Bundesamt für Kommunikation

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Grundvoraussetzungen

Telekom-Grundversorgung

Ende Juni 2007 vergab die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) die Konzession für die Grundversorgung ab dem 1. Januar 2008 an die Swisscom. Diese hatte sich im Rahmen der im Oktober 2006 lancierten öffentlichen Ausschreibung als einzige Anbieterin beworben. So wird sie in den nächsten zehn Jahren die Grundversorgungsdienste in der Telekommunikation erbringen.

Gemäss dem bundesrätlichen Entscheid vom September 2006 wurde der Inhalt der Grundversorgung per 1. Januar 2008 auf den Breitbandanschluss ausgedehnt. Die Grundversorgungskonzessionärin muss folglich einen Breitbandanschluss für den Internetzugang mit einer Übertragungsgeschwindigkeit von mindestens 600/100 kbit/s gewährleisten. Eine Preisobergrenze von 69 Franken (exkl. MWST) wurde für diesen Dienst festgelegt, zu dem die Breitband-Zugangsverbindung, ein Sprachkanal, eine Telefonnummer und ein Eintrag im öffentlichen Telefonverzeichnis gehören. In Ausnahmefällen kann allerdings die Übertragungsgeschwindigkeit reduziert werden. Des Weiteren ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht verpflichtet, einen Breitbandzugang verfügbar zu machen, wenn ein anderer Anbieter auf dem Markt einen vergleichbaren Dienst offeriert.

Ziel der Grundversorgung ist es, ein Angebot an grundlegenden Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskategorien in allen Regionen des Landes zu gewährleisten. Diese Dienste müssen erschwinglich und sicher sein und eine bestimmte Qualität aufweisen. Der Bundesrat kann den Inhalt der Grundversorgung an die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Anforderungen sowie an die technische Entwicklung anpassen. Ferner ist die ComCom für die Vergabe der Grundversorgungskonzession zuständig. Die Grundversorgung umfasst Telefon- und Faxdienste, Datenübertragung, Internetbreitbandverbindungen, den Zugang zu Notrufdiensten, öffentliche Sprechstellen und spezielle Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen.

Grundversorgung im Bereich Radio- und Fernsehen

Am 1. April 2007 traten das revidierte Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) und die dazugehörende Verordnung (RTVV) in Kraft. Die neue Medienordnung zeichnet sich einerseits durch eine Stärkung des Service Public sowie anderseits durch eine Lockerung der Marktzugangsvorschriften für Private aus.

Herzstück des neuen RTVG ist das Anliegen, auch zukünftig ein eigenständiges schweizerisches Programmangebot zu ermöglichen, welches alle Sprachregionen gleichwertig versorgt und mit den finanziell stärkeren Veranstaltern aus den Nachbarstaaten konkurrieren kann. Dies bedingt eine Bündelung der Ressourcen zugunsten der SRG SSR idée suisse (SRG) als nationale Service-public-Veranstalterin, welche auch den überwiegenden Anteil der Empfangsgebühren erhält. Jährlich beläuft sich dieser Anteil auf rund CHF 1,1 Mrd. Franken.

Die SRG hat ihren Programmauftrag in erster Linie durch die Gesamtheit ihrer Radio- und Fernsehprogramme zu erfüllen. In welcher Form dieser Auftrag zu erfüllen ist, wird in der Konzession umschrieben, die der Bundesrat der SRG SSR idée suisse am 28. November 2007 neu erteilte. Die Konzession stellt für die Landesregierung ein zentrales medienpolitisches Steuerungsinstrument dar, denn sie definiert die gebührenfinanzierten Tätigkeiten sowie die inhaltlichen bzw. qualitativen Erwartungen, die an das Programmschaffen der SRG gestellt werden.

In der Konzession wird u.a. vorgeschrieben, dass die SRG je drei Radioprogramme für die deutsche, französische und italienische Sprachregion sowie ein Radioprogramm für die rätoromanische Schweiz über UKW zu verbreiten hat. Aus sprachpolitischen Gründen hat die SRG je ein Programm in deutscher, französischer, italienischer Sprache landesweit auszustrahlen. Dieser Sprachaustausch erfolgt derzeit in erster Linie über UKW, wird künftig aber weitgehend über T-DAB erbracht werden. Beim Fernsehen hat die SRG für die deutsche, französische und die italienische Sprachregion je zwei Fernsehprogramme zu veranstalten. Seit Ende Februar 2008 erfolgt die terrestrische Verbreitung des Fernsehens in der Schweiz ausschliesslich digital in der DVB-T-Norm. Sämtliche SRG-Programme werden über Satellit und weitgehend auch über Kabel angeboten. Während die Radioprogramme zudem auch über Internet zu hören sind, können beim Fernsehen einzelne Sendungen im On-demand-Verfahren abgerufen werden.

