Registrierung und Publikation als FDA

Mit Inkrafttreten des revidierten FMG in 2021 registriert und publiziert das BAKOM Anbieterinnen, die für die Erbringung von Fernmeldediensten bestimmte Ressourcen nutzen. Dabei handelt es sich um Funkfrequenzen, deren Nutzung eine Konzession voraussetzt, sowie Adressierungselemente, die auf nationaler Ebene verwaltet werden.

FDA, die keine der erwähnten Ressourcen nutzen, werden nicht in der öffentlichen Liste über registrierte Fernmeldedienstanbieterinnen des BAKOM publiziert.

Beabsichtigt eine FDA die Nutzungsrechte an solchen Ressourcen anderen FDA für das Erbringen von Fernmeldediensten einzuräumen, muss die abgebende FDA dies dem BAKOM mitteilen.

IP-Adressen für Internetdienste sind keine Ressource unter nationaler Verwaltung der Schweiz und haben demnach keine Registrierung mit Publikation als FDA durch das BAKOM zu Folge. Dennoch werden diejenigen FDA, die vom BAKOM registriert werden, inklusive der von ihnen allenfalls angebotenen ISP-Dienste erfasst.

Im Rahmen der Aufsicht kann das BAKOM zudem Anbieterinnen auffordern, ihre in der Schweiz angebotenen Dienste im Fernmeldewesen in gleicher Weise mitzuteilen.

Sobald Informationen über den geplanten Bezug von Ressourcen durch Bestellung beim BAKOM oder andere FDA vorliegen wird eine nicht registrierte FDA zur Übermittlung der notwendigen Informationen für die Registrierung mittels Formular aufgefordert. Für die Registrierung und Publikation werden die Dienste und notwendigen Angaben der Dienstleiterin festgestellt. Das BAKOM prüft den Sachverhalt und publiziert die erfassten Daten gemäss den Angaben der FDA.

Formular zur Registrierung als FDA

Das BAKOM empfiehlt die elektronische Erfassung und Pflege der zu registrierenden Daten durch die Anbieterinnen. Bereits registrierte Anbieterinnen mit einem Online-Konto beim eGovernment UVEK können hierzu die entsprechende Services nutzen:

Eine neue Registrierung als FDA erfolgt im Rahmen Ihres Antrages einer Zuteilung der oben erwähnten Ressourcen, entweder direkt beim BAKOM oder bei einer bereits registrierten FDA, die uns darüber informieren muss.

Faktenblatt zur Registrierung als FDA

Das Faktenblatt erläutert anhand der rechtlichen Grundlagen den Begriff der FDA, die Registrierung und Publikation auf den Webseiten des BAKOM. Es dient den Anbieterinnen dazu einen angebotenen Dienst auf die Eigenschaft als Fernmeldedienst nach dem Fernmeldegesetz hin einzuschätzen:

Leitfaden zur Registrierung als FDA

Der Leitfaden erläutert die technischen Begriffe und die notwendigen Angaben im Formular zur Registrierung:

Pflichten gemäss BÜPF

Das Bundesgesetz vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) enthält Mitwirkungspflichten, die für Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Sinne des FMG relevant sein können. Auf der Internetseite des Dienstes Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) können die notwendigen Informationen zu diesen Mitwirkungspflichten sowie die Möglichkeit eines Antrags auf Reduktion des Pflichtenstatus (sog. Downgrade) abgerufen werden.

Es ist zu beachten, dass sich gemäss BÜPF Mitwirkungspflichten für Anbieterinnen von Diensten, die sich auf Fernmeldedienste stützen und die eine Einweg- oder Mehrwegkommunikation ermöglichen, sowie für weitere Personen ergeben können, auch wenn diese Anbieterinnen oder Personen gemäss FMG eine Tätigkeit ausüben, die keine Registrierung durch das BAKOM zur Folge hat.

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Letzte Änderung 14.11.2023

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