Meldepflichtig, gemeldet
Für Schweizerische Radio- und Fernsehveranstalter/-innen besteht eine Meldepflicht (Art. 3 RTVG). Gemeldete Programme benötigen folglich keine Konzession des Staates; sie können über Internet, Kabelnetze, Satellit oder via digitale Rundfunkplattformen (DAB, DVB-T) verbreitet werden.