Abofallen auf dem Smartphone

Ein unklarer Posten auf der Telefonrechnung? Heute kann dies durch die Nutzung von Apps durchaus vorkommen. Denn mit einem Klick auf integrierte Werbebanner lassen sich unerkannt kostenpflichtige Abonnemente auslösen. Ab 1. Juli 2015 gelten neue Bestimmungen, die den Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten in diesem Bereich stärken.

Leo Lehmann, Abteilung Telecomdienste und Post

Smartphone-Anwender werden manchmal auf Portale mit kostenpflichtigen Diensten gelockt, wo Abo-Fallen dubioser Dienstanbieter lauern. Betroffen hiervon sind besonders Geräte mit Android- oder iOS-Plattform, doch grundsätzlich trifft dies auch auf andere mobile Betriebssysteme zu.

Berührt der Smartphone-Nutzer ein Werbebanner, das in einer App (zum Teil nahezu unsichtbar) integriert ist, so stellt ihm anschliessend der jeweilige Dienstanbieter die Kosten für ein Abonnement in Rechnung. Das Inkasso erfolgt über die Telefonrechnung oder über einen Abzug vom Prepaid-Guthaben durch die Mobilfunkbetreiberin, mit der der Dienstanbieter in einer Vertragsbeziehung steht (direkt oder indirekt über einen Abrechnungsdienstleister).

Der Mechanismus, von Internetportalen bezogene kostenpflichtige Dienste über die Telefonrechnung beziehungsweise über Prepaid abzurechnen, bezeichnet man auch als "WAP Billing".

Preistransparenz und kostenfreier Rücktritt

Grundsätzlich ist das "WAP Billing" nichts Unseriöses. Es dient Drittanbietern als Bezahlmethode dazu, Kleinbeträge über die Telefonrechnung beziehungsweise über das Prepaid-Guthaben eines Kunden abzurechnen. Dabei sind aktuell die Bestimmungen der Preisbekanntgabeverordnung und der Verordnung über die Fernmeldedienste zu beachten.

Im Sinne der Verbesserung des Konsumentenschutzes und um inskünftig Missbräuche mit Abo-Fallen weitgehend zu verhindern, hat sich der Bundesrat im Rahmen einer Revision der Preisbekanntgabeverordnung dafür ausgesprochen, den Mobilfunkkundinnen und -kunden die Möglichkeit einzuräumen, vor der Aktivierung eines bezahlpflichtigen Dienstes noch von ihren Bestellungen zurückzutreten, ohne dass ihnen dadurch Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

Eine Möglichkeit hierzu bildet der Einsatz einer "Payment-Checkout-Page", die unter der Kontrolle der Mobilfunkbetreiberin steht. Dabei übermittelt sie dem Dienstanbieter eine Kennung (mobile Telefonnummer) der Kunden zu Abrechnungszwecken solange nicht, bis sie die Kaufabsicht nochmals explizit bestätigt haben. Dies erfolgt über ein zum Abschluss des Bezahlvorgangs eingeblendetes Fenster (Checkout-Page).

Die neue Verordnungsbestimmung, welche eine so genannte Handshake-Lösung von den Betreiberinnen fordert, tritt per 1. Juli 2015 in Kraft.

So funktioniert's technisch

WAP bedeutet Wireless Application Protocol. Dieses Protokoll wurde in den Anfangszeiten des mobilen Datenverkehrs zur Unterstützung in GSM/GPRS-Mobilfunknetzen mit langsamer Datengeschwindigkeit und den damals kleinen Displays mobiler Endgeräte entwickelt. WAP findet heute nur noch wenig Unterstützung im Markt. Viele Smartphones unterstützen WAP überhaupt nicht mehr. Die Funktionalität des WAP Billings wurde auch in die http-Protokolle übernommen, die heute für den mobilen Datenverkehr zur Anwendung kommen. Beim Aufrufen von Internetseiten mit kostenpflichtigen Diensten wird vom Mobilfunknetz neben der eigentlichen Anfrage auch ein Identifizierungsmerkmal (mobile Telefonnummer) des Mobilfunkkunden an den jeweiligen Dienstanbieter weitergeleitet. Natürlich erfolgt dies nur bei Diensteanbietern, die eine entsprechende vertragliche Vereinbarung mit einer Mobilfunkbetreiberin getroffen haben. Basierend auf der so erhaltenen Identifikation eines Kunden besitzt der Dienstanbieter darauf die Möglichkeit, ein entsprechendes Inkasso zu starten.

Der beschriebene Ablauf funktioniert allerdings nur, wenn das Handy eine Mobilfunkverbindung mit aktivierten Datendiensten hat. Beim Datentransfer ausschliesslich über WLAN ist kein WAP Billing möglich.

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Letzte Änderung 29.01.2015

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