Liebe Leserinnen und Leser

Dieses Jahr kommen Sie zum Zug: Wichtige Entscheide des Bundesrates führen zu einem stärkeren Konsumentenschutz: So kann das BAKOM seit dem 1. Januar nämlich elektrische Geräte öffentlich nennen, die elektromagnetisch unverträglich sind und Störungen im Frequenzspektrum auslösen können. Nebst Geräten, die Privatpersonen für den Heimgebrauch kaufen, sind wir zunehmend mit Störungen konfrontiert, die auf eine unsachgemässe Montage von Elektrogeräten oder Fernmeldeanlagen zurückzuführen sind. In diesem Fall können neu die Installateurinnen und Installateure haftbar gemacht werden.

Konformität ist auch das Ziel für den Einsatz von Radaren zur Ortung von Landrutsch- und Geröllbewegungen, die Lawinenortung und gleichartige Sicherheitsanwendungen. Bisher existieren keine europäisch harmonisierten Normen, welche die grundlegenden Anforderungen für die entsprechenden Frequenzbereiche definieren. Da jedoch ein starkes Bedürfnis für den möglichst raschen Einsatz solcher Funkanlagen in der Schweiz besteht, wurde eine Norm erstellt, welche die grundlegenden Anforderungen im Bereich elektromagnetischer Verträglichkeit und zur effizienten Nutzung des Spektrums definieren.

Ab dem 1. Juli treten schliesslich Massnahmen in Kraft, die dem Schutz vor Abofallen bei der Nutzung von Smartphones dienen sollen. Vielleicht kennen Sie das Phänomen: Sie haben einen unklaren Posten auf Ihrer Telefonrechnung oder Ihr Prepaid-Guthaben ist unwissentlich gesunken. Heute kann dies durch die Nutzung von Apps durchaus vorkommen. Denn mit einem Klick auf integrierte Werbebanner lassen sich unerkannt kostenpflichtige Abonnemente auslösen. Für Abhilfe sorgt eine neue Bestimmung in der Preisbekanntgabeverordnung, die zwar nicht im Kompetenzbereich des BAKOM liegt, aber dennoch mehr Sicherheit im Umgang mit dem Handy bietet.

Nebst diesen Neuerungen bringt dieses Jahr auch Ausblicke, die zu konkreten Handlungsempfehlungen für Sie führen: Seit dem 1. Januar gelten nämlich neue Bestimmungen zur Vergabe von .ch-Internetadressen. SWITCH kann die Domain .ch den Kundinnen und Kunden nicht mehr selber zuteilen. Diese Aufgabe kommt so genannten Registraren (Registrierungsstellen) zuteil, die die .ch-Adressen künftig vermarkten. Haben Sie eine Internetadresse mit der Endung .ch bei SWITCH, so müssen Sie bis zum Ablauf des aktuellen Abonnements zu einem Registrar wechseln. Verpassen Sie dies nicht.

Nebst den Aussichten auf das Jahr 2015 lohnt sich auch ein Blick weit über darüber hinaus. Wenn Sie planen, künftig eine Funkmikrofon-Anlage zu kaufen, dann gehen Sie auf Nummer sicher und wählen Sie eine nachhaltige Frequenzprogrammierung. Per 2019 kann es im entsprechenden Frequenzbereich nämlich zu Veränderungen kommen, die Sie betreffen. Wenn Sie beim Kauf neuer Anlagen bereits auf gewisse Punkte achten, können Sie sich darauf vorbereiten. Sie sind schon Besitzer einer Anlage? So viel können wir Ihnen versichern: Der Betrieb bestehender drahtloser Mikrofon-Anlagen im betroffenen Frequenzbereich ist voraussichtlich bis Ende 2018 gesichert.

Alle Informationen zu den Themen finden Sie in dieser Ausgabe. Gerne halten wir Sie mit dem BAKOM Infomailing weiterhin auf dem Laufenden und wünschen Ihnen eine gute Lektüre.

Philippe Horisberger
Stellvertretender Direktor

Fachkontakt
Letzte Änderung 29.01.2015

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