Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen die Konformität der Funkanlage nach den grundlegenden Anforderungen nachweisen. Die technischen Unterlagen müssen seine Gestaltung, seine Herstellung und seinen Betrieb abdecken und folgendes umfassen:

  • eine allgemeine Beschreibung der Funkanlage, folgendes umfassend:
    1. Fotografien oder Illustrationen, aus denen äusseren Merkmale, die Kennzeichnungen und der innere Aufbau hervorgehen;
    2. Software- oder Firmwareversionen, durch die die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen beeinflusst wird;
    3. Benutzungs- und Installationsanweisungen;
  • Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen und ähnlichen massgeblichen Elementen;
  • Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie des Betriebs der Funkanlage erforderlich sind;
  • eine Liste der durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen (harmonisierte Normen), die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten, sowie, wenn die technischen Normen nicht oder nur teilweise zur Anwendung gelangten, eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen;
  • eine Kopie der Konformitätserklärung;
  • gegebenenfalls eine Kopie der von der beteiligten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Baumusterprüfbescheinigung und ihre Anhänge;
  • die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen und ähnliche massgebliche Elemente;
  • die Prüfberichte;
  • Erklärung, ob die Anforderung den NAFZ einzuhalten, erfüllt ist und eine Erklärung, ob die Angaben auf der Verpackung gemacht wurden;
  • Risikoanalyse und -bewertung (bei Verfahren nach Anhang 3).

Der Verantwortliche für das Inverkehrbrigen muss in der Lage sein, die technischen Unterlagen auf Anfrage des BAKOM innerhalb einer vernünftigen Frist (normalerweise 15 Tage) zur Verfügung zu stellen. Diese technischen Unterlagen müssen noch mindestens zehn Jahre nach dem Herstellungsdatum der letzten Anlage verfügbar sein.

Wenn die technischen Unterlagen nicht in einer der offiziellen Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sind, kann das BAKOM eine vollständige oder teilweise Übersetzung in eine der vorgängig erwähnten Sprachen verlangen. 

Rechtliche Grundlagen

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Letzte Änderung 12.01.2018

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