Funkanlagen, die nicht gemeldet werden müssen

Folgende Anlagen müssen nicht notifiziert werden (Art. 9 Abs. 1 FAV):

Anlagen, die in zwei Listen enthalten sind, die durch die Europäische Kommission veröffentlicht wurden

  • Unterklassen der Klasse 1 (Subclasses of Class 1) und
  • Unterklassen der Klasse 2 (Subclasses of Class 2)

Die Listen befinden sich bei

Zusätzliche befreite Anlagen in der Schweiz

  • Funkanlagen, die durch eine natürliche oder juristische Person ausschliesslich für die eigene, nicht-kommerzielle Nutzung in einer Menge bis zu max. 4 Geräte desselben Typs importiert werden.
  • Funkanlagen, die gemäss Art. 16 FAV, von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind.

Funkanlagen, die in der Schweiz und div. EU Ländern harmonisiert sind; Basisstationen für konzessionierte Fernmeldedienste

  • CB Sprechfunkanlagen im 27 MHz-Frequenzbereich, 40 Kanäle, FM 4 W gemäss CEPT PR 27 oder AM 4W / SSB 12W.
  • Amateurfunkanlagen.
  • Bodenfunkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes.
  • GSM-Basisstationen (GSM-R, GSM-P, GSM-E; GSM-1800).
  • Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf 406 bis 406.025 MHz, 121.5 MHz und 243 MHz betrieben werden.
  • VSAT Anlagen 4 / 6 / 11 / 12 / 14 GHz.

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Letzte Änderung 01.01.2013

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