Die Grundversorgung stellt sicher, dass in der ganzen Schweiz grundlegende Fernmeldedienste zu einem erschwinglichen Preis und in einer bestimmten Qualität verfügbar sind. Die Grundversorgungspflichten werden durch eine Konzession gewährleistet, welche grundsätzlich von der Eidgenössischen Kommunikationskommission (ComCom) mittels öffentlicher Ausschreibung erteilt wird. Der Bundesrat überprüft in regelmässigen Abständen den Umfang der Grundversorgung.
Die Grundversorgungskonzessionärin muss den Konsumentinnen und Konsumenten verschiedene Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellen:
den öffentlichen Telefondienst (das Führen nationaler und internationaler Telefongespräche in Echtzeit, mit einer oder drei Telefonnummern)
einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes (Haushalte haben Anspruch auf einen zweiten kostenlosen Eintrag)
einen Breitband-Internetzugang mit einer garantierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s (in Ausnahmefällen kann diese Rate reduziert werden)
Spezifische Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung werden ebenfalls im Rahmen der Grundversorgung angeboten (Transkriptionsdienst, SMS-Vermittlungsdienst, Vermittlungsdienst über Videotelefonie, Verzeichnis- und Vermittlungsdienst).
- Die folgenden Dienste sind ab 2018 nicht mehr Teil der Konzession:
- - Analog- und ISDN-Anschlüsse
- - Telefax-Verbindung
- - Schmalband-Datenübertragung
- - das Sperren abgehender Verbindungen
- - öffentliche Sprechstellen (Telefonkabinen)
- - Zugang zum Notfalldienst (Pflicht für alle Anbieterinnen öffentlicher Telefondienste)
- Neu in die Konzession aufgenommen wird ab 2018 Folgendes:
- - ein einziger multifunktionaler, IP-basierter Anschluss
- - ein Vermittlungsdienst über Videotelefonie für Hörbehinderte
Der Bundesrat legt regelmässig die Preisobergrenzen für bestimmte Grundversorgungsdienste fest. Selbst wenn diese für das ganze Konzessionsgebiet gelten, steht es der Grundversorgungskonzessionärin frei, tiefere Preise zu verlangen.
Ab dem 1. Januar 2018 gelten folgende Höchstbeträge (exkl. MwSt.):
- Anschlüsse:
- - Aufschaltung eines Anschlusses: 40 Franken (einmalige Gebühr)
- - öffentlicher Telefondienst mit einer Telefonnummer und einem oder zwei Verzeichniseinträgen (inkl. Anschluss): 23.45 Franken pro Monat
- - öffentlicher Telefondienst mit drei Telefonnummern (inkl. Anschluss): 16.55 Franken pro Monat zusätzlich zum Betrag für den öffentlichen Telefondienst mit einer Telefonnummer (23.45 Franken pro Monat)
- - Breitband-Internetzugang (inkl. Anschluss): 45 Franken pro Monat
- - öffentlicher Telefondienst mit einer Telefonnummer und einem oder zwei Verzeichniseinträgen und Internetzugang (inkl. Anschluss): 55 Franken pro Monat
- Verbindungen:
- - 7.5 Rappen pro Minute für nationale Verbindungen im Festnetz
- - 3.4 Rappen pro Minute für Transkriptionsdienste für Hörbehinderte
- - Diese Verbindungen werden nach Anzahl Sekunden verrechnet und auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet.
Eine Finanzierung ist im Moment nicht erforderlich, da die derzeitige Konzessionärin auf eine finanzielle Abgeltung verzichtet hat. Sollte sie später eine Abgeltung verlangen, würde bei den Fernmeldedienstanbieterinnen eine Abgabe erhoben, die proportional zu ihrem Umsatz ist. Anbieterinnen, deren Umsatz unter einem bestimmten Betrag liegt, werden von der Abgabe befreit.
Die Grundversorgungskonzession wurde der Firma Swisscom erteilt, welche die Grundversorgungsdienste bis Ende 2022 gewährleisten muss.
Konsumentinnen und Konsumenten, die einen Breitbandanschluss beziehen möchten, wenden sich an die Firma Swisscom, die derzeitige Grundversorgungskonzessionärin.
Aufgrund ihrer Grundversorgungskonzession ist Swisscom verpflichtet, einen Breitbandanschluss zum Höchstpreis von 45 Franken pro Monat (exkl. MwSt.) anzubieten. Dieser Anschluss muss eine Internetverbindung mit einer Mindestgeschwindigkeit von 10 Mbit/s (Download) und 1 Mbit/s (Upload) ermöglichen.
In bestimmten Ausnahmefällen darf die Konzessionärin die Leistungen für einen Breitbandanschluss kürzen und dessen Geschwindigkeit beschränken. Die Konzessionärin kann sich für die Technologie entscheiden, die sich aus ihrer Sicht für die Bereitstellung dieser Dienstleistung am besten eignet. Es sei darauf hingewiesen, dass die Grundversorgungskonzessionärin nicht verpflichtet ist, einen Breitbandanschluss anzubieten, wenn ein vergleichbares Angebot einer anderen Anbieterin auf dem Markt vorhanden ist.
