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Veröffentlicht am 2. Juli 2021

Rechtstexte

Spamverbot

Artikel 3 Buchstabe o des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Spam:
"Unlauter handelt insbesondere, wer:
o. Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen;
wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet."

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG

Botschaft (Erläuterungen) des Bundesrates zum Spamverbot (Seiten 7991 und 7992)

Pflichten der Anbieterinnen

Artikel 45a des Fernmeldegesetzes und Artikel 83 der Fernmeldediensteverordnung regelt die Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten im Kampf gegen unlautere Werbung wie Spam.

Artikel 45 des Fernmeldegesetzes

Artikel 83 der Fernmeldediensteverordnung

Artikel 45 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes und Artikel 82 der Fernmeldediensteverordnung regeln die Informationspflicht Ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten, falls Sie Spam oder andere unlautere Werbung empfangen haben.

Artikel 45 des Fernmeldegesetzes

Artikel 82 der Fernmeldediensteverordnung

Stern im Telefonbuch

Nicht um Spam, sondern um einen Stern im Telefonbuch, falls Sie keine Werbetelefonanrufe wollen, geht es bei Artikel 88 der Fernmeldediensteverordnung.

Artikel 88 der Fernmeldediensteverordnung

Die Pflicht für Werbeanrufer, den Stern im Telefonbuch zu beachten, steht in Artikel 3 Buchstabe u des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Werbeanrufer müssen neu beachten, dass Personen ohne Eintrag im Telefonverzeichnis denjenigen gleichgestellt sind, die einen Eintrag haben, der mit einem Stern gekennzeichnet ist.

Art. 3 UWG