Begriff des Netzzugangs

Unter Netzzugang wird gemeinhin die Bereitstellung fernmeldetechnischer Einrichtungen und/oder Dienste für andere Anbieterinnen zur Erbringung von Fernmeldediensten verstanden. Netzzugang ist ein wichtiges Instrument zur Schaffung und Erhaltung von Wettbewerb auf Telekommunikationsmärkten.

Das Fernmeldegesetz regelt abschliessend die Formen des Zugangs, welche marktbeherrschende Anbieterinnen zu gewähren haben. Es sind dies neben der klassischen Interkonnektion (Netzzusammenschaltung) der Zugang zum Teilnehmeranschluss im Festnetz (Doppelader-Metallleitungen) als vollständig entbündelter Zugang (Full Access), als schneller Bitstrom-Zugang (Bitstream Access) und als Verrechnung des Teilnehmeranschlusses. Der schnelle Bitstrom-Zugang ist ab dem Zeitpunkt der effektiven Verfügbarkeit eines flächendeckenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Angebots auf vier Jahre beschränkt. Ferner haben marktbeherrschende Anbieterinnen Zugang zu Mietleitungen und zu Kabelkanalisationen zu gewähren.

Grundsätzlich ist der Netzzugang auf transparente und nichtdiskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen anzubieten. Im Zusammenhang mit den Zugangsformen ermöglichen marktbeherrschende Anbieterinnen zudem Kollokation, d.h. die technische Mitbenutzung der vom Netzzugang betroffenen Standorte.

Einigen sich Anbieterinnen nicht innerhalb von drei Monaten über die Bedingungen des Zugangs, so verfügt die Eidg. Kommunikationskommission (ComCom) diese auf Gesuch einer Partei (Verhandlungsprimat). Das BAKOM amtet in Zugangsverfahren als Instruktionsbehörde. Ist die Frage der Marktbeherrschung zu beurteilen, ist zudem die Wettbewerbskommission (WEKO) zu konsultieren.

Streitigkeiten aus privatrechtlichen Vereinbarungen und behördlichen Verfügungen über den Netzzugang werden durch die Zivilgerichte beurteilt.

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Netzzugangs finden sich in Art. 11 ff. FMG und Art. 51 ff. FDV.

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Letzte Änderung 24.05.2014

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