Veröffentlicht am 27. November 2025
Technische und administrative Vorschriften
Dieses Dokument präzisiert, gestützt auf Artikel 31 FDV, die Pflichten der Fernmeldedienstanbieterinnen im Bereich der Verzeichnisse der Teilnehmerinnen und Teilnehmer des öffentlichen Telefondienstes.
Diese Vorschriften richten sich ausschliesslich an die Konzessionärin der Grundversorgung und regeln die Qualität derjenigen Fernmeldedienste, welche im Rahmen der Grundversorgungsverpflichtung von ihr erbracht werden müssen. Andere Fernmeldedienstanbieterinnen, welche zwar Dienste der Grundversorgung anbieten, dazu jedoch nicht durch eine Grundversorgungskonzession verpflichtet sind, unterliegen diesen Vorschriften nicht.
SR 784.101.113/1.2 Dienstqualität der Grundversorgung
Ausgabe 10: 15.03.2023 / Inkrafttreten: 01.01.2024Der Fernmeldemarkt verfügt über viele Fernmeldedienstanbieterinnen deren Produkte nicht nur auf herkömmlichen Technologien basieren, sondern sich auch auf neuen innovativen Technologien und Anwendungen stützen. Um die Grundlagen eines möglichst offenen Endgeräteangebots zu schaffen, wurden nationale und internationale Bestimmungen formuliert.
Europäische Bestimmungen mit grosser wirtschaftlicher Bedeutung sollen im Bestreben um eine möglichst kohärente Gesetzgebung mit den EU-Vorschriften auch in der Schweiz umgesetzt werden. Ein Ziel dieser Bestimmungen ist die vorzeitige Mitteilung und Veröffentlichung der technischen Spezifikationen von Netzschnittstellen, über welche Fernmeldedienste erbracht werden. Die hierbei geforderten Spezifikationen müssen hinreichend detailliert sein, um die Entwicklung von Endeinrichtungen zu ermöglichen und damit die Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste zu gewährleisten.
Die vorliegenden technischen und administrativen Vorschriften, die als Umsetzung der oben erwähnten Bestimmungen gelten, regeln die Einzelheiten der Meldung und Veröffentlichung von Schnittstellen für den Zugang zu Fernmeldenetzen auf dem schweizerischen Fernmeldemarkt.
Diese Vorschrift richtet sich ausschliesslich an die Grundversorgungskonzessionärin und regelt die technischen Spezifikationen der Schnittstellen, die am Netzabschlusspunkt einzuhalten sind. Die relevanten internationalen Spezifikationen bilden die Basis der technischen Vorschriften.
SR 784.101.113/1.6 Eigenschaften von Schnittstellen der Grundversorgung
Ausgabe 8: 15.03.2023 / Inkrafttreten: 01.01.2024Dieses Dokument enthält die Anforderungen an die Fernmeldedienstanbieterinnen für die Übermittlung der Nummer des anrufenden Anschlusses.
Neue Anforderung in Ausgabe 4 (für Festnetznummern ab 1.1.2026, für Mobilnummern ab 01.07.2026):
Transitanbieterinnen müssen aus dem Ausland eingehende Anrufe mit Schweizer Anrufernummer kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss auch die kennzeichnende Transitanbieterin nennen. Ist die Kennzeichnung technisch nicht möglich, muss die Transitanbieterin die Anrufernummer entfernen (Anforderung 2, Kapitel 5).
So kann die terminierende Anbieterin Anrufe mit gefälschter («gespoofter») Nummer besser erkennen und gemäss Artikel 26a Absatz 6 FDV die Nummer des anrufenden Anschlusses für den angerufenen Anschluss entfernen oder den Anruf ganz unterbinden.
SR 784.101.113/1.7 Identifikation des anrufenden Anschlusses
Ausgabe 4: 15.09.2025 / Inkrafttreten: 01.01.2026
Details zur technischen Umsetzung finden Sie in der «Swiss TSP Anti-Spoofing Agreement Technical Specification» der asut.
Diese technischen und administrativen Vorschriften gelten prinzipiell für alle Fernmeldedienstanbieterinnen. Sie regeln, welche Störungen von Netzen und Diensten dem BAKOM gemeldet werden müssen. Sie legen die relevanten Fernmeldedienste fest, die der Störungsmeldepflicht unterliegen, sowie die Parameter und Schwellwerte, die eine meldepflichte Störung bestimmen. Die Vorschriften beschreiben auch den Inhalt und den Zeitpunkt der Störungsmeldungen sowie deren Adressierung.
Diese technischen und administrativen Vorschriften treten am 01.01.2023 in Kraft.Weitere Informationen
Folgende Fernmeldedienste sind von den vorliegenden TAV betroffen:
- Internetzugänge über Festnetze
- Internetzugänge über Mobilfunknetze
Diese TAV müssen von allen FDA eingehalten werden, die die nachstehenden Auswahlkriterien erfüllen:
- Festnetz: FDA mit mindestens 300'000 Anschlüssen
- Mobilfunknetz: FDA mit mindestens einer Mobilfunkkonzession und mindestens 300'000 Anschlüssen
Diese technischen und administrativen Vorschriften sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Daten, an denen die verschiedenen Pflichten zu Messung und Veröffentlichung gelten, sind festgelegt in Teil III der FDV-Revision vom 18. November 2020, AS 2020 6203
Die TAV richten sich an die Anbieterinnen von Internetzugängen über Fest- und Mobilfunknetze (IAP, Internet Access Provider) und regeln die Sicherheitsmassnahmen sowie die Meldestelle im Zusammenhang mit der unbefugten Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen.
SR 784.101.113/1.12 Unbefugte Manipulation von Fernmeldeanlagen durch fernmeldetechnische Übertragungen
Ausgabe 2: 09.11.2023 / Inkrafttreten: 01.03.2024Die TAV richten sich an die Mobilfunkkonzessionärinnen und betreffen deren Mobilfunknetze ab der fünften Generation gemäss der 3GPP-Spezifikation TS 33.501 für eigenständige (Standalone) und nicht eigenständige (Non Standalone) 5G-Netze.
Aktueller Telefonnummernplan. Dieses Dokument dient als Referenz für die Zuteilung von E.164-Nummernbereichen an die Gesuchsteller, die in der Schweiz Fernmeldedienste anbieten möchten.
SR 784.101.113/2.2 Nummerierungsplan und Aufteilung der E.164-Nummern
Ausgabe 8: 08.11.2023 / Inkrafttreten: 01.03.2024Nummerierungsplan für das Telex-Netz. In diesem Dokument wird die Struktur der Telex-Nummern beschrieben.
Nummerierungsplan für die öffentlichen Datennetze. Dieses Dokument ist die Grundlage für die Zuteilung von DNICs an Anbieter von Diensten der paketvermittelten Datenübertragung, die mit gleichwertigen internationalen Diensten verbunden sind und den Empfehlungen X.25/X.75 der ITU-T entsprechen.
In diesem Dokument werden die allgemeinen Bedingungen und die technischen und administrativen Anforderungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festgelegt.
In diesem Dokument werden die technischen und administrativen Vorschriften für die Einzelnummerzuteilung festgelegt, welche zum einen für die Verfahren zwischen Fernmeldedienstanbieterinnen (FDA) und BAKOM sowie zwischen den einzelnen FDA und zum anderen für die Behandlung der zum Zeitpunkt der Einführung der Einzelnummerzuteilung in Betrieb befindlichen Nummern gelten.
Dieses Dokument legt die Bedingungen und die technischen und administrativen Vorschriften betreffend die Auskunftsdienste über die Verzeichnisse fest.