Kauf von Funkanlagen für die private Nutzung oder den Weiterverkauf

Bei Reisen im Ausland oder beim Surfen im Internet trifft man häufig auf interessante Angebote für Funkanlagen. Ob für den Eigengebrauch oder zum Verkauf ist der Reiz, solche Funkanlagen zu erwerben, gross. Diese können aber unter Umständen Störungen in der Schweiz verursachen. Was muss beachtet werden, wenn man diese Funkanlagen kaufen möchte? Auskunft geben unter anderem die Konformitätskennzeichen, die -erklärung sowie die Schnittstellenanforderungen.

Patrick Rüfenacht, Abteilung Anlagen und Frequenzmanagement international

"Ist meine Funkanlage konform?" - diese Frage wird dem BAKOM häufig gestellt. Das Amt kann sie jedoch nicht beantworten, da es gegenüber der früheren Zulassung nicht mehr an der Konformitätsbewertung der Funkanlage beteiligt ist. Die Konformitätsbewertung einer Funkanlage wird seit 2006 nur noch von den Marktakteuren in Eigenverantwortung und ohne Einbezug des BAKOM durchgeführt. Dies ist der Grund, warum das BAKOM keine Listen mehr von zugelassenen Funkanlagen veröffentlichen darf. Im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages kontrolliert das BAKOM jedoch stichprobenmässig, ob die Funkanlagen die gesetzlichen Anforderungen beim Marktzugang eingehalten haben. Zudem werden Informationen zu Funkanlagen, bei denen eine technische Nichtkonformität festgestellt wurde, auf der BAKOM-Webseite veröffentlicht. Dabei gilt es zu beachten, dass die Konformität einer Anlage, die nicht auf dieser Liste steht, in keiner Weise gewährleistet ist. Eine nicht-konforme Funkanlage kann Störungen an anderen Funkanlagen und -diensten bewirken.

Kauf einer Funkanlage in der Schweiz

Wer eine Funkanlage in der Schweiz kauft, sollte davon ausgehen können, dass vorgängig die nötigen Schritte unternommen wurden, um deren Konformität zu den gesetzlichen Anforderungen sicherzustellen. Der Verkäufer muss seine Kundschaft zudem informieren, ob die Funkanlage in der Schweiz verwendet werden kann, denn wenn eine Funkanlage konform ist, heisst dies nicht automatisch, dass Frequenzen zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu den Funkanlagen-spezifischen Anforderungen ist die Frequenznutzung nämlich nicht international sondern national geregelt. In der Schweiz sind die jeweiligen Schnittstellenanforderungen des BAKOM massgebend: Sie geben den Rahmen für eine bestimmte Frequenznutzung vor, wie zum Beispiel die Frequenz oder den Frequenzbereich sowie die maximale Sendeleistung der Funkanlage. Zudem beschreiben sie auch die jeweiligen Nutzungseinschränkungen (zum Beispiel die Konzessionspflicht). 

Import einer Funkanlage zur persönlichen, nicht-kommerziellen Nutzung

Europäisches Konformitätskennzeichen

Etwas aufwendiger wird es, wenn eine Funkanlage aus dem Ausland importiert werden soll, weil man dann für deren Konformität selbst verantwortlich ist. Dazu kommt, dass man abklären muss, ob und wie die Funkanlage in der Schweiz verwendet werden darf. Wie soll in diesem Fall vorgegangen werden? Man sollte auf das Kennzeichen der Konformität sowie auf die Konformitätserklärung achten. Steht auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung die Kurzform der Konformitätserklärung (KE) mit Referenz auf die europäische Richtlinie 99/05/EG (R&TTE-Richtlinie) oder liegt der Funkanlage eine Konformitätserklärung bei, die der Hersteller für das betreffende Gerät ausgestellt hat?

Steht auf der Verpackung oder in der Bedienungsanleitung die Kurzform der Konformitätserklärung (KE) mit Referenz auf die europäische Richtlinie 99/05/EG (R&TTE-Richtlinie) oder liegt der Funkanlage eine Konformitätserklärung bei, die der Hersteller für das betreffende Gerät ausgestellt hat? Stehen auf der Verpackung und der Funkanlage ein CE-Zeichen?

Ist dies nicht der Fall, so erfüllt die Funkanlage einige der gesetzlichen Anforderungen für das Inverkehrbringen in der Schweiz nicht. Sie ist somit nicht konform und darf nicht verwendet werden. Zudem sollte kontrolliert werden, ob die Funkanlage auf der Liste des BAKOM zu den nicht-konformen Funkanlagen aufgeführt ist.

Falls die Funkanlage die oben aufgeführten Punkte erfüllt, sollte man sich vom Verkäufer die Frequenz oder den Frequenzbereich der Funkanlage sowie ihre Sendeleistung angeben lassen. Damit hat man eine gute Basis, um die technischen Daten der Funkanlage mit den Schnittstellenanforderungen zu vergleichen.

Die Schnittstellenanforderungen zeigen auch in diesem Fall, ob und wie eine Funkanlage in der Schweiz verwendet werden darf. Es lohnt sich immer beim Kauf zu berücksichtigen, dass bei der Nutzung in der Schweiz allenfalls eine kostenpflichtige Konzession erforderlich ist. Das Verwenden von Frequenzen ausserhalb des durch die anwendbare Schnittstellenanforderung vorgegebenen Rahmen kann Störungen an anderen Funkanlagen und -diensten bewirken.

