Inverkehrbringen von Funkgeräten: Auswirkungen der neuen Vorschriften

Nach wie vor wird über ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone und Smartphones diskutiert. Die Europäische Kommission hofft, dass die Industrie auch ohne entsprechende Regulierung eine Lösung findet. Die Überlegungen gehen weiter. Erst wenn diese zu Ende geführt worden sind, können die vereinbarten Massnahmen auch in der Schweiz umgesetzt werden. Die rechtlichen Grundlagen sind bereits seit dem Inkrafttreten der Totalrevision der Verordnung über Fernmeldeanlagen (FAV) am 13. Juni 2016 vorhanden. Mit dem neuen Text wurden ausserdem neue Anforderungen an das Inverkehrbringen von Funkgeräten gestellt, wobei den Akteuren der Branche eine einjährige Übergangsfrist gewährt wurde, um sich entsprechend anzupassen.

Lucio Cocciantelli, Olivier Pauchard, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen 

Eines der wichtigsten Elemente der FAV-Revision ist die Möglichkeit der Regulierungsbehörde, ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone, einschliesslich Smartphones, vorschreiben zu können. Gegenwärtig kann die Schweiz diese Massnahme jedoch nicht alleine umsetzen da diese von einer vorgängigen Einigung auf europäischer Ebene abhängig ist. Die Europäische Kommission bevorzugt vorerst allerdings eine freiwillige Lösung der Branche, um eine Regulierung zu vermeiden. Die laufenden Diskussionen betreffen auch die Einführung eines drahtlosen Standard-Ladegeräts. Heute kann noch nicht gesagt werden, wann eine Lösung gefunden werden wird.

Ende der Übergangsfrist

Dank der einjährigen Übergangsfrist nach Inkrafttreten der FAV verfügten die Hersteller genügend Zeit,  d.h. bis zum 12. Juni 2017, um ihre Produktion an die neuen Vorschriften anzupassen. Viele von ihnen hatten jedoch die Auswirkungen der neuen Anforderungen an die Qualität der Funkempfänger unterschätzt, die nunmehr zu einer effizienten und optimalen Nutzung des Frequenzspektrums und damit zur Vermeidung von Störungen beitragen sollen.

Während dieser zwölf Monate standen den Herstellerinnen drei Möglichkeiten für das Inverkehrbringen ihrer Geräte zur Wahl: entweder die alten Normen erfüllen, sich an die neuen Vorschriften halten oder aber, falls die für ihre Anlage geltenden Standards noch nicht verfügbar waren, ein speziell für diesen Fall festgelegtes Verfahren durchlaufen. Von der dritten Option wurde nur sehr wenig Gebrauch gemacht. Die meisten Hersteller warteten einfach auf die Veröffentlichung der Normen. Derzeit sind 90% der Normungsarbeiten abgeschlossen.

Leitfaden zur RE-Richtlinie

Die FAV übernimmt die Bestimmungen der europäischen RE-Richtlinie (Richtlinie 2014/53/EU). Das BAKOM hat sich zusammen mit der Europäischen Kommission aktiv an der Erarbeitung eines Leitfadens zur RE-Richtlinie beteiligt, der ab sofort im Internet verfügbar ist. Obwohl die neue Richtlinie bereits im Jahr 2014, nach einem 2007 durch eine öffentliche Konsultation angestossenen Revisionsverfahren, verabschiedet worden war, zeigte sich der Markt von deren Auswirkungen etwas überrascht. Tatsächlich war die Einführung zusätzlicher Anforderungen an die Qualität der Empfänger mit Schwierigkeiten verbunden.

Verstärkte Zusammenarbeit mit den Zollbehörden

Gemäss den neu geltenden Bestimmungen müssen alle Funkgeräte, die zum Weiterverkauf oder zum persönlichen Gebrauch in die Schweiz eingeführt werden, den Vorschriften entsprechen. Um die Einhaltung dieser Bestimmung zu überprüfen, werden die Zollbehörden und das BAKOM ihre Zusammenarbeit intensivieren. Das Amt wird wie bisher die Möglichkeit haben, ein Verfahren gegen fehlbare Personen einzuleiten. Es sei darauf hingewiesen, dass die Zahl der Importe von Privatpersonen stetig zunimmt. Dies hängt wahrscheinlich mit der verstärkten E-Commerce-Nutzung zusammen. Um Unannehmlichkeiten für Konsumentinnen und Konsumenten zu vermeiden, die ein Funkgerät im Ausland kaufen wollen, hat das BAKOM ein Informationsblatt herausgegeben. Zudem hat es im Internet eine Liste mit Geräten aufgeschaltet, die bereits für nicht konform erklärt worden sind und deshalb nicht in die Schweiz eingeführt werden dürfen. In der Europäischen Union (EU) unterstützen die Zollbehörden bereits aktiv die Marktüberwachungsbehörden.

Zukünftige Massnahmen zur Verbesserung der Benutzerinformationen

In der EU kann ein Funkgerät – auch wenn es in einem Land nicht verwendet werden darf, weil es nicht die  richtigen Frequenzen benutzt – trotzdem in Verkehr gebracht werden, wenn es in einem der Mitgliedstaaten betrieben werden darf. Wer ein solches Gerät kauft, kann es danach in einem Land in Betrieb nehmen, in welchem dessen Nutzung der Frequenzzuweisung entspricht. Zuverlässige Benutzerinformationen sind unabdingbar, um Störungen zu vermeiden. Zum einen müssen die Länder aufgeführt werden, in denen das Gerät verwendet werden darf. Zum anderen müssen allfällige Betriebsbeschränkungen klar angegeben werden, wie z. B. die Pflicht, über eine Konzession oder ein Fähigkeitszeugnis verfügen zu müssen. Die Darstellungsart dieser Informationen wurde auf europäischer Ebene harmonisiert. Nun sollen die Rechtsgrundlagen in der Schweiz mit der Revision der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV) entsprechend angepasst werden. Diese Anforderungen müssen ab dem 9. August 2018 erfüllt werden, was den Herstellern mehrere Monate Zeit lässt, ihre Produktinformationen zu aktualisieren.

Neue Anforderungen an "Software-Defined Radios" (SDR)

Auf EU-Ebene wird der nächste Schritt darin bestehen, die Anforderungen für "Software-Defined Radios" (SDR) zu definieren, deren Funktionsweise und Einstellungen je nach geladener Software variieren können. Diese Arbeit stellt eine echte Herausforderung dar, u.a. was das Festlegen der Verantwortlichkeiten zwischen Geräteherstellern und Softwarelieferanten angeht. Diese normative Arbeit beschränkt sich jedoch auf den Erlass von Vorschriften für die gesamte oder einen Teil der Software, welche einen Einfluss auf die Konformität des Gerätes hat.

Zugang zum europäischen Markt

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Konformitätsbewertung (MRA CH-EU), welches Teil der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU ist, wurde am 28. Juli 2017 aktualisiert. Schweizer Wirtschaftsakteure unterliegen denselben Verpflichtungen wie ihre EU-Partner und haben so ungehinderten Zugang zum EU-Markt.

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Letzte Änderung 04.03.2019

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