Jeder Fernmeldeanlage müssen die folgenden Benutzerinformationen beigelegt werden:
- Hinweis auf die bestimmungsgemässe Verwendung. Dieser Hinweis kann in der Form einer schriftlichen Beschreibung ("Fernsteuerung für Garagentoröffner", "Schnurlos-Telefon mit integriertem Anrufbeantworter", ..., oder durch die Verwendung von universell bekannten Begriffen wie "Babyphone", "Modem", "PMR", "Natel", ...) oder optisch (mittels einer Illustration auf der Verpackung, eines Piktogramms, einer Fotografie, einer "durchsichtigen" Verpackung (durch die Verpackung sichtbare Anlage),...) erfolgen.
- Auf der Verpackung der Funkanlagen, die in der Schweiz betrieben werden dürfen, muss mindestens der Hinweis stehen, dass sie in der Schweiz betrieben werden dürfen. Dieser Hinweis kann in der Form einer schriftlichen Beschreibung ("Die Anlage darf in der Schweiz betrieben werden", "Schweiz", "Suisse", "Svizzera", "Switzerland", ...) oder optisch mittels eines Piktogramms (Schweizer Flagge, Umrisszeichnung der schweizerischen Landesgrenzen, ...) erfolgen. Bitte beachten Sie, dass dieser Hinweis für Anlagen, welche auf international harmonisierten Frequenzen betrieben werden, nicht nötig ist. Die Liste dieser Ausnahmen kann beim BAKOM bezogen werden.
- Anbringen auf der Verpackung des Konformitätskennzeichens, gegebenenfalls der Identifikationsnummer der verantwortlichen Konformitätsbewertungsstelle und der Identifikation der Anlagenklasse.
- Hinweis auf ein eventuelles Betriebsverbot oder eventuelle Verwendungseinschränkungen vorzugsweise auf der Verpackung, allenfalls in der Gebrauchsanweisung oder auf der Anlage selbst.
- Hinweis auf die Schnittstellen von Fernmeldenetzen, an welche die Fernmeldeendeinrichtungen angeschlossen werden können (z.B. "Dieses Telefon ist für den Anschluss an ein schweizerisches analoges Netz bestimmt", "ISDN", "ADSL", "DECT", "GSM", ...).
Die Informationen müssen beim Verkauf von Anlagen via Internet, Versand oder ähnliches deutliche darauf hinweisen, dass allenfalls deren Betrieb verboten ist oder Benutzungseinschränkungen vorhanden sind, wie Besitz einer Konzession, Benutzung nur im Innern eines Gebäudes, usw.
Diese Informationen müssen deutlich sichtbar und in mindestens der/den Amtssprache(n) der jeweiligen Region der Schweiz abgefasst sein, wo die Anlage angeboten wird (in zweisprachigen Regionen muß dies in beiden Sprachen erfolgen).