UKW-Radios und Regionalfernsehen: BAKOM schreibt 54 Konzessionen aus

Biel-Bienne, 30.08.2007 - Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) schreibt 41 Konzessionen für die Verbreitung von lokal-regionalen UKW-Radioprogrammen sowie 13 Konzessionen für die Verbreitung von regionalen Fernsehprogrammen in der Schweiz aus. Die Bewerbungen können bis am 5. Dezember 2007 eingereicht werden. Die Konzessionen werden ab Frühling 2008 durch das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt.

Der Bundesrat hat Anfang Juli 2007 die Versorgungsgebiete der UKW-Radios und der Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag definiert und die Anzahl der Konzessionen festgelegt. Das BAKOM wird nun am 4. September 2007 die 41 UKW-Radio- und die 13 Regionalfernsehkonzessionen ausschreiben. Eine Konzession benötigt nach dem neuen Radio- und Fernsehrecht nur noch, wer Gebührengelder in Anspruch nimmt oder zu bevorzugten Bedingungen knappe Frequenzen nutzen will. Für die übrigen Radio- und Fernsehstationen besteht eine einfache Meldepflicht.

Rechte und Pflichten der Konzessionäre

Die Konzessionen werden verbindliche Leistungsaufträge festlegen, die in der Ausschreibung präzisiert werden. Die Leistungsaufträge konkretisieren in erster Linie den Gedanken des regionalen Service public.

Die Konzessionen verleihen alle einen privilegierten Zugang zu den technischen Verbreitungsinfrastrukturen (UKW-Frequenzen bzw. Kabelnetze). Darüber hinaus profitieren 34 Konzessionäre vom Bezug von Gebührengeldern.

Von den 4 Prozent der Einnahmen aus den Empfangsgebühren, d.h. 49,8 Millionen Franken, die künftig den privaten Veranstaltern zustehen, gehen 31,4 Millionen Franken an die 13 regionalen TV-Veranstalter. 21 Radios - 12 Stationen in Berg- oder Randregionen und 9 komplementäre, nicht gewinnorientierte Radio-Veranstalter - teilen sich die restlichen 18,4 Millionen Franken.

Berechnung der Gebührenanteile

Die einzelnen Gebührenanteile berechnen sich wie folgt: Mit einem Sockelbetrag werden die weitgehend regionsunabhängigen Produktionskosten abgedeckt und spezifische Leistungen wie Programmfenster abgegolten. Der zweite Teil des Gebührenanteils berücksichtigt die Besonderheiten des jeweiligen Versorgungsgebiets und berechnet sich anhand von standortgebundenen Faktoren wie Einwohnerzahlen, Daten zur Wirtschaftsstruktur und zur Konkurrenzsituation. Diese Faktoren widerspiegeln die ökonomischen Voraussetzungen für den Betrieb einer Radio- oder TV-Station im Versorgungsgebiet. Wegen der jeweils spezifischen Kostenstruktur bei Radio und Fernsehen werden Sockelbetrag und Wirtschaftsfaktoren für beide Medien unterschiedlich gewichtet (60:40 beim Fernsehen, 40:40 beim Radio, wobei hier die Verbreitungskosten noch mit 20 Prozent ins Gewicht fallen).

Die nun vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) festgelegten Gebührenbeträge lassen den künftigen Veranstaltern einen gewissen Entwicklungsspielraum, sind aber grundsätzlich für die kommenden fünf Jahre fix. Im Endergebnis darf ein Gebührenanteil höchstens 50 Prozent der Betriebskosten einer Radiostation ausmachen, bei TV-Stationen in Ausnahmefällen höchstens 70 Prozent.

Die Ausschreibung und Erteilung der Radio- und Fernsehkonzessionen erfolgen auf der Grundlage des neuen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG), das am 1. April 2007 in Kraft getreten ist. Das Ausschreibungsverfahren dauert bis 5. Dezember 2007. Das UVEK wird die Konzessionen im Rahmen eines Kriterienwettbewerbs vergeben. Die ersten Konzessionsentscheide werden im Frühjahr 2008 erwartet.


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Matthias Ramsauer, Vizedirektor, Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
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