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Editorial

Auch wenn die Beiträge in diesem Infomailing auf den ersten Blick keinen sehr engen inneren Zusammenhang vermuten lassen, besteht ein solcher trotzdem. Dieser gründet in der neuen gesetzlichen Konzeption von Fernmeldegesetz (FMG) und Radio- und Fernsehgesetz (RTVG).
Danach wird die Übertragung von Informationen im Zusammenhang mit klassischen Telekommunikationsanwendungen wie auch die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen im FMG geregelt. Die Inhalte unterstehen demgegenüber – und auch nur soweit sie Programmcharakter haben - dem RTVG. Das Zusammenspiel der beiden Gesetze lässt sich an verschiedenen Artikeln dieses Infomailings illustrieren.

Im terrestrisch-drahtlosen Bereich werden nach der Regional Radio Conference 2006 (RRC06) in der World Radio Conference 2007 (WRC 07) weitere Weichenstellungen in der Frequenzplanung ausgehandelt.
Genügend und vor allem mit dem Ausland koordinierte Frequenzressourcen ermöglichen einerseits die Realisierung von verschiedensten Telekommunikationsanwendungen und andererseits die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen. So konnte das BAKOM z.B. in diesem Jahr eine zweite Bedeckung für digitales Radio (DAB) in der Deutschschweiz und eine schweizweite Bedeckung für mobiles digitales Fernsehen (DVB-H) ausschreiben. Zudem ist ab Frühling 2008 in der ganzen Schweiz digitales Fernsehen terrestrisch flächendeckend empfangbar (DVB-T). Nur dank einem professionellen Frequenzmanagement können ab September dieses Jahres auch 54 Konzessionen für die neu definierten Versorgungsgebiete für lokales Radio und Fernsehen ausgeschrieben werden.
Noch fast eindrücklicher lässt sich das Zusammenspiel von RTVG und FMG im leitungsgebundenen Bereich zeigen. So wird generell erwartet, dass die Implementierung des neuen Zugangsregimes zu mehr Wettbewerb und damit auch zu besseren Angeboten im Breitbandbereich führen wird.
Grössere und günstigere Übertragungskapazitäten werden neue Dienstleistungen im Bereich der Übertragung von Radio- oder Fernsehprogrammen über Telefonleitungen hervorbringen (Bluewin TV, Zattoo, You Tube, live streaming etc.). Dazu beitragen wird auch die neue bzw. alte Grundversorgungskonzessionärin.
Zu ihrem Pflichtangebot gehört nämlich neu ein Breitband-Internetzugang von mindestens 600 kbit/s. Da wie gesagt jede Übertragung von Informationen neu Gegenstand des FMG ist, unterstehen seit dem 1. April dieses Jahres auch die Kabelnetzbetreiberinnen dem FMG und nicht mehr dem RTVG.
In diesem Sinne wünsche ich Ihnen eine konvergente, spannende und abwechslungsreiche Lektüre.

Matthias Ramsauer
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Zuletzt aktualisiert am: 11.09.2007

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