Grundsätzlich muss jede Person, die das Funkspektrum nutzt, über eine Konzession verfügen. Der Konzessionsinhaber ist zur Nutzung einer Funkanlage gemäss den in der Konzession festgelegten Parametern berechtigt:
- Frequenzen;
- Belegte Bandbreite;
- Strahlungsleistung;
- Anzahl Anlagen.
Durch die Aufsicht soll gewährleistet werden, dass die Nutzer von Fernmeldeanlagen diese Parameter einhalten.
Angesichts der ständigen Entwicklung neuer Technologien im Rundfunkbereich hat die Aufsicht des BAKOM folgende Ziele:
- Sicherstellung einer effizienten Nutzung des Funkspektrums;
- Vermeidung von Störungen.
Da das Funkspektrum ein knappes natürliches Gut ist, hat das BAKOM zu gewährleisten, dass möglichst viele Nutzer die beschränkt verfügbaren Frequenzen gleichzeitig nutzen können. Es hat zudem die unerwünschten Wirkungen anderer Fernmeldeanlagen oder elektrischer Geräte, die eine Kommunikation beeinträchtigen können, zu begrenzen. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Gleitschirmflieger ein Funkgerät auf den Frequenzen nutzt, die der Polizei vorbehalten sind. Oder wenn ein Nutzer zwei Geräte deklariert hat, in Wirklichkeit aber dreissig benutzt und dadurch den Funkverkehr beträchtlich steigert.
Die Prüfung der Konformität der Anlagen ist nicht das oberste Ziel der Aufsicht über das Spektrum. Wenn aber eine effektive Störung oder ein grosses Störpotenzial wegen einer nicht konformen Anlage vorliegt, eröffnet das BAKOM ein Aufsichtsverfahren gegen den Betreiber.