Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen die Bewertung der Konformität des Geräts mit den grundlegenden Anforderungen ermöglichen und den Nachweis der Konformität des Geräts mit den genannten Anforderungen erbringen. Die Herstellerin erstellt vor dem Inverkehrbringen der Geräte die technischen Unterlagen und hält sie auf dem aktuellen Stand. Darin enthalten sein müssen der Entwurf, die Herstellung und der Betrieb des Geräts. Je nach Verfahren muss die Herstellerin eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung - die in jedem Fall empfohlen wird - den technischen Unterlagen beilegen.Die technischen Unterlagen müssen die folgenden Elemente enthalten:

  • eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie des Funktionierens des Geräts erforderlich sind;
  • eine Aufstellung, welche technischen Normen nach Artikel 5 vollständig oder in Teilen angewendet worden sind, und, wenn diese Normen nicht angewendet wurden, eine Beschreibung, mit welchen Lösungen den grund-legenden Anforderungen dieser Verordnung entsprochen wurde, einschliesslich einer Aufstellung, welche anderen einschlägigen technischen Spezifikationen angewendet wurden; im Fall von teilweise angewendeten technischen Normen nach Artikel 5 sind die angewendeten Teile in den technischen Unterlagen anzugeben;
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
  • eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung, falls die Herstellerin das Verfahren des Moduls B (Anhang 3) anwendet;
  • die Prüfberichte.

Sind die technischen Unterlagen nicht in einer Amtssprache der Schweiz oder in Englisch abgefasst, so kann das BAKOM die vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgenannten Sprachen verlangen.

Die Herstellerin, die von ihr bevollmächtigte Person oder, wenn keine dieser beiden Personen in der Schweiz niedergelassen ist, die Importeurin müssen auf Verlangen des BAKOM innert nützlicher Frist (normalerweise zehn Arbeitstage) eine Kopie der technischen Unterlagen vorlegen können. Die Unterlagen müssen während zehn Jahren ab dem Datum des Inverkehrbringens aufbewahrt werden. Bei Inverkehrbringen von Geräteserien beginnt diese Frist mit dem Datum des Inverkehrbringens des letzten Geräts der betroffenen Serie zu laufen.

Fachkontakt
Letzte Änderung 20.04.2016

Zum Seitenanfang

https://www.bakom.admin.ch/content/bakom/de/home/geraete-anlagen/marktzugang-elektrischer-geraete/technische-unterlagen.html