Normen zur Verhinderung von Störungen durch DAB+-Verstärker

Mit der Veröffentlichung einer neuen Norm und einer technischen Vorschrift hat das BAKOM Ende 2013 die Anforderungen für DAB+-Verstärker festgelegt, die eine geringe Leistung haben und in Gebäuden eingesetzt werden. Das Amt will so sicherzustellen, dass diese Verstärker bei anderen Anlagen keine Störungen verursachen. Konforme Geräte können demnach im Innern benutzt werden. Dies gilt insbesondere für Fach- und grossflächige Geschäfte, in denen DAB+-Digitalradio oft nicht empfangen und ohne Verstärker die Funktionsweise der entsprechenden Radiogeräte nicht demonstriert werden kann.

Thierry Rossé, Abteilung Anlagen und Frequenzmanagement international

Ende 2013 hat das BAKOM eine technische Norm sowie eine technische Schnittstellenanforderung für DAB+-Verstärker (Repeater) veröffentlicht, die eine geringe Leistung aufweisen und innerhalb von Gebäuden eingesetzt werden. Damit will das Amt Regeln festlegen, womit die Herstellerfirmen Geräte, welche die grundlegenden Anforderungen erfüllen, in Verkehr bringen und so DAB+-Abdeckungslücken in bestimmten Gebäuden schliessen können. Diese Signal-Verstärker dürften dadurch andere Dienste nicht mehr stören.

Technische Norm NT-3003

Die technische Norm NT-3003 für DAB+-Verstärker (BAND III) mit geringer Leistung, welche im inneren von Gebäuden eingesetzt werden, definiert die grundlegenden Anforderungen für die effiziente Spektrumsnutzung gemäss Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2). Wenn sie eingehalten wird, gilt für den schweizerischen Mark die Konformitätsvermutung. Die Norm wurde im Bundesblatt vom 17.12.2013 veröffentlicht.

Technische Schnittstellen-Anforderung RIR0201-35

Die Schnittstellen-Anforderung RIR0201-35 ermöglicht den Einsatz von DAB+-Verstärkern mit geringer Leistung in den Frequenzbändern, welche primär dem Rundfunk zugewiesen sind. Das Frequenzband zwischen 174 und 230MHz (Band III) kann somit von einem DAB+-Verstärker konzessionsfrei genutzt werden, wenn dieser den grundlegenden Anforderungen der Norm NT-3003 vollumfänglich entspricht. Die Nutzung ohne Konzession basiert auf einer Änderung der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen (VFKV; SR 784.102.11).

Inverkehrbringen in der Schweiz und im Ausland

Wie alle anderen Fernmeldeanlagen müssen auch DAB+-Verstärker ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen und für das Inverkehrbringen dem BAKOM gemeldet werden. Die genaue Vorgehensweise ist auf der Website des BAKOM unter der Rubrik "Marktzugang Fernmeldeanlagen" beschrieben.

Das BAKOM führt Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass die angebotenen oder in Verkehr gebrachten Anlagen die Anforderungen erfüllen.

a) Inverkehrbringen in der Schweiz:
Bei ausschliesslich für den Schweizer Markt bestimmten Anlagen ist ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang III FAV möglich (interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen; anwendbar auf Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom BAKOM bezeichneten technischen Normen entsprechen). Es ist nicht notwendig, eine Konformitätsbewertungsstelle (Notified Body, NB) hinzuzuziehen. Das Schweizer Konformitätskennzeichen (TD) muss angebracht werden.

b) Inverkehrbringen ausserhalb der Schweiz:
Da die Norm NT-3003 keine harmonisierte Norm im Sinne der europäischen R&TTE-Richtlinie ist, vermittelt sie ausserhalb der Schweiz keine Konformitätsvermutung für die grundlegende Anforderung der effizienten Spektrumsnutzung. Deshalb ist bei Fehlen einer anderen harmonisierten Norm für diese Anlagen die Festlegung der wesentlichen Funktestreihen im Hinblick auf die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens gemäss Anhang III FAV von einer benannten Stelle vorzunehmen. Es werden das ausländische Konformitätskennzeichen und die Nummer der benannten Stelle (CE XXXX) angebracht.

Sowohl bei für den Schweizer Markt bestimmten Anlagen als auch bei Anlagen, die ausserhalb der Schweiz in Verkehr gebracht werden sollen, kann ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäss Anhang IV FAV angewendet werden. In diesem Fall werden die technischen Unterlagen einer Konformitätsbewertungsstelle (NB) vorgelegt. Eine Liste dieser Stellen ist auf der Website der Europäischen Kommission zu finden. 

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Letzte Änderung 27.02.2014

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