Werbung

Deklaration von Werbung

Im Fernsehen

Werbung muss vom redaktionellen Programm durch ein besonderes optisches Erkennungssignal getrennt werden. Es muss deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet sein.

Singlespot: Vor und nach einem einzeln ausgestrahlten kurzen Werbespot (max. 10 Sekunden) kann ausnahmsweise auf das Trennsignet verzichtet werden. Erforderlich ist jedoch die durchgehende, deutlich erkennbare Bezeichnung des Singlespots als "Werbung".

In sich geschlossene, länger dauernde Werbesendungen (mehr als 60 Sekunden), müssen zusätzlich zum optischen Erkennungssignal (Werbetrennsignet am Anfang und am Ende) durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet sein.

Im Radio

Werbung muss vom redaktionellen Programm durch ein besonderes akustisches Erkennungssignal  getrennt werden.

 

In sich geschlossene, länger dauernde Werbesendungen (mehr als 60 Sekunden) müssen zusätzlich zum akustischen Erkennungssignal (Werbetrennsignet am Anfang und am Ende) einen eindeutig erkennbaren Werbecharakter aufweisen. 

Art. 9 Abs. 1 RTVG
Art. 12 Abs. 1–3 RTVV

Werbedauer

Die täglich zulässige Werbedauer variiert je nach Art der verwendeten Werbeform und je nach Veranstalterkategorie.

 

Radio- und
Fernsehveranstalter
mit Konzession
(ohne SRG)

 

Radio- und
Fernsehveranstalter
ohne Konzession

 

Werbespots 12 Minuten pro Stunde Dauer frei
Länger dauernde Werbeformen (Verkaufssendungen,
Verkaufsprogramme, Publireportagen)
Dauer frei Dauer frei
Werbung auf geteiltem Bildschirm
(während der Ausstrahlung des redaktionellen
Programms)
12 Minuten pro Stunde Dauer frei
Interaktive Werbung
(Einblendung eines Signets, das in ein interaktives
Werbeumfeld führt)
12 Minuten pro Stunde Dauer frei
Virtuelle Werbung
(Ersetzen von bestehenden Werbeflächen am Ort der Aufnahme)
Dauer frei Dauer frei

Für TV-Programme, die im Ausland empfangen werden können, gilt Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405). Insbesondere gilt die 12-Minuten-Regel pro Stunde.

Für die SRG gelten besondere Bestimmungen:

Unterbrecherwerbung

Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden.

 
  Radio- und
Fernsehveranstalter
mit Konzession
(ohne SRG)
Radio- und
Fernsehveranstalter
ohne Konzession
Kinospielfilme, Fernsehfilme (ohne Serien,
Reihen und Dokumentarfilme), Nachrichtensendungen
und Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen
einmal für jeden programmierten
Zeitraum von
mindestens 30 Minuten
frei
Kindersendungen, Gottesdienste unzulässig unzulässig
Übrige Sendungen (z.B. Serien, Reihen,
Dokumentarfilme)
frei frei

Art. 11 Abs. 1 RTVG
Art. 18 RTVV

Für TV-Programme, die im Ausland empfangen werden können, gilt Art. 14 EÜGF. Insbesondere dürfen Kinospielfilme und Fernsehfilme nur unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern.

Grundlage für die Berechnung der Anzahl zulässiger Werbeunterbrechungen in einer Sendung bildet die gesamte programmierte Sendedauer inklusive allfälliger Werbeunterbrechungen (Bruttoprinzip).

unterbrecherwerbung

Alkoholwerbung

alkohol
Verboten ist Werbung für alkoholische Getränke, die dem Alkoholgesetz unterstehen.

Dem Alkoholgesetz unterstehen:

  • Gebrannte Wasser, in der Regel auf dem Weg der Destillation gewonnen (z.B. Spirituosen, Schnäpse, Brände)
  • Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bzw. mehr als 18 Volumenprozent bei Naturweinen aus frischen Weintrauben
  • Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (z.B. Alcopops, Longdrinks)

Weitere Informationen können der Webpage der Eidgenössischen Zollverwaltung entnommen werden: EVZ Werbung

Zulässig ist Werbung für Getränke, die nicht dem Alkoholgesetz unterstehen, sofern dabei die untenstehenden speziellen Regeln zum Schutz der Gesundheit und der Jugend eingehalten werden.

Nicht dem Alkoholgesetz unterstehen:

z.B. Bier, Wein und Obstweine (klassische Gärprodukte)

Bei Werbung für diese Getränke gilt es die folgenden Bestimmungen zu beachten:

  • Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
  • Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
  • Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
  • Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
  • Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zu unmässigem Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
  • Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
  • Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. Unter Sendungen, die sich hauptsächlich an Kinder oder Jugendliche richten, sind insbesondere typische Kinder- und Jugendformate wie z.B. Zeichentrickfilme zu verstehen. Sportsendungen fallen unter den Begriff, wenn es sich z.B. um die Übertragung von Trendsportarten handelt, mit denen hauptsächlich ein sehr junges Publikum erreicht werden möchte.
  • Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.

Heilmittelwerbung

pill

Werbung für Heilmittel muss den Vorschriften des Heilmittelrechts entsprechen. Das Heilmitterecht unterscheidet im Bereich der Arzneimittel seit dem 1. Januar 2019 nur noch vier verschiedene Abgabekategorien (siehe "Abgabekategorien der Arzneimittel").

Werbespots für Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Abführmittel und Appetitzügler (Arzneimittelgruppen: Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia und Anorexika) müssen der Swissmedic vor dem Erscheinen nach wie vor zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn in der Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential erwähnt ist (Art. 23 Abs. 1 AWV). Alle anderen Werbespots müssen der Swissmedic vor der Ausstrahlung nicht mehr zur Bewilligung vorgelegt werden.

Verkaufsangebote für Heilmittel oder medizinische Behandlungen sind unzulässig.

Weitere Werbebestimmungen sind dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) sowie der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV, SR 812.212.5) zu entnehmen. Siehe dazu insbesondere die Checkliste von Swissmedic

Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b RTVG 
Art. 31 ff. HMG
Art. 14–25 AWV

Abgabekategorien der Arzneimittel

Abgabekategorien A und B

Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Werbung unzulässig.

 

Abgabekategorie D*

Bei Arzneimitteln, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, ist Werbung grundsätzlich zulässig. Die Werbung muss mindestens die folgenden Informationen beinhalten:

  • Präparatenamen (Marke) und Name der Zulassungsinhaberin
  • mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit
  • Fernsehwerbespots für Arzneimittel mit Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage". Der Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes eingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Hinweises.
  • Fernsehwerbespots für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung". Der Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes eingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Hinweises.
  • Radiowerbespots für Arzneimittel mit Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage". Der Hinweis muss gut verständlich gesprochen werden.
  • Radiowerbespots für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung". Der Hinweis muss gut verständlich gesprochen werden. 

Abgabekategorie E

Bei frei verkäuflichen Arzneimitteln ist Werbung zulässig.

* Die Abgabekategorie C wird schrittweise aufgehoben. Solange noch Arzneimittel der Kategorie C auf dem Markt sind, gelten für sie die Werbebestimmungen der Kategorie D.

Fachkontakt
Letzte Änderung 28.06.2019

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