Bundesamt für Kommunikation

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Umfang der Grundversorgung

Die Grundversorgung umfasst Telefonie, Fax, Datenübertragung, Breitband-Internetverbindung, Zugang zu den Notrufdiensten, öffentliche Sprechstellen und besondere Dienste für Behinderte.

Der Umfang der Grundversorgung, der in Artikel 16 Absatz 1 des Fernmeldegesetzes (FMG) festgelegt ist, wird periodisch vom Bundesrat überprüft. Dazu gehören der öffentliche Telefoniedienst (Sprachübermittlung, Fax und Internetverbindung), der Zugang zu den Notrufdiensten, die Bereitstellung öffentlicher Sprechstellen in ausreichender Zahl, der Zugang zu den Teilnehmerverzeichnissen des öffentlichen Telefondienstes und besondere Dienste für Behinderte.

Dienstleistungen

Telefonie und Internetzugang

Den Konsumentinnen und Konsumenten stehen drei Arten von Anschlüssen zur Wahl (analog, digital und Breitband). Diese Anschlüsse müssen das Telefonieren, das Senden und Empfangen von Faxen und den Internetzugang ermöglichen. Zum Anschluss gehören mindestens eine Telefonnummer und ein Verzeichniseintrag.
Der Breitbandanschluss muss eine Internetverbindung mit einer Mindestübertragungsrate von 1000/100 kbit/s bieten. In Ausnahmefällen kann diese Übertragungsrate reduziert werden. Zudem ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht verpflichtet, einen Breitbandanschluss anzubieten, wenn ein vergleichbares Angebot einer anderen Anbieterin auf dem Markt vorhanden ist.

Öffentliche Sprechstellen (Publifon)

Jede Schweizer Gemeinde ist berechtigt, über mindestens eine öffentliche Sprechstelle (Publifon) zu verfügen. Die Kommunikationskommission (ComCom) bestimmt in der Konzession die Mindestanzahl öffentlicher Sprechstellen für jede Gemeinde, wobei sie insbesondere die Einwohnerzahl und die Fläche berücksichtigt.
Typ: PDF
Informationsmitteilung zur Grundversorgungskonzession 2008-2017
Letzte Änderung: 23.12.2009 | Grösse: 30 kb | Typ: PDF

Notrufe

Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Leitweglenkung der Notrufe zu den Alarmzentralen (112, 117, 118, 143, 144 und 147) sicherstellen. Sie muss zudem alle Daten übermitteln, die für die Identifikation des Notrufstandortes nötig sind.

Dienste für Behinderte

Besondere Dienste für Personen mit einer Hör- oder Sehbehinderung oder mit eingeschränkter Mobilität sind ebenfalls im Rahmen der Grundversorgung vorgesehen: ein Transkriptionsdienst, ein SMS-Vermittlungsdienst sowie ein Verzeichnis- und Vermittlungsdienst. Die Dienste der Grundversorgung müssen landesweit so angeboten werden, dass Menschen mit Behinderungen sie in qualitativer, quantitativer und wirtschaftlicher Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie Menschen ohne Behinderungen beanspruchen können.

Qualität

Die Grundversorgungskonzessionärin muss die Qualität der Grundversorgungsdienste überwachen und dem BAKOM jährlich Bericht erstatten. Eine technische und administrative Vorschrift regelt die Zielwerte, die für die in der Fernmeldedienstverordnung definierten Qualitätskriterien zu erreichen sind.

Preisobergrenzen

Für einige Grundversorgungsdienste wurden Preisobergrenzen festgelegt. Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Höchstbeträge (exkl. MWSt):

  • Anschlüsse
    einmalig anfallende Taxe von 40 Franken für die Aufschaltung des Anschlusses
    23.45 Franken pro Monat für den analogen Anschluss
    40 Franken pro Monat für den digitalen Anschluss (ISDN)
    55 Franken pro Monat für den Breitband-Anschluss (einschliesslich Telefondienst, Preis gültig seit dem 1. März 2012)
    In diesen Preisen sind eine Telefonnummer und ein Verzeichniseintrag inbegriffen.
  • Verbindungen
    7,5 Rappen pro Minute für nationale Verbindungen im Festnetz
    3,4 Rappen pro Minute für Transkriptionsdienste für Hörbehinderte
    Diese Verbindungen werden nach Anzahl Sekunden verrechnet und auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet.
  • Zuschlag für die Benützung öffentlicher Sprechstellen
    19 Rappen pro angebrochene Minute oder 50 Rappen pro Anruf

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Zuletzt aktualisiert am: 01.03.2012

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