Vereinfachter Widerruf bei unerwünschter Preselection

Von Preselection spricht man, wenn jeder Anruf durch den voreingestellten Anbieter abgewickelt und verrechnet wird. Seit dem 1. Januar 2016 können unerwünschte Preselection-Verträge direkt in Anwendung des Obligationenrechts widerrufen werden. Dies dürfte den Konsumentenschutz stark verbessern.

Paul Andermatt und Markus König, Telecomdienste und Post

Am 1. Januar 2016 trat eine Änderung des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) in Kraft, mit der das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auf Rechtsgeschäfte am Telefon ausdehnt und die Widerrufsfrist von sieben auf 14 Tage heraufgesetzt wird. Die Frist beginnt zu laufen, nachdem die Kundinnen und Kunden schriftlich über ihr – an keine Form gebundenes – Widerrufsrecht informiert wurden und davon Kenntnis hatten. Wie bisher gilt dieses Recht, wenn die Leistung (bei Dauerschuldverhältnissen bezogen auf die Mindestvertragsdauer oder den Zeitraum bis zum ersten ordentlichen Kündigungstermin) 100 Franken übersteigt.

Damit können nun auch telefonische Preselection-Verträge widerrufen werden, was den Konsumentenschutz in diesem Bereich stark verbessern dürfte. Machen Kundinnen und Kunden von diesem neuen Widerrufsrecht Gebrauch, so müssen sie gleichzeitig einen erneuten Preselection-Antrag beim bisherigen oder einem anderen Anbieter stellen. Damit können Kundinnen und Kunden allfällige Unterbrüche des Telefondienstes verhindern. Sollten sich im Zusammenhang mit einem Widerruf Rechtsstreitigkeiten ergeben, beispielsweise bezüglich Vergütung bereits bezogener Leistungen, kann zu deren aussergerichtlichen Beilegung die Schlichtungsstelle für Telekommunikation (Ombudscom) angerufen werden.

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Letzte Änderung 08.06.2016

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