Am 15. Januar 2021 ist das Bundesgesetz über die pauschale Vergütung der Mehrwertsteuer (MWST) auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen in Kraft getreten.
Im Jahr 2021 wird den Privat- und Kollektivhaushalten die während fünf Jahren auf den alten Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobene MWST zurückerstattet, ohne dass diese dazu etwas unternehmen müssen. Für die Privathaushalte erfolgt die Rückerstattung einmalig pro Haushalt (EGID/EWID-Kombinationen; unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden) in der Höhe von pauschal 50 Franken. Die Rückerstattung der MWST für die Kollektivhaushalte wird über die Jahresrechnungen 2021 abgewickelt. Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Rückerstattung. Sie müssen ein Gesuch in Form eines einfachen Formulars einreichen.
Privat- und Kollektivhaushalte
Die pauschale Vergütung der vom Bund vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobenen MWST erfolgt für Privat- und Kollektivhaushalte in Form einer einmaligen Gutschrift auf den Abgaberechnungen der SERAFE AG, der Schweizerischen Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe. Anspruch auf eine pauschale und einmalige Gutschrift von 50 Franken haben alle Privathaushalte, welche der Serafe per Datenlieferung Januar 2021 gemeldet sind, sowie alle Kollektivhaushalte, welche im Jahr 2021 von der Serafe eine Abgaberechnung erhalten. Die Zusammensetzung bzw. die Mitglieder des Privathaushaltes sind für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht relevant. Die pauschale Vergütung ersetzt eine individuelle Rückzahlung.
Die Haushalte, die eine Gutschrift erhalten, sind nicht zwingend identisch mit denjenigen, die zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. März 2015 die MWST auf den Empfangsgebühren bezahlt haben. Das liegt in der Natur der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament verabschiedeten Pauschallösung (MWST und Empfangsgebühren: Der Weg zum neuen Gesetz).
Fragen und Antworten (FAQs)
Ein Privathaushalt ist ein Ort und nicht z. B. eine Familie oder ein Paar. Er wird durch die Kombination zweier Daten definiert: nämlich des Gebäudeidentifikators (EGID) und des Wohnungsidentifikators (EWID).
Beispiel: Herr Müller lebt in der Wohnung mit dem EWID 5, die sich im Gebäude mit dem EGID 15 befindet. Dieser Privathaushalt entspricht demnach der Kombination EGID 15 / EWID 5.
Die Kollektivhaushalte sind in der Liste der Registerharmonisierungsverordnung abschliessend aufgeführt.
Dazu gehören:
- Alters- und Pflegeheime
- Wohn- und Erziehungsheime für Kinder und Jugendliche
- Internate und Studentenwohnheime
- Institutionen für Behinderte
- Spitäler, Heilstätten und ähnliche Institutionen im Gesundheitsbereich
- Institutionen des Straf- und Massnahmenvollzugs
- Gemeinschaftsunterkünfte für Asylsuchende
- Klöster und andere Unterkünfte religiöser Vereinigungen
Anspruch auf eine pauschale und einmalige Gutschrift von 50 Franken haben alle Privathaushalte (EGID/EWID-Kombinationen; unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden), welche der Serafe per Datenlieferung Januar 2021 gemeldet sind, sowie alle Kollektivhaushalte, welche im Jahr 2021 von der Serafe mit einer Abgaberechnung bedient werden. Die Zusammensetzung bzw. die Mitglieder des Privathaushaltes (EGID/EWID) sind für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer nicht relevant.
Die Rückerstattung der auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren erhobenen Mehrwertsteuer erfolgt für Privathaushalte (EGID/EWID-Kombinationen; unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden) in Form einer einmaligen Gutschrift pro Haushalt auf der Abgaberechnung der Serafe. Der Pauschalbetrag von 50 Franken wird auf der ersten Abgaberechnung (Jahres- oder Dreimonatsrechnung) 2021 jedes Privathaushalts (EGID/EWID) abgezogen. Das Einreichen eines Gesuchs ist nicht erforderlich.
Kollektivhaushalten werden einmalig 50 Franken auf der Jahresrechnung für die Abrechnungsperiode 2021 gutgeschrieben.
Grundsätzlich nicht: Die Rückerstattung erfolgt nur einmal pro Haushalts-Identifikation. Ein Haushalt wird durch zwei Daten definiert: den Gebäudeidentifikator (EGID) und den Wohnungsidentifikator (EWID). Wenn die Bewohnerin oder der Bewohner der Wohnung im Laufe des Jahres 2021 wechselt, erhält die oder der neue keine Rückzahlung.
Beispiel: Familie Schmidt lebt in der Wohnung mit dem EWID 15, die sich im Gebäude mit dem EGID 5 befindet. Sie erhält im Februar 2021 die Jahresrechnung für die Radio- und Fernsehabgabe mit der Gutschrift von 50 Franken, mit der die Mehrwertsteuer zurückerstattet wird. Im Juni 2021 zieht die Familie um. Im Oktober 2021 verlässt Maria Müller ihr Elternhaus und zieht alleine in diese Wohnung. Auf ihrer ersten Jahresrechnung von Serafe werden die 50 Franken nicht abgezogen, da dieser Betrag dieser Haushalts-Identifikation bereits gutgeschrieben worden ist.
