Frequenznutzungen ohne Einschränkungen (Anhang 1 VVNF)

Anhang 1 der Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums. Auflistung der Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich sind gemäss Art. 22 Abs. 2 FMG.

Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung des BAKOM vom 18. November 2020 über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF; SR 784.102.11) regelt der Text in Anhang 1 die Nutzung von Frequenzen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich ist.

Das Funkfrequenzspektrum darf unter Einhaltung der Nutzungsvorschriften (insbesondere die anwendbaren technischen Schnittstellenanforderungen) frei genutzt werden.

Der Text des Anhangs 1 der VVNF wird in der systematischen Sammlung nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes nicht veröffentlicht. 

Dieser Text ist die geltende Fassung. Ältere Fassungen sind im Archiv
einsehbar.

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Letzte Änderung 29.01.2024

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