Mit den Änderungen der Verordnungen betreffend Fernmeldeanlagen und elektrische Geräte werden die Anforderungen in den verschiedenen Sektoren harmonisiert und das Störrisiko dank einer immer effizienteren Nutzung des Funkspektrums vermindert. Der Markt für mobile Geräte und drahtlose Anwendungen, der ein grosses Innovations- und Expansionspotenzial aufweist, wird so weiter wachsen können. Die Revisionen sind eine Folge der Änderungen des Rechtsrahmens der Europäischen Union.
Mit der Revision zweier Verordnungen - jene über die Fernmeldeanlagen (FAV; SR 784.101.2) und jene über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV; SR 734.5) - sollen verschiedenen sektoriellen Vorschriften harmonisiert und Probleme auf dem schweizerischen und europäischen Markt behoben werden, namentlich die nicht zufriedenstellende Konformitätsquote in gewissen Bereichen, die Schwierigkeiten bei der Marktaufsicht sowie die Grenzen für das Inverkehrbringen innovativer Betriebsmittel. Die Verordnungstexte müssen im Laufe des Jahres 2016 angepasst werden, um sie an die RE-Richtlinie (2014/53/EU) und an die EMV-Richtlinie (2014/30/EU) der Europäischen Union (EU) anzugleichen, die die R&TTE-Richtlinie (1999/05/EG) resp. die EMV-Richtlinie (2004/108/EG) ersetzen.
In der FAV und der VEMV sind in erster Linie folgende Änderungen vorgenommen:
- Harmonisierung der "horizontalen" administrativen Anforderungen (betreffen alle Sektoren) wie beispielsweise der Inhalt der Konformitätserklärung;
- Klärung der Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler;
- Verbesserung der Instrumente zur Marktüberwachung, insbesondere betreffend die Pflichten der Hersteller, Importeure und Händler hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit;
- Klärung der Pflichten der Konformitätsbewertungsstellen und deren Aufsicht.
Darüber hinaus gibt es bei der FAV noch folgende Anpassungen:
- Es kann verlangt werden, dass Mobiltelefone und sonstige tragbare Geräte mit einem einheitlichen Ladegerät kompatibel sein müssen.
- Es ist sicherzustellen, dass Software erst dann zusammen mit einer Funkanlage verwendet werden darf, wenn die Konformität dieser besonderen Kombination aus Software und Funkanlage nachgewiesen ist.
- Die Anforderung an die Mindestanforderung der Empfangsgeräte wurde klarer gefasst, um zur effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums beizutragen.
- Es besteht die Möglichkeit, eine vorangehende Registrierung von Funkanlagen vorzuschreiben, die zu Kategorien mit einem geringen Mass an Konformität gehören.
- Administrative Pflichten wurden gestrichen, wie die vorangehende Notifizierung von Funkanlagen, die in nicht harmonisierten Frequenzbändern betrieben werden.
Diese Revisionen verfolgen das Ziel, die Angleichung der schweizerischen Gesetzgebung an jene der EU handelt, damit das Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) weiterhin in diesen beiden Bereichen anwendbar ist. Produkte, die in den Anwendungsbereich des MRA fallen, können aufgrund eines einzigen Konformitätsverfahrens sowohl in der Schweiz als auch in der EU auf den Markt gebracht werden.
Gleichzeitig möchten wir Sie informieren, dass die Verordnung über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV; SR 734.26) aus den gleichen Gründen wie die VEMV auch in Revision ist. Weitere Informationen sind auf der Website des Bundesamtes für Energie veröffentlicht.
Diese zwei Verordnungen wurden durch den Bundesrat an seine Sitzung vom 25. November 2015 verabschiedet. Die FAV wird am 13. Juni 2016 in Kraft treten. Es ist eine Übergangsphase von einem Jahr vorgesehen, damit sich der Markt an die neuen Regeln anpassen kann. Die Revision der VEMV wird am 20. April 2016 in Kraft treten. Diese beiden Daten entsprechen jenen, die für die Änderung der entsprechenden Gesetzgebungen der EU-Länder festgelegt worden sind.
Medienmitteilung
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Letzte Änderung 25.04.2016