Fernsehkonzession für Tele Ostschweiz

Bern, 03.11.2011 - Das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vergibt die Konzession für ein Regionalfernsehen in der Ostschweiz an die Tele Ostschweiz AG und ihr Programm TVO. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Dezember 2009 musste das UVEK abklären, ob eine Konzessionierung von TVO in der Ostschweiz zu einer Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt führt. Dies ist – trotz einer Marktbeherrschung der NZZ-Gruppe im Radiowerbemarkt – nicht der Fall. Das UVEK bestätigt deshalb seinen 2008 gefällten Konzessionsentscheid. Gegen den jetzt publizierten Entscheid kann das unterlegene Tele Säntis beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen.

Das UVEK hat TVO bereits im Oktober 2008 eine Konzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil in der Ostschweiz erteilt. Daraufhin hatte die Mitbewerberin Tele Säntis eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht, die gutgeheissen wurde. Zwar bestätigte das Gericht den Entscheid des UVEK, wonach die Bewerbung von TVO besser sei als diejenige von Tele Säntis. Doch es verlangte eine vertiefte Abklärung, ob durch eine Konzessionserteilung an TVO die Meinungs- und Angebotsvielfalt verletzt würde. Konkret musste das UVEK prüfen, ob die NZZ-Gruppe, zu welcher TVO gehört, über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und diese missbraucht.

Bei der Beantwortung der Frage der Marktbeherrschung stützt sich das UVEK auf ein Gutachten der Wettbewerbskommission (WEKO), die von Gesetzes wegen beigezogen werden musste. In den acht relevanten Märkten in der Ostschweiz (TV, Radio, Print, Online und entsprechende Werbemärkte) stellt das UVEK im Einklang mit dem WEKO-Gutachten einzig im Radiowerbemarkt eine marktbeherrschende Stellung der NZZ-Gruppe fest. Es prüfte diverse Hinweise auf einen möglichen Missbrauch dieser Stellung und kommt zum Schluss, dass keine Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt vorliegt.

TVO erfüllt somit auch nach einer vertieften Prüfung sämtliche Konzessionsvoraussetzungen und erhält damit die Konzession für ein Regionalfernsehen mit Leistungsauftrag und Gebührenanteil.

Die Konzessionsverfügung des UVEK kann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden, welches als letzte Instanz entscheidet. TVO verfügt zur Zeit über eine provisorische Konzession, welche bis zu einem rechtskräftigen Entscheid gilt. Auch im Falle eines Weiterzugs ist der regionale Service public somit sichergestellt.

Noch nicht abgeschlossen sind zwei weitere Verfahren für UKW-Radiokonzessionen im Aargau und in der Südostschweiz. Auch hier hatte das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur Abklärung der Frage der Gefährdung der Meinungs- und Angebotsvielfalt an das UVEK zurückgewiesen. Nach Interventionen der beteiligten Parteien verzögerten sich diese Verfahren. Mit einem Entscheid ist 2012 zu rechnen.


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