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Veröffentlicht am 6. Dezember 2024

Bekämpfung der Internetkriminalität

Unter gewissen Bedingungen sind die Registerbetreiberinnen der Domains .ch und .swiss verpflichtet, einen Domain-Namen zu blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser benutzt wird, um mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen (sogenanntes Phishing), schädliche Software (Malware) zu verbreiten oder solche Handlungen zu unterstützen.

Die in der Verordnung über Internet-Domains (VID; SR 784.104.2) festgelegten Massnahmen zur Bekämpfung der Cyberkriminalität, die mithilfe von Domain-Namen verübt wird, gelten für die vom Bund verwalteten Internet-Domains der ersten Ebene (gTLD) .ch und .swiss. Gemäss der VID können die für die Verwaltung dieser Adressierungselemente zuständigen Registerbetreiberinnen einen Domain-Namen unter .ch und .swiss vorübergehend blockieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass dieser benutzt wird, um:

  • mit unrechtmässigen Methoden an sensible Daten zu gelangen (Phishing);
  • schädliche Software (Malware) zu verbreiten oder zu nutzen; oder
  • solche Handlungen zu unterstützen.

Die Registerbetreiberinnen sind ausserdem verpflichtet, diese Domain-Namen auf Antrag einer vom BAKOM anerkannten Stelle zur Bekämpfung der Cyberkriminalität zu sperren.

Das BAKOM ist gemäss Artikel 15 Absatz 3 VID für die Anerkennung der Stellen zuständig, die bei den Registerbetreiberinnen von .ch und .swiss die Sperrung von Domain-Namen verlangen können. Die Anerkennung erfolgt nicht automatisch, sondern setzt voraus, dass die Stelle beim BAKOM schriftlich ein begründetes Gesuch um Anerkennung einreicht (vgl. Kap. 5 der TAV betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".ch" untergeordnet sind, SR 784.101.113/2.13, resp. Kap. 9 der TAV betreffend die Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".swiss" untergeordnet sind, SR 784.101.113/2.14).

Liste der vom BAKOM anerkannten Stellen für die Bekämpfung der Cyberkriminalität gemäss Art. 15 Abs. 3 VID (SR 784.104.2)

Interpretationshilfe zu den Massnahmen bei Missbrauchsverdacht (Art. 15 ff. VID)

Dieses Dokument soll den vom BAKOM annerkannten Stellen zur Bekämpfung von Cyberkriminalität helfen, bei Missbrauchsverdacht mit Domains unter .ch oder .swiss  die angemessenen Massnahmen zu ergreifen.

Interpretationshilfe zu den Massnahmen bei Missbrauchsverdacht (Art. 15 ff. VID)

Rechtliche Grundlagen

VID Verordnung über Internet-Domains (SR 784.104.2)

SR 784.101.113/2.13 Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain .ch untergeordnet sind.

SR 784.101.113/2.14 Zuteilung und Verwaltung der Domain-Namen der zweiten Ebene, die der Internet-Domain ".swiss" untergeordnet sind

Link

www.nic.ch

www.nic.swiss