Wann kann ich mich an die ombudscom wenden?

Jede natürliche oder juristische Person kann sich an die ombudscom wenden, wenn es um einen Streit mit einer Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten geht. Diese Person muss jedoch die Endnutzerin des Dienstes sein.

Die Schlichtungsstelle kann sich mit Konflikten befassen, falls:

  • ein Vertrag zwischen Kunde/Kundin und Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten besteht
  • es um die Nutzung von Fernmeldediensten geht

Beispiele, bei denen die ombudscom tätig werden kann:

  • Rechnungsstellung (einschliesslich Mehrwertdienste und Roaming)
  • Vertragskündigung/-dauer, besonders bei einem Wechsel zu einer anderen Anbieterin
  • freie Wahl der Fernmeldedienstanbieterin (Preselection, telefonische Kundenwerbung)
  • Aktivierung oder Deaktivierung kostenpflichtiger SMS-/MMS-Dienste
  • Dienstleistungsqualität
  • Garantie auf ein bei Vertragsabschluss erhaltenes Gerät (z. B. subventionierte Endgeräte)
  • Anwendung von allgemeinen Vertragsbedingungen
  • Sperren des Anschlusses durch die Anbieterin, wenn in Rechnung gestellte Mehrwertdienste nicht bezahlt wurden

Die Schlichtungsstelle kann nicht:

  • einen Schadenersatz festsetzen oder bestimmen, ob ein immaterieller Schaden vorliegt
  • sich mit öffentlich-rechtlichen Fällen befassen (siehe "An wen kann ich mich in anderen Fällen wenden?")

Kosten der Schlichtung

Die Schlichtungsstelle kann von den Konsumentinnen und Konsumenten für die Behandlung eines Schlichtungsbegehrens höchstens 20 Franken verlangen.

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Letzte Änderung 30.10.2015

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