Anhörung zur Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV)

Biel/Bienne, 16.02.2012 - Die Revision der RTVV sieht vor, die finanzielle Situation der regionalen Fernsehsender mit Service-public-Auftrag zu verbessern. Weiter soll die Digitalisierung der Kabelnetze durch einen Abbau der analogen Verbreitungspflichten erleichtert werden. Ab heute legt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf der revidierten Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) zur Anhörung vor. Die interessierten Kreise können ihre Stellungnahme bis zum 30. März 2012 beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) einreichen.

Bisher darf der jährliche Gebührenanteil der regionalen Fernsehsender, die eine Konzession mit Leistungsauftrag haben, höchstens 50 Prozent der Betriebskosten betragen. Die andere Hälfte muss der Sender aus anderen Quellen wie Werbung oder Sponsoring finanzieren. Wenn die Erfüllung des Leistungsauftrags mit einem besonders hohen Aufwand verbunden ist, kann ausnahmsweise dieser Anteil auf 70 Prozent erhöht und die Eigenfinanzierung auf 30 Prozent gesenkt werden. Von dieser Erhöhung profitieren bislang die Fernsehsender im Jura, in der Südostschweiz, im Wallis und in Waadt-Freiburg. Die Erfahrung der letzten Jahre zeigt, dass sich ein Eigenfinanzierungsanteil von 50 Prozent aufgrund der hohen Produktionskosten generell als zu hoch erweist. Mit der allgemeinen Senkung des Eigenfinanzierungsgrads sollen nun die Rahmenbedingungen aller Fernsehsender mit einem regionalen Service-public-Auftrag verbessert werden. Diese Anpassung ist nicht mit einer Erhöhung des Gebührenanteils verbunden; dieser ist in der jeweiligen Konzession festgelegt. Die Voraussetzungen, den in der Konzession vorgesehenen Gebührenanteil zu erhalten, werden aber erleichtert.

Der zweite Schwerpunkt der Revision hängt mit der zunehmenden digitalen Verbreitung von Radio und Fernsehen zusammen. Betreiber von Kabelnetzen, die heute ein analoges und digitales Angebot haben, müssen die Pflicht zur Verbreitung bestimmter Programme (must carry) auf beiden Verbreitungswegen erfüllen. Um die Digitalisierung zu fördern, wird die Grundlage für einen geordneten Ausstieg aus der analogen Technologie geschaffen. Die Verbreitungspflicht im analogen Bereich soll schrittweise reduziert werden, wenn ein hoher Anteil der Haushalte mit digitalen Endgeräten ausgerüstet ist. Bei der Umsetzung wird eine Abwägung der Interessen des Publikums und der Kabelnetzbetreiber durch das UVEK vorzunehmen sein. Je nach Region besteht gegenwärtig für knapp zwanzig in- und ausländische Fernsehprogramme eine Verbreitungspflicht: sechs bis sieben SRG-Programme, die regionalen Fernsehprogramme mit Konzession in ihrem Versorgungsgebiet, acht ausländische Fernsehprogramme (z.B. ARTE, TV5, 3Sat) sowie die Programme mit einer Aufschaltverfügung (z.B. Schweizer Sportfernsehen). Mittelfristig ist eine vollständige Aufhebung der analogen Verbreitungspflicht vorgesehen.


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