-»Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Ab dem kommenden 1. April gelten neue Regeln für Radio und Fernsehen. Die wichtigsten Vorgaben macht das neue RTVG, welches das Parlament am 24. März 2006 verabschiedet hatte. Nach dem neuen Gesetz werden Programmveranstalter, die weder einen Gebührenanteil noch eine garantierte Verbreitung beanspruchen, künftig keine Konzession benötigen und keinen Leistungsauftrag erfüllen müssen; sie unterstehen einer blossen Meldepflicht. Private Programme erhalten im Vergleich zu heute weitergehende Werbemöglichkeiten, und die Anteile für lokal-regionale Radio- und Fernsehveranstalter aus den Empfangsgebühren (Gebührensplitting) werden stark erhöht. Die Verordnung legt fest, dass die Gebührenfinanzierung für einen einzelnen Veranstalter höchstens die Hälfte seiner Betriebskosten ausmachen darf, bei Regionalfernsehveranstaltern in besonders aufwändig zu versorgenden Gebieten höchstens 70 Prozent.
Die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz betreffen auch die Zulässigkeit von Werbung und Sponsoring. Private Veranstalter erhalten wesentlich mehr kommerzielle Freiheiten (Werbedauer, Unterbrecherwerbung, Einführung neuer Werbeformen wie Split Screen und virtuelle Werbung), für die SRG bleibt es mit einigen Ausnahmen beim Status quo: Gegenüber heute zusätzlich untersagt ist der SRG die Ausstrahlung von Verkaufssendungs-Fenstern sowie von eigenständiger Werbung und Sponsoring im Internet. Erweitert werden ihre Möglichkeiten aber im Fernsehbereich (u.a. Zulässigkeit von virtueller und Split-Screen-Werbung während Sportübertragungen), weiterhin erlaubt ist ihr das Product Placement.
Bei der Verbreitung von Programmen über Leitungen hat der Bundesrat von seiner im neuen RTVG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Kabelnetzbetreiber zur Verbreitung bestimmter ausländischer Programme, neben den Schweizer Programmen, zu verpflichten. Es sind dies die acht Fernsehprogramme Arte, 3sat, Euronews, TV5, ARD, ORF 1, France 2, Rai Uno. Die Verordnung bestimmt auch die Höchstzahl der Programme, die ein Kabelnetzbetreiber analog verbreiten muss: Sie liegt bei maximal 25 Fernsehprogrammen, ausländische und schweizerische Programme zusammengenommen.
Zur Anpassung der Empfangsgebühren hatte der Bundesrat bereits am 8. Dezember 2006 den Vorentscheid getroffen, die Gebühren um insgesamt 2,5 Prozent - oder um rund einen Franken je Privathaushalt und Monat - zu erhöhen. Diesen Vorentscheid setzt der Bundesrat in der neuen RTVV so um, dass die Fernseh-Empfangsgebühren um 4,1 Prozent erhöht werden, während die Radio-Empfangsgebühren unverändert bleiben. Damit berücksichtigt der Bundesrat, dass sich beim Fernsehen die Kosten anders entwickeln als beim Radio.
Die vom Bundesrat beschlossene Verordnung berücksichtigt verschiedene Änderungswünsche, welche die interessierten Kreise letzten Sommer im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Verordnungsentwurf vorgebracht hatten. So wurden bei der SRG unter anderem die Verbote der Unterbrecherwerbung in Spielfilmen und des Product Placement gestrichen, bei den privaten Programmveranstaltern die Höchstgrenze der jährlichen Gebührenanteile an den Betriebskosten eines Programmveranstalters spürbar erhöht und bei Komplementärradios das Sponsoringverbot gestrichen. Die Höchstdauer des Anspruchs auf Kurzberichterstattung über öffentliche Ereignisse wurde gegenüber dem Entwurf auf drei Minuten verdoppelt. Zudem wurde eine Pflicht zur optischen oder akustischen Kennzeichnung von jugendgefährdenden Sendungen im frei empfangbaren Fernsehen eingefügt.