Folgende Anlagen müssen nicht notifiziert werden (Art. 9 Abs. 1 FAV):
Anlagen, die in zwei Listen enthalten sind, die durch die Europäische Kommission veröffentlicht wurden
- Unterklassen der Klasse 1 (Subclasses of Class 1) und
- Unterklassen der Klasse 2 (Subclasses of Class 2)
Die Listen befinden sich bei
Zusätzliche befreite Anlagen in der Schweiz
- Funkanlagen, die durch eine natürliche oder juristische Person ausschliesslich für die eigene, nicht-kommerzielle Nutzung in einer Menge bis zu max. 4 Geräte desselben Typs importiert werden.
- Funkanlagen, die gemäss Art. 16 FAV, von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind.
Funkanlagen, die in der Schweiz und div. EU Ländern harmonisiert sind; Basisstationen für konzessionierte Fernmeldedienste
- CB Sprechfunkanlagen im 27 MHz-Frequenzbereich, 40 Kanäle, FM 4 W gemäss CEPT PR 27 oder AM 4W / SSB 12W.
- Amateurfunkanlagen.
- Bodenfunkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes.
- GSM-Basisstationen (GSM-R, GSM-P, GSM-E; GSM-1800).
- Emergency Position Indicating Radio Beacons (EPIRBs), die auf 406 bis 406.025 MHz, 121.5 MHz und 243 MHz betrieben werden.
- VSAT Anlagen 4 / 6 / 11 / 12 / 14 GHz.
Letzte Änderung 01.01.2013