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Veröffentlicht am 1. Juli 2019

Abgrenzung Eigenwerbung und redaktionelles Programm

Eigenwerbung

Eigenwerbung ist Werbung des Veranstalters für seine eigenen Angebote bzw. in eigener Sache.

Als Eigenwerbung gelten beispielsweise:

  • Allgemeine Hinweise auf den eigenen Onlineshop
  • Hinweise auf eigene Bild- und Tonträger (falls nicht Begleitmaterial)
  • Hinweise auf Merchandising-Produkte (z.B. T-Shirts, Klingeltöne)

Art. 2 RTVG

Die Ausstrahlung von Eigenwerbung ist grundsätzlich zulässig.

In den werbefreien Radioprogrammen (SRG-Radios, nicht kommerzielle Radioveranstalter mit Konzession) und im Online-Angebot der SRG ist Eigenwerbung nur zulässig, wenn sie überwiegend der Publikumsbindung dient.

Art. 14 RTVG
Art. 22 Abs. 5 und 6 RTVV
Art. 36 Abs. 2 RTVV

Deklaration von Eigenwerbung

Eigenwerbung muss vom redaktionellen Programm abgetrennt und der Werbezeit angerechnet werden (vgl. Deklaration von Werbung).

Art. 9 Abs. 1 RTVG
Art. 12 Abs. 1 RTVV

Redaktionelles Programm

Als redaktionelle Hinweise (und nicht als Eigenwerbung oder Werbung) gelten die folgenden Hinweise:

  • Hinweise auf das eigene Programm.
  • Hinweise auf Sendungen in anderen Programmen des gleichen Unternehmens ohne werbenden Charakter (d.h. neutrale Ausgestaltung).
  • Ohne Gegenleistung ausgestrahlte Hinweise auf Begleitmaterialien, die inhaltlich in direktem Zusammenhang mit der Sendung stehen, in welcher sie ausgestrahlt werden. Beispiel: Im Anschluss an die Sendung X: "In unserem Onlineshop können Sie die Aufzeichnung dieser Sendung auf DVD bestellen".
  • Kurze Spendenaufrufe für gemeinnützige Organisationen, sofern eine Gegenleistung an den Veranstalter
    höchstens die Produktionskosten deckt.

Art. 2 Bst. k RTVG
Art. 11 Abs. 1 Bst. a–d RTVV