Registerharmonisierung

Harmonisierte Register und eine eindeutige Identifikation der Personen sind eine zentrale Voraussetzung dafür, dass ein effizienter, automatisierter Datenaustausch zwischen den Registern von Bund, Kantonen und Gemeinden stattfinden kann. Die Registerharmonisierung gehört damit zu den Grundvoraussetzungen von modernen E-Government-Anwendungen und wird im Umsetzungsportfolio zur E-Government-Strategie als prioritäres Vorhaben geführt.

Das Registerharmonisierungsgesetz trat gleichzeitig mit der Registerharmonisierungs-verordnung auf den 1. Januar 2008 in Kraft. Die Bestimmungen beschreiben einerseits die Mindestinhalte der kantonalen und kommunalen Einwohnerregister sowie der Personenregister des Bundes; andererseits legen sie formale Aspekte der Informationsverwaltung fest. Ausserdem definieren sie Normen und Vorschriften für den Austausch und die Verwendung der entsprechenden Daten. Durch die systematische Einführung der neuen AHV-Versichertennummer in den Personenregistern kann der gesetzlich geregelte Datenaustausch zwischen Registern vereinfacht werden. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung (AHV), das die neue AHV-Versichertennummer definiert, wurde auf den 1. Dezember 2007 in Kraft gesetzt.

Teilrevision des Urheberrechtsgesetzes

Am 5. Oktober 2007 haben die Eidgenössischen Räte den Bundesbeschluss über die Genehmigung von zwei Abkommen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) und die Änderung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) verabschiedet. Damit richtet das Parlament ein Rechtssystem ein, welches das künstlerische Schaffen in einer Weise schützt, die angemessen ist und den Anforderungen der Informationsgesellschaft entspricht. Die Änderung des URG, die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten ist, anerkennt namentlich das Recht, geschützte Werke ins Internet zu stellen, und verbietet die Umgehung technischer Schutzmassnahmen ("Digital Rights Management" oder DRM) wie Zugriffskontrollen und Kopierschutzsysteme. Zudem wurde das geltende Recht um Bestimmungen über die vorübergehende Vervielfältigung von Werken und über die Vervielfältigung zu Sendezwecken ergänzt.

Die Bereitstellung geschützter Werke wird geahndet; das Herunterladen für den Eigengebrauch – selbst von einer illegalen Quelle – ist hingegen nach wie vor erlaubt. Für den Eigengebrauch dürfen Kopien erstellt werden, sind aber vom Nutzer zu vergüten. Die bei Leerträgern geschuldete Vergütung gemäss Artikel 20 Absatz 3 URG wurde bei der Revision des Urheberrechtsgesetzes nicht geändert. Allerdings hat das Bundesgericht unabhängig von dieser Gesetzesänderung am 19. Juni 2007 entschieden (BGE 133 II 263), dass diese Bestimmung nicht nur auf leere Kassetten und CDs anwendbar ist, sondern auch auf in Geräte eingebaute Leerträger wie Harddiscs oder Microchips, so dass der Tarif 4d der Verwertungsgesellschaften (auch "iPod"-Tarif genannt) auf diese Geräte anwendbar ist.

Um die Interessen des kulturellen Sektors und der Allgemeinheit gleichermassen zu berücksichtigen, hat der Bundesrat entschieden, die Fachstelle für technische Massnahmen mit einem unabhängigen Beobachter zu besetzen. Er wird über ein Sekretariat verfügen, das beim Institut angesiedelt ist, und beauftragt sein, allfällige Probleme zu erkennen und durch Vermittlung zwischen den betroffenen Parteien Konsenslösungen zu erzielen.

Teilrevision des Datenschutzgesetzes

Das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene revidierte Datenschutzgesetz (DSG) sieht neu unter anderem die Möglichkeit vor, Datenschutzzertifizierungen durchzuführen. Diese dienen der Verbesserung des Datenschutzes und der Datensicherheit. Die Durchführung von Zertifizierungen bleibt vollumfänglich privaten Zertifizierungsstellen überlassen. Da es sich um eine vollständig neue Materie handelt, wurde dafür vom Bundesamt für Justiz eine eigene Verordnung erlassen. Gemäss Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung erlässt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) Richtlinien über die Mindestanforderungen an das Datenschutzmanagementsystem. Um die Meinungen der betroffenen Kreise einzuholen, hat der EDÖB Ende 2007 eine Vernehmlassung bei den Bundesämtern und eine externe Anhörung eröffnet. Im Allgemeinen wurden die vorgeschlagenen Richtlinien sowie der Umsetzungsanhang eher positiv aufgenommen. Die Richtlinien wurden in der zweiten Hälfte des Jahres 2008 herausgegeben.

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Zuletzt aktualisiert am: 09.03.2010

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