Ausnahme: Privathaushaushalte, welche der Serafe bis Ende Dezember 2021 als neue EGID/EWID-Kombinationen (unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden) gemeldet werden (z. B. Umbauten/Neubauten), haben ebenfalls Anspruch auf eine einmalige Gutschrift von pauschal 50 Franken.
Die Rückzahlung orientiert sich an den von 2010 bis 2015 effektiv vom Bund einkassierten Mehrwertsteuer-Beträgen (165 Mio. CHF) und an den zum Zeitpunkt der Rückzahlung abgabepflichtigen Haushalte. Die pauschale Gutschrift beträgt 50 Franken pro Haushalt und berücksichtigt einen Verzugszins von 5 % für 2 Jahre.
Gebührenzahlende, welche bereits ein Gesuch um Rückerstattung der Mehrwertsteuer eingereicht haben, erhalten - wie alle anderen - eine pauschale Gutschrift auf der Abgaberechnung der Serafe. Sie müssen weiter nicht aktiv werden.
Alle Privat- und Kollektivhaushalte, die im Jahr 2021 keine Abgaberechnung von der SERAFE AG erhalten oder die von der Abgabepflicht befreit sind. Dies ist z. B. der Fall, wenn Sie:
- AHV-/IV-Ergänzungsleistungen erhalten,
- Diplomatin oder Diplomat sind,
- Bewohnerin oder Bewohner eines Kollektivhaushalts im Sinne von Artikel 2 abis der Registerharmonisierungsverordnung (RHV) sind und ihren Hauptwohnsitz dort haben.
Empfängerinnen und Empfänger von Abgaberechnungen, welche im Jahr 2021 eine EGID/EWID-Kombination beziehen (unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden), der bereits 50 Franken gutgeschrieben wurde, haben folgerichtig keinen Anspruch auf die Rückerstattung der Mehrwertsteuer. Die Gutschrift gilt einmalig pro Haushalt (EGID/EWID); unabhängig der Mitglieder, die den Privathaushalt bilden.
Nein, es gibt kein Gesuchsformular. Sie müssen nicht aktiv werden. Sie erhalten die Gutschrift in der Höhe von 50 Franken mit der ersten Abgaberechnung der Serafe im Jahr 2021.
Dies ist möglich. Ein Kollektivhaushalt, der im Jahr 2021 eine Abgaberechnung der Serafe bekommt, wird automatisch eine Gutschrift in der Höhe von 50 Franken erhalten. Falls die Voraussetzungen für eine Rückerstattung für Unternehmen ebenfalls vorliegen, kann das Unternehmen ein Gesuch beim BAKOM stellen. Unternehmen müssen für die Rückerstattung der Mehrwertsteuer also - im Gegensatz zu Privat- oder Kollektivhaushalten - ein Gesuch beim BAKOM einreichen.
Eine pauschale Vergütung an alle Unternehmen ist nicht vorgesehen. Die allermeisten Unternehmen haben den Vorsteuerabzug geltend gemacht und darum keine wirtschaftliche Einbusse erlitten. Kleine Unternehmen, die selber die Mehrwertsteuer nicht oder nur teilweise abgerechnet haben, können aber die von ihnen bezahlte Mehrwertsteuer auf den gewerblichen/kommerziellen Empfangsgebühren zurückfordern. Dafür gibt es ein einfaches Formular auf der Website des BAKOM.
Die SERAFE AG bedient ausschliesslich die Privat- und Kollektivhaushalte mit der Abrechnung für die Radio- und Fernsehabgabe. Unternehmen werden über die Eidgenössische Steuerverwaltung abgewickelt.
Unternehmen
Unternehmen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der MWST, wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Radio- oder Fernsehempfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben. Die Rückerstattung erfolgt wahlweise in Form eines individuell berechneten Betrages oder in Form eines Pauschalbetrages. Für Unternehmen, die u. a. von der MWST ausgenommene Leistungen abgerechnet oder Gelder erhalten haben, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben (wie Subventionen), steht lediglich der Pauschalbetrag offen.
Die Rückerstattung erfolgt nur auf Gesuch hin. Ein solches Gesuch kann über ein Online-Formular auf der Website des BAKOM eingereicht werden.
Fragen und Antworten (FAQs)
Voraussetzungen der Rückerstattung
Unternehmen haben einen Anspruch auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren:
- wenn sie im Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und
- den Vorsteuerabzug nicht oder nur teilweise vorgenommen haben.
Keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben Unternehmen, die im erwähnten Zeitraum nicht MWST-pflichtig und deshalb nicht im MWST-Register eingetragen waren. Diese Unternehmen haben Anspruch auf vollständige Rückerstattung der MWST.
