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Veröffentlicht am 22. Januar 2019

Verbotenes Sponsoring

Wie bei der Werbung bestehen auch beim Sponsoring gewisse Verbote.

Art. 12 Abs. 4 RTVG

Wegen der möglichen Einflussnahme des Sponsors auf den Inhalt einer Sendung dürfen Nachrichtensendungen und andere Sendungen mit politischem Inhalt nicht gesponsert werden.

Wer nicht werben darf, darf auch nicht sponsern. Hersteller von Tabakprodukten, aber auch politische Parteien und religiöse Institutionen unterliegen einem Sponsoringverbot. Unternehmen, die zur Hauptsache Produkte herstellen oder verkaufen, die gemäss Alkoholgesetz verboten sind, dürfen nicht Sponsoren sein.