Bundesamt für Kommunikation

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Änderung des Fernmeldegesetzes

Die Änderung des Fernmeldegesetzes (FMG) vom 30. April 1997 wurde am 24. März 2006 vom Parlament verabschiedet. Der neue Gesetzestext öffnet den Weg für die Liberalisierung der so genannten letzten Meile. Das neue Gesetz verbessert den Konsumentenschutz insbesondere im Bereich der elektronischen Massenwerbung (Spam) und der Mehrwertdienste. Das neue Gesetz ist am 1. April 2007 in kraft getreten.

Öffnung der letzten Meile

Das revidierte Fernmeldegesetz definiert die Modalitäten und Formen des Zugangs auf die letzte Meile (das Kupferkabel zwischen Endkunden und Anschlusszentrale) des marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieters. Die Preise für diesen Zugang werden zwischen den alternativen und dem marktbeherrschenden Anbieter ausgehandelt. Wenn keine Einigung zwischen den Parteien zu Stande kommt, entscheidet der Regulator (die ComCom) über einen kostenorientierten Preis für den Zugang.

Ein alternativer Anbieter kann zwischen zwei Formen des Zugangs auf die letzte Meile wählen, um seinen Kundinnen und Kunden eigene Dienstleistungen anzubieten:
  • Er betreibt eigene Anlagen in den Anschlusszentralen des marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieters und kann so Festnetztelefonie und Breitbandzugang anbieten. Dabei handelt es sich um den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss.
  • Er benutzt die schon bestehenden Anlagen des marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieters in dessen Anschlusszentralen, um seinen Kundinnen und Kunden den Breitbandzugang anzubieten.
In beiden Fällen muss ein alternativer Fernmeldedienstanbieter eigene Leitungen bis zur Anschlusszentrale des marktbeherrschenden Fernmeldedienstanbieters ziehen.

Während der vollständig entbündelte Zugang im neuen Fernmeldegesetz zeitlich unbeschränkt garantiert wird, ist der Zugang über den schnellen Bitstrom auf vier Jahre beschränkt. Nach Ablauf dieser Frist müssen alternative Fernmeldedienstanbieter ihre Dienstleistungen über den vollständig entbündelten Zugang anbieten.

Konsumentenschutz

Um flexibler auf Missbräuche im Bereich der Mehrwertdienste reagieren zu können, erhält der Bundesrat den Auftrag, diese Dienste z.B. durch die Einführung von Preisobergrenzen, Preisbekanntgabeverpflichtungen oder durch Sitz- oder Niederlassungsvorschriften zu regeln. Die bei der Gesamtrevision des FMG im Jahr 1997 bereits in Betracht gezogene Schaffung einer Schlichtungsstelle wird nun realisiert.

Durch eine Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden die Kundinnen und Kunden besser vor fernmeldetechnisch gesendeter unlauterer Massenwerbung (Spamming) geschützt. Neu müssen die Absender solcher Massenwerbung vor dem Versand die Einwilligung der Kundinnen und Kunden einholen («Opt-in-Modell»). Die Anbieter von Fernmeldediensten sind verpflichtet, die unlautere Massenwerbung zu bekämpfen.

Aufhebung der Konzessionen für Fernmeldedienste

Die Anbieter von Fernmeldediensten können in den Markt eintreten, ohne zuvor eine Genehmigung für Fernmeldedienste beantragen zu müssen. Sie werden einzig dazu verpflichtet, ihre geplante Tätigkeit zu melden. Die unterschiedliche Behandlung von Konzessionärinnen und meldepflichtigen Anbieterinnen wird damit aufgehoben. Trotz der Vereinfachung der Regeln für den Markteintritt werden die (gesetzlichen) Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten nicht gelockert.

Mit dem System der allgemeinen Meldepflicht verschwinden weder die Grundversorgungskonzession noch die Funkkonzessionen. Die Grundversorgungskonzession ist ein unerlässliches Instrument, um ein Basisangebot von preiswerten und qualitativ hoch stehenden Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen zu garantieren. Die Funkkonzessionen erlauben die Benutzung des Frequenzspektrums. Dabei handelt es sich um ein knappes Gut, das nach den Grundsätzen der Frequenzökonomie genutzt werden soll.

Die zwei Formen des Zugangs auf die letzte Meile

Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss:
Ein alternativer Fernmeldedienstanbieter betreibt eigene Anlagen für Breitband- und Telefondienste in den Anschlusszentralen des marktbeherrschenden Anbieters. Das Kupferkabel zwischen Anschlusszentrale und Endkunde wird auf diese Anlagen des alternativen Anbieters in der Anschlusszentrale umgehängt und der Endkunde benutzt exklusiv die Dienste dieses alternativen Anbieters.

Schneller Bitstrom-Zugang:
Ein alternativer Fernmeldedienstanbieter betreibt Breitbanddienste auf den Anlagen des marktbeherrschenden Anbieters in den Anschlusszentralen, während die Telefondienste weiter vom marktbeherrschenden Anbieter erbracht werden. Diese Regelung ist für vier Jahre gültig. In dieser Zeit muss der alternative Fernmeldedienstanbieter eine eigene Infrastruktur in den Anschlusszentralen aufbauen, um danach vom schnellen Bitstrom-Zugang auf den vollständig entbündelten Zugang
umsteigen zu können.

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Zuletzt aktualisiert am: 25.09.2007

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