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Veröffentlicht am 16. April 2019

Liste der Funkanlagen die ohne die Information "darf in der Schweiz betrieben werden" in Verkehr gebracht werden können

Folgende Anlagen müssen nicht mit der Information, dass die Anlage in der Schweiz betrieben werden darf (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a VFAV), versehen werden:

Harmonisierte Anlagen der Klasse 1 gemäss Entscheid 2000/299/EG

Zusätzliche befreite Anlagen in der Schweiz

  • Funkanlagen, die durch eine natürliche oder juristische Person ausschliesslich für die eigene, nicht-kommerzielle Nutzung in einer Menge bis zu max. 4 Geräte desselben Typs importiert werden.
  • Funkanlagen, die gemäss Art. 16 FAV von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind.