Teilrevision des Fernmeldegesetzes: Bundesrat eröffnet Vernehmlassung

Bern, 11.12.2015 - Der Fernmeldemarkt hat sich in den letzten Jahren äusserst dynamisch entwickelt. Das Gesetz muss deshalb an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden. An seiner heutigen Sitzung hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine Teilrevision des Fernmeldegesetzes (FMG) eröffnet, welche bis zum 31. März 2016 dauert.

Das geltende Fernmeldegesetz stammt aus dem Jahr 1997, eine erste Teilrevision trat 2007 in Kraft. Der Bundesrat hatte bereits im Rahmen eines Berichts zum Fernmeldemarkt 2010 darauf hingewiesen, dass die technologische Entwicklung in absehbarer Zeit Anpassungen der massgebenden Rechtsgrundlagen nötig mache. Mit seinem Fernmeldebericht 2014 hat er dem UVEK im Herbst letzten Jahres den Auftrag erteilt, eine Teilrevision des FMG an die Hand zu nehmen.

Konsumentenanliegen stärken

Verschiedene neue Bestimmungen sollen die Stellung der Konsumentinnen und Konsumenten stärken. Dazu gehören Transparenzvorschriften im Zusammenhang mit der Netzneutralität. Gemäss Entwurf müssen die Internetprovider künftig öffentlich informieren, wenn sie beim Datentransport Unterschiede zwischen verschiedenen Inhalten machen. Informieren sollen sie auch über die tatsächlich gemessene Qualität ihrer Dienste, insbesondere des Internetzugangs. Beim internationalen Roaming werden neben dem Ausbau der Informationspflichten Vorschriften vorgeschlagen, die dem Bundesrat die Bekämpfung unverhältnismässig hoher Endkundentarife und die Förderung des Wettbewerbs ermöglichen. Der Entwurf enthält auch einen Anspruch auf Beratung über technische Kinder- und Jugendschutzmassnahmen beim Abschluss von Internetabonnementen. Bei den unerwünschten Werbeanrufe sind Massnahmen zur besseren Bekämpfung vorgesehen. Daneben soll die Verwaltung auch prüfen, ob es für die Eindämmung solcher Praktiken einer zusätzlichen Regelung im Strafgesetzbuch bedarf.

Grundsätzlich geht das Fernmeldegesetz nach wie vor davon aus, dass der Markt für eine möglichst breite und attraktive Angebotspalette sorgt, aus welcher die Kundschaft das passende Angebot auswählen kann. Damit sich der Kundschaft eine effektive Wahlmöglichkeit bietet, sollen aber künftig sämtliche Anbieterinnen gehalten sein, von ihnen gebündelte Dienste (z.B. TV, Telefon und Internet) auch einzeln anzubieten.

Nutzung des Funkspektrums liberalisieren

Die Frequenznutzung soll flexibler werden: Eine Konzession zur Nutzung des Funkspektrums wird nur noch in Ausnahmefällen erforderlich sein. Zudem sollen der Frequenzhandel und die gemeinsame Nutzung von Infrastrukturen für die Mobilkommunikation begünstigt werden.

Anbieterinnen administrativ entlasten

Nach dem Vorschlag des Bundesrats soll die bestehende Definition des Fernmeldedienstes beibehalten werden. Sie hat sich bewährt und ist zukunftstauglich, weil sie auch die neuartigen Dienste erfasst, die auf dem Internet basieren. Abschaffen will der Bundesrat aber die generelle Meldepflicht für Fernmeldedienstanbieterinnen, denn diese hat zu einer Ungleichbehandlung von inländischen und ausländischen Marktakteuren geführt. Künftig soll nur noch registriert werden, wer spezifische öffentliche Ressourcen (konzessionspflichtige Funkfrequenzen oder Adressierungselemente wie z.B. Blöcke von Telefonnummern) nutzt.

Netzzugang für die Markteilnehmer verbessern

Beim Zugang von Fernmeldeunternehmen auf das Netz eines marktbeherrschenden Konkurrenten bleibt der Grundsatz bestehen, wonach ein Verfahren nur auf Gesuch einer Partei durchgeführt wird. Das geltende Verfahrenssystem weist aber Schwächen auf, die durch verschiedene Anpassungen korrigiert werden. Dazu gehört etwa eine flexiblere Handhabung des Eingriffsinstrumentariums durch die ComCom. Darüber hinaus kann sie künftig von sich aus eingreifen, wenn sie Verhaltensweisen beobachtet, die der Regulierung offensichtlich widersprechen (Einschreiten ex officio).

Eine weitere neue Gesetzesbestimmung soll den Ausbau moderner Netze optimieren. Sie erlaubt den Anbieterinnen von Fernmeldediensten, unter bestimmten Voraussetzungen alle geeigneten passiven Infrastrukturen mit freien Kapazitäten mitbenutzen zu dürfen. In Frage kommen etwa Kabelkanalisationen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Fernwärme oder Verkehr.

Schliesslich sieht der Entwurf auch vor, dass Netzbetreiberinnen Anspruch auf Erschliessung des Gebäudezugangspunkts und auf Mitbenutzung der gebäudeinternen Fernmeldeinstallationen haben. Damit sollen grundsätzlich sämtliche Anbieterinnen die Möglichkeit haben, mit ihren Angeboten bis zu den Kunden vorzudringen.

Etappenweise vorgehen

Das Fernmelderecht wird auch künftig der ausserordentlichen Dynamik des Marktes anzupassen sein. Der fortschreitende technologische Wandel wird etwa im Bereich der Grundversorgung Änderungen mit sich bringen. Da sich die Entwicklungen noch nicht mit genügender Sicherheit abschätzen lassen, wäre es aber verfrüht, im Rahmen dieser Revision Anpassungen vorzunehmen. Vielmehr soll die Situation weiter beobachtet werden, bevor das Gesetz im Rahmen einer zweiten Etappe revidiert wird. Gleiches gilt für einen Systemwechsel im Bereich des Zugangsregimes. Um die herrschende Investitionsdynamik beim Hochbreitbandausbau nicht zu gefährden, sollen die Netzzugangsregeln vorerst noch nicht vollständig technologieneutral ausgestaltet werden.


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