Da das Frequenzspektrum ein begrenztes Gut ist, ist das BAKOM, wie auch jede Funkamateurin und jeder Funkamateur, bestrebt, es zu erhalten und Störungen zu vermeiden. Daher gelten besondere Vorschriften, die den Fähigkeiten der Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses Rechnung tragen. Der Zweck der vorliegenden Informationen besteht darin, die Anwendung bestimmter Bestimmungen in Bezug auf die Konformität von Funkanlagen für Funkamateurinnen und Funkamateure zu präzisieren.
Seit der Umsetzung der europäischen Richtlinie 1999/5/EG (R&TTE Richtlinie) in der schweizerischen Gesetzgebung im Jahr 2000 und der europäischen Richtlinie 2014/53/EU (Funkrichtlinie) im Jahr 2015 sind im Handel erhältliche Anlagen für den Amateurfunk einem Konformitätsbewertungsverfahren unterstellt.
Gemäss der Verordnung über Fernmeldeanlagen vom 25. November 2015 (FAV) müssen Funkanlagen für den schweizerischen Markt so hergestellt sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen:
- die Gesundheit und die Sicherheit von Menschen, Haus- und Nutztieren sowie die Gütern schützen (Sicherheit; Art. 7 Abs. 1 Bst. a FAV);
- andere Fernmeldeanlagen oder elektrische Geräte nicht stören und eine gewisse Immunität gegen Störungen haben (elektromagnetische Verträglichkeit; Art. 7 Abs. 1 Bst. b FAV);
- das Funkspektrum effizient nutzen (Art. 7 Abs. 2 FAV).
Erfüllt eine Funkanlage diese grundlegenden Anforderungen, muss der Funkanlage nach Abschluss eines erfolgreichen Konformitätsbewertungsverfahrens vom Hersteller (oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten) eine Konformitätserklärung beigefügt werden (vgl. dazu Art. 13 und 15 FAV).
Zusätzlich muss die Funkanlage alle anwendbaren formellen Anforderungen erfüllen.
Seit dem 1. Januar 2010 sind die folgenden Amateurfunkanlagen von der Konformitätsbewertung ausgenommen:
- Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die nicht auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 25 Abs. 1 Bst. d FAV), d. h. solche, die von einer HB9-Funkamateurin oder einem HB9-Funkamateur gebaut wurden (im Handel erhältliche sind davon ausgeschlossen);
- Bausätze für die Teilnahme am Amateurfunk, und zwar unabhängig davon, ob sie auf dem Markt bereitgestellt sind oder nicht (Art. 25 Abs. 1 Bst. e FAV);
- auf dem Markt bereitgestellte Funkanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die von einer oder einem ermächtigten Funkamateurin oder Funkamateur (Rufzeichen HB9) für den Eigengebrauch geändert wurden (Art. 25 Abs. 1 Bst. f FAV).
Es ist zu beachten, dass nur die Herstellerin den Verwendungszweck einer Funkanlage (einschliesslich Bausätzen) festlegen kann und dass dieser Verwendungszweck unter keinen Umständen von einer Markteilnehmerin oder einem Marktteilnehmer oder einer Nutzerin oder einem Nutzer geändert werden darf. D.h. nur die Herstellerin einer Anlage kann diese als Funkanlage (einschliesslich Bausätze) für den Amateurfunk qualifizieren.
Eine Funkamateurin oder ein Funkamateur (Inhaberin oder Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses für den Amateurfunk, eines Radiotelegrafistenausweises oder eines Radiotelefonistenausweises für den Amateurfunk [Rufzeichen HB9]) darf konforme Geräte, die im Handel erhältlich sind, für den Eigengebrauch abändern und betreiben (Art. 47 Abs. 3 VNF).
Inhaberinnen oder Inhaber eines Einsteigerausweises (Rufzeichen HB3) dürfen nur im Handel erhältliche Funkanlagen betreiben und keine Änderungen am Senderteil vornehmen (Art. 47 Abs. 4 VNF).