Den Vorsteuerabzug teilweise vorgenommen haben Unternehmen, die im erwähnten Zeitraum zwar MWST-pflichtig waren, jedoch nebst den steuerbaren Leistungen auch von der MWST ausgenommene Leistungen abgerechnet oder Gelder erhalten haben, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben (wie Subventionen). Diese Unternehmen haben Anspruch auf teilweise Rückerstattung der MWST. Diese erfolgt in Form einer pauschalen Rückerstattung in der Höhe von CHF 25.00 für Radioempfangsgebühren und CHF 40.00 für Fernsehempfangsgebühren.
Unternehmen, die während dem ganzen Zeitraum vom 1. April 2010 bis 31. März 2015 den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht haben, konnten die volle MWST, die ihnen auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren in Rechnung gestellt wurde, in der Abrechnung mit der ESTV in Abzug bringen. Sie blieben somit schadlos. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche die MWST unter Anwendung der Saldosteuersatzmethode oder der Pauschalsteuersatzmethode abgerechnet haben und dabei weder von der MWST ausgenommene Leistungen abgerechnet noch Subventionen erhalten haben. Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht für diese Unternehmen deshalb nicht.
Die von der MWST ausgenommenen Leistungen sind in Art. 21 Abs. 2 MWSTG aufgeführt (z.B. Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin).
Die Mittelflüsse, die zu einer Kürzung des Vorsteuerabzugs führen sind in Art. 18 Abs. 2 Bst. a bis c MWSTG aufgeführt (z. B. Erhalt von Subventionen).
Zeitraum des Anspruchs
Der Rückerstattungsanspruch besteht für die zwischen dem 1. April 2010 und dem 31. März 2015 auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren bezahlte MWST.
Individuell berechnete Rückerstattung / pauschale Rückerstattung
- Unternehmen die im Zeitraum vom 1. April 2010 und dem 31. März 2015 Empfangsgebühren bezahlt und in diesem Zeitraum nie MWST abgerechnet haben, können wählen, ob sie die individuell berechnete Rückerstattung oder die pauschale Rückerstattung beanspruchen. Die individuelle Rückerstattung richtet sich nach der Laufdauer, in denen Empfangsgebühren geleistet wurden. Die pauschale Rückerstattung erfolgt unabhängig von der Laufdauer der geleisteten Empfangsgebühren; Voraussetzung ist lediglich, dass im Zeitraum vom 1. April 2010 und dem 31. März 2015 mindestens einmal Empfangsgebühren bezahlt wurden.
- Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. April 2010 und dem 31. März 2015 Empfangsgebühren bezahlt, jedoch nicht durchgehend MWST abgerechnet haben, können die individuelle Rückerstattung für die Jahre geltend machen, in denen sie keine MWST abgerechnet haben. Alternativ steht ihnen die pauschale Rückerstattung offen. Nicht möglich ist, die Rückerstattung für gewisse Jahre pauschal und für gewisse Jahre individuell geltend zu machen (es gilt das "entweder oder"-Prinzip).
- Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. April 2010 und dem 31. März 2015 Empfangsgebühren bezahlt und durchgehend MWST abgerechnet haben, haben lediglich Anspruch auf eine Rückerstattung, wenn sie nebst den steuerbaren Leistungen auch von der MWST ausgenommene Leistungen abgerechnet oder Gelder erhalten haben, die eine Kürzung des Vorsteuerabzugs zur Folge haben (wie Subventionen). Diesen Unternehmen steht nur die pauschale Rückerstattung offen.
Umfang der Rückerstattung
- Der Umfang der individuellen Rückerstattung hängt von der Art und der Laufdauer der geleisteten Empfangsgebühren ab. Zudem ist der anwendbare MWST-Satz sowie der Zins (5%) massgebend.
- Die pauschale Rückerstattung beträgt CHF 25 für Radio und CHF 40 für Fernsehen. Der Zins von 5% ist darin bereits enthalten. Die Laufdauer der geleistete Empfangsgebühren ist irrelevant. Voraussetzung ist lediglich, dass im Zeitraum vom 1. April 2010 und dem 31. März 2015 mindestens einmal Empfangsgebühren bezahlt wurden.
Als gewerblicher Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen galt der Empfang zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für das Betriebspersonal.
Als kommerzieller Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen galt der Empfang zu Zwecken der Unterhaltung oder der Information für die Kundschaft und andere Aussenstehende (z.B. Hotelgäste). Dabei wurden drei Kategorien unterschieden: Kategorie I (1-10 Empfangsgeräte), Kategorie II (11-50 Empfangsgeräte), Kategorie III (ab 51 Empfangsgeräte).
Verzugszins auf der Rückerstattung
- Bei der individuellen Rückerstattung wird ein Zins von 5% eingerechnet.
- Bei der pauschalen Rückerstattung ist der Zins von 5% bereits enthalten.
Anfragen zur Rückerstattung
Anfragen zur Rückerstattung der MWST auf den Radio- und Fernsehempfangsgebühren an Unternehmen sind ausschliesslich an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zu richten.
Einreichung des Gesuchs auf Rückerstattung
Gesuche können via Web-Formular auf der Homepage des BAKOM eingereicht werden.
Letzte Änderung 13.01.2022