Deklaration von Werbung
Im Fernsehen
Singlespot: Vor und nach einem einzeln ausgestrahlten kurzen Werbespot (max. 10 Sekunden) kann ausnahmsweise auf das Trennsignet verzichtet werden. Erforderlich ist jedoch die durchgehende, deutlich erkennbare Bezeichnung des Singlespots als "Werbung".
In sich geschlossene, länger dauernde Werbesendungen (mehr als 60 Sekunden), müssen zusätzlich zum optischen Erkennungssignal (Werbetrennsignet am Anfang und am Ende) durchgehend und deutlich erkennbar mit dem Begriff "Werbung" gekennzeichnet sein.
Im Radio
Werbung muss vom redaktionellen Programm durch ein besonderes akustisches Erkennungssignal getrennt werden.
In sich geschlossene, länger dauernde Werbesendungen (mehr als 60 Sekunden) müssen zusätzlich zum akustischen Erkennungssignal (Werbetrennsignet am Anfang und am Ende) einen eindeutig erkennbaren Werbecharakter aufweisen.
Werbedauer
Die täglich zulässige Werbedauer variiert je nach Art der verwendeten Werbeform und je nach Veranstalterkategorie.
Radio- und
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Radio- und
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Werbespots | 12 Minuten pro Stunde | Dauer frei |
Länger dauernde Werbeformen (Verkaufssendungen, Verkaufsprogramme, Publireportagen) |
Dauer frei | Dauer frei |
Werbung auf geteiltem Bildschirm (während der Ausstrahlung des redaktionellen Programms) |
12 Minuten pro Stunde | Dauer frei |
Interaktive Werbung (Einblendung eines Signets, das in ein interaktives Werbeumfeld führt) |
12 Minuten pro Stunde | Dauer frei |
Virtuelle Werbung (Ersetzen von bestehenden Werbeflächen am Ort der Aufnahme) |
Dauer frei | Dauer frei |
Die zeitliche Begrenzung von 12 Minuten pro Stunde bezieht sich auf eine natürliche volle Stunde (z.B. 13.00–14.00 Uhr).
Für TV-Programme, die im Ausland empfangen werden können, gilt Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (EÜGF, SR 0.784.405). Insbesondere gilt die 12-Minuten-Regel pro Stunde.
Für die SRG gelten besondere Bestimmungen:
Unterbrecherwerbung
Werbung muss grundsätzlich zwischen einzelne Sendungen eingefügt und in Blöcken gesendet werden.
Radio- und Fernsehveranstalter mit Konzession (ohne SRG) |
Radio- und Fernsehveranstalter ohne Konzession |
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Kinospielfilme, Fernsehfilme (ohne Serien, Reihen und Dokumentarfilme), Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen |
einmal für jeden programmierten Zeitraum von mindestens 30 Minuten |
frei |
Kindersendungen, Gottesdienste | unzulässig | unzulässig |
Übrige Sendungen (z.B. Serien, Reihen, Dokumentarfilme) |
frei | frei |
Art. 11 Abs. 1 RTVG
Art. 18 RTVV
Für TV-Programme, die im Ausland empfangen werden können, gilt Art. 14 EÜGF. Insbesondere dürfen Kinospielfilme und Fernsehfilme nur unterbrochen werden, wenn sie länger als 45 Minuten dauern.
Für die SRG gelten besondere Bestimmungen:
Grundlage für die Berechnung der Anzahl zulässiger Werbeunterbrechungen in einer Sendung bildet die gesamte programmierte Sendedauer inklusive allfälliger Werbeunterbrechungen (Bruttoprinzip).
Alkoholwerbung
Dem Alkoholgesetz unterstehen:
- Gebrannte Wasser, in der Regel auf dem Weg der Destillation gewonnen (z.B. Spirituosen, Schnäpse, Brände)
- Ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozent bzw. mehr als 18 Volumenprozent bei Naturweinen aus frischen Weintrauben
- Erzeugnisse, die neben anderen Stoffen gebrannte Wasser enthalten (z.B. Alcopops, Longdrinks)
Weitere Informationen können der Webpage der Eidgenössischen Zollverwaltung entnommen werden: EVZ Werbung
Zulässig ist Werbung für Getränke, die nicht dem Alkoholgesetz unterstehen, sofern dabei die untenstehenden speziellen Regeln zum Schutz der Gesundheit und der Jugend eingehalten werden.
Nicht dem Alkoholgesetz unterstehen:
z.B. Bier, Wein und Obstweine (klassische Gärprodukte)
Bei Werbung für diese Getränke gilt es die folgenden Bestimmungen zu beachten:
- Werbung für alkoholische Getränke darf sich nicht eigens an Minderjährige richten.