Kauf im Internet

Vor dem Kauf der Funkanlage empfiehlt es sich, sich vom Händler die Kopie der Konformitätserklärung und die Angaben zur Frequenz und zur Sendeleistung zustellen zu lassen. Falls diese Informationen nicht erhältlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Funkanlage die geltenden Bestimmungen nicht einhält. In solchen Fällen ist von einem Kauf abzuraten. Wenn die Informationen jedoch erhältlich sind, dann sollte man erneut die Schnittstellenanforderungen konsultieren. Bei Unsicherheiten steht das BAKOM jeweils beratend zur Verfügung. Anhand der Informationen kann das BAKOM Auskunft geben, ob der nationale Frequenzzuweisungsplan die gewünschte Anwendung vorsieht.

Import einer Funkanlagen zum Weiterverkauf

Nachdem die ersten Abklärungen (Konformitätserklärung, Frequenznutzung/Schnittstellenanforderungen) durchgeführt wurden, ist die Beschaffung eines Musterexemplars empfehlenswert. Dabei sollten gleichzeitig die Prüfberichte betreffend die elektrische Sicherheit, die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) und die effiziente Nutzung des Spektrums angefordert werden. Noch besser wäre es, die vollständigen technischen Unterlagen anzufordern, denn das BAKOM kann im Rahmen einer Nachweiskontrolle diese Unterlagen einfordern. Anhand der erhaltenen Unterlagen und des Musters kann kontrolliert werden ob

  • die Konformitätserklärung vom Hersteller der Funkanlage ausgestellt wurde,
  • die Funkanlage korrekt gekennzeichnet ist,
  • die Typenbezeichnung der Funkanlage identisch ist mit der, die auf der Konformitätserklärung und in den Prüfberichten aufgeführt sind,
  • die Normen und deren Versionen in der Konformitätserklärung identisch mit jenen in den Prüfberichten sind,
  • das Muster optisch identisch ist mit den Fotos aus den Prüfberichten,
  • die Versionen der Normen zum Zeitpunkt des Imports harmonisiert sind.

Der letzte Punkt gibt einen Hinweis, ob ein korrektes Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde. Falls eine andere Norm oder eine Version der Norm verwendet wurde, die nicht mehr harmonisiert ist, sollte sich die vierstellige Nummer einer benannten Stelle neben dem CE-Zeichen auf der Funkanlage und der Verpackung befinden. In diesem Fall ist es empfehlenswert, das Zertifikat der benannten Stelle beim Lieferanten zu verlangen. Falls die Funkanlage in der Schweiz nicht verwendet werden kann, weil sie die Anforderungen des nationalen Frequenzzuweisungsplanes nicht erfüllt oder falls Nutzungseinschränkungen existieren, muss der Importeur beim Verkauf und mit Hilfe der Benutzerinformationen darauf hinweisen.

Weitere gesetzliche Anforderungen an die Funkanlagen sind möglich, die jedoch in den Kompetenzbereich anderer Ämter fallen. Dies sollte vor dem Kauf abgeklärt werden.

Meldung beim BAKOM

Wurden die beschriebenen Abklärungen gemacht, bleibt noch ein Punkt offen:  Muss die Funkanlage dem BAKOM gemeldet werden? Ein Blick in die Liste der Ausnahmen zur Notifikation, die sich auf der BAKOM-Webseite befindet, gibt die entsprechende Antwort. Muss die Funkanlage notifiziert werden, lässt sich das nach einer Registrierung über das One Stop Notification-Portal  kostenlos erledigen. Den Link für den Zugang zum Portal kann ebenfalls auf der BAKOM-Webseite gefunden werden. Es ist zu beachten, dass die Notifikation mindestens vier Wochen vor Marktzugang erfolgen muss.

Grundlagen

Gemäss der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) müssen alle Funkanlagen gewisse Mindestanforderungen einhalten. Das Einhalten dieser Anforderungen soll dem Schutz von Personen und Gegenständen dienen, um so zum Beispiel Störungen anderer Funkanlagen und -diensten möglichst zu verhindern und für eine faire Konkurrenz zwischen den Marktteilnehmenden zu sorgen. Bei Störungen muss das BAKOM die Quelle suchen, was finanzielle Folgen für den Verursachenden haben kann.

Diese Anforderungen sind auf die Umsetzung der Bestimmungen der EU-Richtlinie 99/05/EG (R&TTE-Richtlinie) in die FAV zurückzuführen. Durch die bilateralen Abkommen mit der EU dürfen Funkanlagen, welche die Bestimmungen der europäischen Richtlinie einhalten, ebenfalls auf den Schweizer Markt gebracht werden.

Falls eine Person für den nicht-kommerziellen Eigengebrauch mehr als vier Geräte desselben Typs importiert, muss sie abklären, ob die Funkanlagen beim BAKOM gemeldet (notifiziert) werden müssen.

Beim Import von Funkanlagen für den Wiederverkauf muss in jedem Fall abgeklärt werden, ob die Funkanlagen beim BAKOM gemeldet (notifiziert) werden müssen.

Im Gegensatz zu den spezifischen Anforderungen für Funkanlagen ist die Frequenznutzung nicht international geregelt, sondern national. Die Frequenznutzung in der Schweiz ist im nationalen Frequenzzuweisungsplan definiert. Dabei gilt es, zwischen der spezifischen Konformität für Funkanlagen und der Frequenznutzung zu unterscheiden: So kann zum Beispiel eine konforme Funkanlage in der Schweiz auf den Markt gebracht werden, darf hier aber nicht verwendet werden, wenn die Frequenz, Leistung oder Bandbreite dafür nicht zur Verfügung steht oder wenn die Frequenz schon durch einen anderen Dienst belegt ist. Umgekehrt darf eine nicht-konforme Funkanlage weder auf den Markt gebracht noch eingesetzt werden, auch wenn die Frequenz grundsätzlich für die Anwendung verfügbar wäre. 

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Letzte Änderung 27.02.2014

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