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Veröffentlicht am 26. April 2021

Funkkonzessionsgebühren

Die Informationen dieser Seite werden Ihnen erlauben, den Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu bestimmen.

Gebührenarten

Einmalige Verwaltungsgebühr

Zur Deckung der Kosten für die Erteilung oder Änderung einer Konzession wird eine einmalige Gebühr erhoben, die mit einem Stundensatz je nach Zeitaufwand verrechnet wird. Für Adress- und Namensänderungen sowie für Kündigungen wird dagegen keine Gebühr erhoben

Periodische Verwaltungsgebühr

Die Kosten für die Verwaltung einer erteilten Konzession und für die technische Kontrolle des Frequenzspektrums werden mittels jährlicher Verwaltungsgebühren gedeckt, deren Höhe vom Konzessionstyp abhängt.

Periodische Konzessionsgebühr

Da Frequenzen ein knappes öffentliches Gut sind, wird für ihre Nutzung eine Regalabgabe erhoben.

Zusätzliche Gebühr bei verspätet eingereichten Gesuchen

Idealerweise erfordert die Bearbeitung eines Konzessionsgesuchs mindestens zehn Werktage. Wird ein Gesuch zwei Werktage oder weniger vor Beginn der Gültigkeit der Konzession eingereicht, wird es als verspätet betrachtet und es wird gemäss Artikel 5a der Verordnung des UVEK über die Verwaltungsgebührenansätze im Fernmeldebereich eine zusätzliche Gebühr von 50 Franken erhoben.

Gebührenerhebung

Die Gebühren werden im Voraus auf Jahresbasis erhoben. Im ersten Jahr werden sie ab dem Monat verrechnet, der auf das Datum der Konzessionserteilung folgt. Ist eine Konzession beispielsweise ab dem 10. April gültig, werden die Gebühren für die Monate Mai bis Dezember verrechnet.

Höhe der Gebühren

Die nachfolgenden Tabellen geben Ihnen einen Überblick über die periodischen Gebühren je nach Konzessionstyp.

Nicht harmonisierte Frequenzen

1) Eine Funkanlage gilt als ortsfest, wenn sich deren Antenne am oder auf dem Gebäude befindet und von aussen ganz oder teilweise sichtbar ist. Unwesentlich ist dabei die Art der Antennen-Befestigung wie auch die Art der Funkanlage (fix oder portabel).

2) Bei dieser Konzessionsart variiert die Jahresgebühr je nach Anzahl gemeldeter Geräte und in Abhängigkeit davon, ob die Frequenzen landesweit oder regional genutzt werden. Der Grundbetrag von CHF 156.00 wird mit einem Koeffizienten gemäss nachfolgender Tabelle multipliziert:

Harmonisierte Frequenzen

2) Bei dieser Konzessionsart variiert die Jahresgebühr je nach Anzahl gemeldeter Geräte und in Abhängigkeit davon, ob die Frequenzen landesweit oder regional genutzt werden. Der Grundbetrag von CHF 156.00 wird mit einem Koeffizienten gemäss nachfolgender Tabelle multipliziert:

Richtfunk, SNG-/VSAT-Satelliten und drahtlose Videokamera

Die Berechnung der periodischen Gebühren bei Konzessionen für drahtlose Videokameras, Richtfunk oder SNG-/VSAT-Satelliten ist komplexer und erfolgt auf der Grundlage von der Verordnung über die Gebühren im Fernmeldebereich. 

Konzession für Richtfunk und drahtlose Videokameras:

Art. 9, 21 und 26 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)

Konzession für SNG-/VSAT-Satelliten:

Art. 11, 12 und 23 der Verordnung vom 18. November 2020 über die Gebühren im Fernmeldebereich (GebV-FMG)