Es gibt keine Vorschrift, welche Technologie für die Bereitstellung der Grundversorgung einzusetzen ist. Die Konzessionärin kann somit die Technologie frei wählen, die sich aus ihrer Sicht am besten eignet.
Zurzeit versorgt Swisscom 98% des Landesgebiets mittels DSL-Technologie. In den nicht versorgten Regionen kann die Konzessionärin die am besten geeignete drahtlose Technologie wählen (Satellit, UMTS, HSPA, LTE), um Breitbandanschlüsse anzubieten.
Die Geschwindigkeit eines Anschlusses darf reduziert werden, wenn technische und ökonomische Gründe dafür sprechen. Die DSL-Technologie, welche die Grundversorgungskonzessionärin für Breitbandanschlüsse vorwiegend nutzt, stösst manchmal an technische Grenzen, zum Beispiel wenn die Distanz zwischen Teilnehmerin oder Teilnehmer und Telefonzentrale zu gross ist. In bestimmten Gebieten kann ausserdem die Verlegung einer DSL-Leitung beträchtliche Investitionen erforderlich machen. In solchen Fällen kann die Konzessionärin eine andere, günstigere Technologie für den Breitbandanschluss wählen und so die Kosten der Grundversorgung senken.
Beim DSL-Anschluss ist die Distanz zwischen Teilnehmerin oder Teilnehmer und Telefonzentrale entscheidend. Ist dieser Abstand zu gross – was auch in städtischen Gebieten vorkommen kann –, kann die Geschwindigkeit des Internetzugangs begrenzt sein. In bestimmten Fällen kann der Breitbandanschluss mittels anderer Technologien wie Satellit, Mobilfunk oder Richtfunk angeboten werden.
Der Umfang der Grundversorgung wird vom Bundesrat festgelegt. Dieser hat sich gegen eine Aufnahme von Mobilfunkdiensten in die Grundversorgung ausgesprochen. Er ging dabei von der Feststellung aus, dass keine Regulierung nötig war, um eine zufriedenstellende Entwicklung des Mobilfunkmarktes in der Schweiz herbeizuführen. Der Wettbewerb, der durch die Liberalisierung entstanden ist und sich verschärft hat, hat die gewünschte Wirkung erzielt. Heute stehen die Mobilfunknetze der ganzen Bevölkerung zur Verfügung, und die Kundinnen und Kunden können aus den vielen Marktangeboten dasjenige wählen, das ihren Bedürfnissen am besten entspricht.
Die Grundversorgungsdienste unterliegen bestimmten Qualitätskriterien; solche Kriterien gelten auch für die Frist für die Inbetriebnahme eines Grundversorgungsanschlusses. In der Regel müssen 99% der Anschlüsse, die keine physische Änderung am Anschluss erfordern, innerhalb von sieben Tagen in Betrieb genommen werden. Es handelt sich jedoch um Jahresdurchschnittswerte, die die Grundversorgungskonzessionärin einhalten muss. Diese Werte sind im Einzelfall nicht anwendbar.
In der Regel müssen die Grundversorgungsdienste bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitgestellt werden. Somit geht der Gebäudeanschluss grundsätzlich zu Lasten der Konzessionärin, während die Hausinstallation vom Eigentümer übernommen werden muss. Liegt das Gebäude ausserhalb eines Siedlungsgebiets, muss der Eigentümer die Kosten für die Bereitstellung eines Anschlusses übernehmen, die über 20'000 Franken hinausgehen.
Sie können in diesem Fall Swisscom kontaktieren, um eine Heraufsetzung der Übertragungsrate auf 10 Mbit/s (Download) und 1 Mbit/s (Upload) zu verlangen. Kann Swisscom die Rate aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht erhöhen, haben Sie Anspruch auf eine Alternative, entweder über Mobilfunk, Richtfunk oder über eine Satellitenverbindung. Wenn Sie unbedingt die DSL-Technologie behalten möchten, müssen Sie eine tiefere Übertragungsrate in Kauf nehmen.
Ja, es ist z.B. möglich, nur den öffentlichen Telefondienst (zum Preis von CHF 23.45 pro Monat) oder nur den Breitband-Internetzugang (zum Preis von CHF 45 pro Monat) anzufordern.
Ja, bis zum 31. Dezember 2021 muss die Grundversorgungskonzessionärin allen Kundinnen und Kunden auf Wunsch eine analoge Schnittstelle oder eine ISDN-Schnittstelle am Netzabschlusspunkt zur Verfügung stellen. Sie kann dafür keine Gebühr erheben.
Letzte Änderung 01.01.2020