abgeltung verlangt, wäre die Konzession derjenigen mit dem besten Verhältnis zwischen angebotenen Diensten und geforderter Entschädigung erteilt worden. Hätte sich nur eine Bewerberin gemeldet oder wäre keine geeignete Bewerbung eingegangen, hätte die ComCom eine Konzessionärin bezeichnet.
Die Firma Swisscom hat als Einzige eine Bewerbung um die Grundversorgungskonzession eingereicht. Die ComCom hat am 21. Juni 2007 Swisscom als Grundversorgungskonzessionärin ab dem 1. Januar 2008 bezeichnet. Swisscom ist somit verpflichtet, während der nächsten zehn Jahre die Grundversorgungsdienste im Fernmeldebereich bereitzustellen. Da sie auf eine Entschädigung für die ersten fünf Konzessionsjahre verzichtet hat, ist zurzeit keine finanzielle Abgeltung vorgesehen. Diese Frage könnte aber später neu geprüft werden, da die Swisscom ihr Recht behält, für die folgenden Jahre ein Gesuch einzureichen. Die ComCom wird dann die effektiven Kosten der Grundversorgung überprüfen und festlegen, welche finanzielle Abgeltung berechtigt ist. Gegebenenfalls wird die Abgeltung von allen Anbieterinnen, die auf dem Markt tätig sind, finanziert werden.
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