Präzisierungen zur Konformität von Amateurfunkanlagen

Da das Frequenzspektrum ein begrenztes Gut ist, ist das BAKOM, wie auch jede Funkamateurin und jeder Funkamateur, bestrebt, es zu erhalten und Störungen zu vermeiden. Daher gelten besondere Vorschriften, die den Fähigkeiten der Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses Rechnung tragen. Der Zweck der vorliegenden Informationen besteht darin, die Anwendung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Konformität von Funkanlagen für Funkamateurinnen und Funkamateure zu präzisieren.

Seit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE Richtlinie) in der schweizerischen Gesetzgebung im Jahr 2000 und der europäischen Richtlinie 2014/53/EU (Funkrichtlinie) im Jahr 2015 sind im Handel erhältliche Anlagen für den Amateurfunk einem Konformitätsbewertungsverfahren unterstellt.

Gemäss der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (FAV) müssen Funkanlagen für den schweizerischen Markt so hergestellt sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:

  • die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie die Gütern schützen (Sicherheit; Art. 7 Abs. 1 Bst. a FAV);
  • andere Fernmeldeanlagen oder elektrische Geräte nicht stören und eine gewisse Immunität gegen Störungen haben (Elektromagnetische Verträglichkeit; Art. 7 Abs. 1 Bst. b FAV);
  • das Funkspektrum effizient nutzen (Art. 7 Abs. 2 FAV).

Erfüllt eine Funkanlage diese grundlegenden Anforderungen, muss der Funkanlage nach Abschluss eines erfolgreichen Konformitätsbewertungsverfahrens vom Hersteller (oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten) eine Konformitätserklärung beigefügt werden (vgl. dazu Art. 13 und 15 FAV).

Zusätzlich muss die Funkanlage alle anwendbaren formellen Anforderungen erfüllen.

Seit dem 1. Januar 2010 sind die folgenden Amateurfunkanlagen von der Konformitätsbewertung ausgenommen:

  • Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV);
  • Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. e FAV);
  • auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer oder einem ermächtigten Funkamateurin oder Funkamateur (Rufzeichen HB9) für den Eigengebrauch geändert wurden (Art. 25 Abs. 1 Bst. f FAV).

Eine Funkamateurin oder ein Funkamateur (Inhaberin oder Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk, eines Radiotelegrafistenausweises oder eines Radiotelefonistenausweises für den Amateurfunk [Rufzeichen HB9]) darf konforme Geräte, die im Handel erhältlich sind, für den Eigengebrauch abändern und betreiben (Art. 47 Abs. 3 VNF).

Inhaberinnen oder Inhaber eines Einsteigerausweises (Rufzeichen HB3) dürfen nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben und keine Änderungen am Senderteil vornehmen (Art. 47 Abs. 4 VNF).

Besonderheiten für Funkamateure mit einer HB9-Rufzeichenzuteilung

Auf Grund der besonderen technischen Kenntnisse, welche die Inhaberinnen oder die Inhaber eines der oben genannten Fähigkeitszeugnissen für den Amateurfunk (Rufzeichen HB9) besitzen, duldet das BAKOM ausnahmsweise Folgendes:

Benutzung von direkt importierten Amateurfunkgeräten und (Wieder-)Verkauf derselben:

Das BAKOM duldet, dass eine HB9-Funkamateurin oder ein HB9-Funkamateur Amateurfunkanlagen betreibt, welche sie oder er für den Eigengebrauch direkt importiert hat und für die kein europäisches Konformitätsbewertungsverfahren vorliegt. Sie oder er darf diese Amateurfunkanlagen sowohl im Originalzustand als auch mit Abänderungen betreiben.

Von dieser Ausnahmepraxis nicht umfasst werden Geräte, welche vom BAKOM als nicht konform erklärt und auf der Liste der nicht konformen Geräte publiziert worden sind.

Das BAKOM duldet überdies, dass ein direkt importiertes Amateurfunkgerät, für welches kein europäisches Konformitätsbewertungsverfahren vorliegt, im Original- oder in abgeändertem Zustand nach längerem Eigengebrauch später als gebrauchtes Gerät gegen Quittung an eine andere HB9-Funkamateurin oder an einen anderen HB9-Funkamateur weiterverkauft wird. Die Käuferin oder der Käufer muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich um ein direkt importiertes Gerät handelt und, gegebenenfalls, dass am Gerät Änderungen vorgenommen worden sind. Die Art der Änderungen ist der Käuferin oder dem Käufer mitzuteilen.

Ein Import mit dem Ziel des (Wieder-)Verkaufs solcher Geräte ist nicht zulässig. Die üblichen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen finden Anwendung. Das heisst, der Importeur oder die Importeurin oder der Hersteller oder die Herstellerin muss das Gerät einem gültigen Konformitätsbewertungsverfahren unterziehen. Zusätzlich muss das Gerät alle anwendbaren rechtlichen Anforderungen erfüllen.

Abgeänderte im Handel erhältliche Geräte und (Wieder-)Verkauf derselben:

Abgeänderte Fernmeldeanlagen dürfen grundsätzlich nicht ohne ein neues Konformitätsbewertungsverfahren wieder auf den Markt gebracht werden.

Eine HB9-Funkamateurin oder ein HB9-Funkamateur kann ausnahmsweise ein von ihr oder ihm gebrauchtes und abgeändertes im Handel erhältliches Gerät an eine andere HB9-Funkamateurin oder einen anderen HB9-Funkamateur als gebrauchtes Gerät gegen Quittung weiterverkaufen, ohne das Gerät wieder in den Originalzustand zu bringen. Die Käuferin oder der Käufer muss aber informiert werden, dass das Gerät abgeändert worden ist und welche Änderungen vorgenommen worden sind. Dies gilt nur für Einzelstücke, nicht aber für Serien von Geräten.

Das Abändern konformer Geräte mit dem Ziel des (Wieder-)Verkaufs ist hingegen nicht erlaubt. In diesem Fall müssen die geänderten Geräte ein neues Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

Das BAKOM sieht sich im Fall von missbräuchlicher Anwendung gezwungen, die Verordnung durchzusetzen und rechtliche Massnahmen gegen fehlbare Funkamateurinnen oder Funkamateure in die Wege zu leiten.

Beim Wiederverkauf von Amateurfunkanlagen muss Art. 7 Abs. 2 bis 5 der Verordnung des Bundesamtes für Kommunikation über Fernmeldeanlagen vom 26. Mai 2016 (VFAV) beachtet werden (Quittung).

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Letzte Änderung 16.06.2022

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