Neue Vorgaben zur Erreichbarkeit von Poststellen und Agenturen
Bern, 30.11.2018 - Der Bundesrat verbessert die Erreichbarkeit von Poststellen und Agenturen sowie Barzahlungsdienstleistungen. Er hat am 30. November 2018 eine entsprechende Teilrevision der Postverordnung gutgeheissen. Die Änderungen nehmen die Empfehlungen der von Bundesrätin Doris Leuthard eingesetzten Arbeitsgruppe zur postalischen Grundversorgung auf. Die neuen Vorgaben treten per 1. Januar 2019 in Kraft.
Die Post hat per Gesetz ein landesweit flächendeckendes Netz mit bedienten Zugangspunkten und öffentlichen Briefeinwürfen zu betreiben. Die Grundversorgungsdienste müssen für sämtliche Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz erreichbar sein. Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Erreichbarkeitsvorgaben mit Wirkung ab 1. Januar 2019 zu verschärfen.
So wird zukünftig die Erreichbarkeit nicht mehr im Landesdurchschnitt, sondern auf Stufe Kanton gemessen. Damit muss die Post in jedem Kanton den Zugang für einen Bevölkerungsanteil von 90 Prozent gewährleisten. Für die Kundschaft ergibt sich daraus insgesamt eine bessere Erreichbarkeit von Zugangspunkten des Postnetzes.
Verbesserungen auch für Städte und Agglomerationen
Darüber hinaus wird die Sicherstellung der Grundversorgung in den Städten und Agglomerationen mit einem neuen Kriterium verbessert. Danach muss in urbanen Gebieten pro 15'000 Einwohner oder Beschäftigte mindestens ein bedienter Zugangspunkt (Poststelle oder Agentur) bestehen. Beim Überschreiten der Schwelle von jeweils 15'000 Beschäftigten oder Einwohnern muss die Post einen weiteren Zugangspunkt einrichten.
Erreichbarkeit im Zahlungsverkehr erhöhen
Für die Erreichbarkeit von Post- und Zahlungsverkehrsdiensten gilt neu eine einheitliche Zeitvorgabe von 20 Minuten. Somit müssen auch die Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs für 90 Prozent der Wohnbevölkerung neu innert 20 Minuten, statt wie bisher innert 30 Minuten, zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr erreichbar sein.
Künftig muss die Post zudem in Ortschaften, in denen die Bareinzahlung nicht innert der vorgegebenen 20 Minuten an einem physischen Zugangspunkt getätigt werden kann, diese Dienstleistung am Domizil oder in anderer geeigneter Weise, z.B. in Kooperation mit einer Bank, anbieten. Damit will der Bundesrat neue innovative Lösungen zulassen und so der fortschreitenden Digitalisierung Rechnung tragen.
Post und Kantone im regelmässigen Dialog
Mit der Revision wird ausserdem ein institutionalisierter und strukturierter Planungsdialog zwischen der Post und den Kantonen und Gemeinden eingeführt. In diesen Gesprächen sollen die Post und die Kantone Fragen der regionalen Entwicklung und der Versorgung mit postalischen Dienstleistungen erörtern und klären, die im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Postnetzes relevant sind.
Bei der Schliessung oder Verlegung von Poststellen und Agenturen muss die Post weiterhin die Behörden der betroffenen Gemeinden anhören. Die Anhörung muss jedoch künftig mindestens sechs Monate vor einer geplanten Schliessung oder Umwandlung stattfinden, um den betroffenen Gemeinden mehr Planungssicherheit zu geben. Zusätzlich erhält die Eidgenössische Postkommission (PostCom) bei beabsichtigten Schliessungen oder Verlegungen von Poststellen und Agenturen die Möglichkeit, neben den Gemeinden auch die betroffenen Kantone anzuhören.
Mehr Transparenz über Standorte und Angebote
Darüber hinaus wird die Post verpflichtet, ein elektronisches interaktives Suchsystem mit Karte zu betreiben, welches über die Standorte ihrer bedienten Zugangspunkte sowie deren Dienstleistungsangebote und Öffnungszeiten informiert. Dieses System muss auch für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglich sein.
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