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Veröffentlicht am 17. September 2026

Presseförderung in der Frühzustellung

Das Parlament hat am 21. März 2025 eine Anpassung des Postgesetzes (PG) beschlossen, mit der die indirekte Presseförderung auf die Frühzustellung ausgeweitet wird. Diese Änderung soll am 1. Januar 2027 in Kraft treten.Der Bund wird die Frühzustellung jährlich mit 25 Millionen Franken fördern. Diese Massnahme ist auf sieben Jahre befristet.

Die vom Parlament im März 2025 verabschiedete Anpassung des Postgesetzes und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in der Postverordnung sollen per 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der Bundesrat wird die Bestimmungen voraussichtlich im 4. Quartal 2026 verabschieden. Damit die Förderung zeitnah nach Inkrafttreten operativ umgesetzt werden kann, können die Frühzustellorganisationen und die Herausgebenden von Zeitungen und Zeitschriften der Regional- und Lokalpresse ab sofort beim BAKOM die Gesuche einreichen.

In der Frühzustellung müssen abonnierte Zeitungen bis spätestens 6.30 Uhr bei den Empfängerinnen und Empfängern eintreffen. Damit Ermässigungen gewährt werden können, müssen die beteiligten Frühzustellorganisationen bei der PostCom und beim BAKOM registriert sein. Zudem haben die betreffenden Titel die Kriterien nach Artikel 19a Absätze 1 und 2 PG sowie Artikel 52a Buchstabe a VPG kumulativ zu erfüllen.

Frühzustellorganisationen

Regional- und Lokalpresse