- Niemand, der das Aussehen eines Minderjährigen hat, darf mit dem Konsum alkoholischer Getränke in Zusammenhang gebracht werden.
- Der Konsum von alkoholischen Getränken darf nicht mit körperlicher Leistung oder mit dem Lenken von Fahrzeugen in Verbindung gebracht werden.
- Alkoholischen Getränken darf keine therapeutische, anregende oder beruhigende Eigenschaft zugesprochen werden und sie dürfen nicht als Mittel zur Lösung persönlicher Probleme dargestellt werden.
- Werbung für alkoholische Getränke darf nicht zu unmässigem Konsum von Alkohol ermutigen oder Abstinenz oder Mässigung in einem negativen Licht erscheinen lassen.
- Der Alkoholgehalt darf nicht betont werden.
- Vor, während und nach Sendungen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten, darf keine Werbung für alkoholische Getränke ausgestrahlt werden. Unter Sendungen, die sich hauptsächlich an Kinder oder Jugendliche richten, sind insbesondere typische Kinder- und Jugendformate wie z.B. Zeichentrickfilme zu verstehen. Sportsendungen fallen unter den Begriff, wenn es sich z.B. um die Übertragung von Trendsportarten handelt, mit denen hauptsächlich ein sehr junges Publikum erreicht werden möchte.
- Verkaufsangebote für alkoholische Getränke sind unzulässig.
Heilmittelwerbung
Werbung für Heilmittel muss den Vorschriften des Heilmittelrechts entsprechen. Das Heilmitterecht unterscheidet im Bereich der Arzneimittel seit dem 1. Januar 2019 nur noch vier verschiedene Abgabekategorien (siehe "Abgabekategorien der Arzneimittel").
Werbespots für Schmerzmittel, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Abführmittel und Appetitzügler (Arzneimittelgruppen: Analgetika, Schlafmittel, Sedativa, Laxantia und Anorexika) müssen der Swissmedic vor dem Erscheinen nach wie vor zur Bewilligung vorgelegt werden, wenn in der Arzneimittelinformation ein Missbrauchs- oder Abhängigkeitspotential erwähnt ist (Art. 23 Abs. 1 AWV). Alle anderen Werbespots müssen der Swissmedic vor der Ausstrahlung nicht mehr zur Bewilligung vorgelegt werden.
Verkaufsangebote für Heilmittel oder medizinische Behandlungen sind unzulässig.
Weitere Werbebestimmungen sind dem Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21) sowie der Arzneimittel-Werbeverordnung (AWV, SR 812.212.5) zu entnehmen. Siehe dazu insbesondere die Checkliste von Swissmedic
Art. 10 Abs. 2 Bst. a und b RTVG
Art. 31 ff. HMG
Art. 14–25 AWV
Abgabekategorien der Arzneimittel
Abgabekategorien A und B
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Werbung unzulässig.
Abgabekategorie D*
Bei Arzneimitteln, deren Anwendung eine Fachberatung erfordert, ist Werbung grundsätzlich zulässig. Die Werbung muss mindestens die folgenden Informationen beinhalten:
- Präparatenamen (Marke) und Name der Zulassungsinhaberin
- mindestens eine Indikation oder Anwendungsmöglichkeit
- Fernsehwerbespots für Arzneimittel mit Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage". Der Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes eingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Hinweises.
- Fernsehwerbespots für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "Dies ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung". Der Hinweis muss gut lesbar auf neutralem Hintergrund in einer Schriftblockgrösse von mindestens einem Drittel des Gesamtbildes eingeblendet und gleichzeitig gut verständlich gesprochen werden. Bei der stummen Werbung genügt die Einblendung des Hinweises.
- Radiowerbespots für Arzneimittel mit Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Packungsbeilage". Der Hinweis muss gut verständlich gesprochen werden.
- Radiowerbespots für Arzneimittel ohne Packungsbeilage: Hinweis am Schluss: "[Präparatename] ist ein zugelassenes Arzneimittel. Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten und lesen Sie die Angaben auf der Packung". Der Hinweis muss gut verständlich gesprochen werden.
Abgabekategorie E
Bei frei verkäuflichen Arzneimitteln ist Werbung zulässig.
* Die Abgabekategorie C wird schrittweise aufgehoben. Solange noch Arzneimittel der Kategorie C auf dem Markt sind, gelten für sie die Werbebestimmungen der Kategorie D.
Letzte Änderung 28.06.2019