Rückerstattung der MWST auf den alten Empfangsgebühren

Am 15. Januar 2021 ist das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer (MWST) auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen in Kraft getreten.

Im Jahr 2021 wird den Privat- und Kollektivhaushalten die während fünf Jahren auf den alten Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobene MWST zurückerstattet, ohne dass diese dazu etwas unternehmen müssen. Für die Privathaushalte erfolgt die Rückerstattung einmalig pro Haushalt (EGID/EWID-Kombinationen; unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden) in der Höhe von pauschal 50 Franken. Die Rückerstattung der MWST für die Kollektivhaushalte wird über die Jahresrechnungen 2021 abgewickelt. Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rückerstattung. Sie müssen ein Gesuch in Form eines einfachen Formulars einreichen.

Privat- und Kollektivhaushalte

Die pauschale Vergütung der vom Bund vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobenen MWST erfolgt für Privat- und Kollektivhaushalte in Form einer einmaligen Gutschrift auf den Abgaberechnungen der SERAFE AG, der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Anspruch auf eine pauschale und einmalige Gutschrift von 50 Franken haben alle Privathaushalte, welche der Serafe per Datenlieferung Januar 2021 gemeldet sind, sowie alle Kollektivhaushalte, welche im Jahr 2021 von der Serafe eine Abgaberechnung erhalten. Die Zusammensetzung bzw. die Mitglieder des Privathaushaltes sind für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht relevant. Die pauschale Vergütung ersetzt eine individuelle Rückzahlung.

Die Haushalte, die eine Gutschrift erhalten, sind nicht zwingend identisch mit denjenigen, die zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. März 2015 die MWST auf den Empfangsgebühren bezahlt haben. Das liegt in der Natur der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament verabschiedeten Pauschallösung (MWST und Empfangsgebühren: Der Weg zum neuen Gesetz).

Fragen und Antworten (FAQs)

Unternehmen

Unternehmen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der MWST, wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Radio- oder Fernsehempfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Die Rückerstattung erfolgt wahlweise in Form eines individuell berechneten Betrages oder in Form eines Pauschalbetrages. Für Unternehmen, die u. a. von der MWST ausgenommene Leistungen abgerechnet oder Gelder erhalten haben, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben (wie Subventionen), steht lediglich der Pauschalbetrag offen.

Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin. Ein solches Gesuch kann über ein Online-Formular auf der Website des BAKOM eingereicht werden.

Fragen und Antworten (FAQs)

Voraussetzungen der Rückerstattung

Zeitraum des Anspruchs

Individuell berechnete Rückerstattung / pauschale Rückerstattung

Umfang der Rückerstattung

Verzugszins auf der Rückerstattung

Anfragen zur Rückerstattung

Einreichung des Gesuchs auf Rückerstattung

Fachkontakt
Letzte Änderung 13.01.2022

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