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Veröffentlicht am 21. April 2026

Vergabe der UKW-Funkkonzessionen

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt UKW-Funkkonzessionen auf Gesuch hin auf der Basis des Freigabeentscheids des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Eckpunkte des Vergabeprozess für Radioveranstalter

Das UVEK hat folgende Rahmenbedingungen festgelegt:

  • Die bisherigen SRG-Frequenzen werden für die SRG reserviert.
  • Die bisherigen Frequenzen der Radioveranstalter mit Konzession und Leistungsauftrag sind für diese reserviert.
  • Alle übrigen Frequenzen werden als Frequenzpakete («Cluster») zur Versorgung bestimmter geografischer Regionen zusammengefasst und vom BAKOM auf Gesuch hin vergeben. Die Frequenzpakete entsprechen grösstenteils den bisherigen UKW-Funkkonzessionen.
  • Nicht beanspruchte Frequenzen aus dem reservierten Bereich können ab Anfang 2027 ausgeschrieben werden.

Informationen für die SRG und konzessionierte Radioveranstalter in ihrem Versorgungsgebiet

Die Frequenzen der SRG sowie im Versorgungsgebiet von konzessionierten Veranstaltern mit Leistungsauftrag werden nicht ausgeschrieben. Die SRG bzw. konzessionierten Radioveranstalter können beim BAKOM ein Gesuch für eine UKW-Funkkonzession stellen.

Die Zuteilung der Frequenzcluster wird vom BAKOM vorgenommen.

Informationen für gemeldete Radioveranstalter

Die Frequenzpakete («Cluster») für gemeldete Veranstalter werden voraussichtlich im ersten Halbjahr 2026 publiziert.

In der Schweiz gemeldete Radioveranstalter können ein Gesuch für eine oder mehrere UKW-Funkkonzessionen stellen. Pro «Cluster» wird eine UKW-Funkkonzession erteilt. Das Gesuch muss mindestens die Bezeichnung des gewünschten Frequenzpakets sowie Nachweise zur Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 27 VNF enthalten.[1]
[1] Der Gesuchsteller muss glaubhaft darlegen, dass er über die notwendigen technischen Fähigkeiten, sowie die finanziellen Mittel verfügt, um den Betrieb sicherzustellen.

Gehen mehrere Gesuche für dasselbe Frequenzcluster ein, wird im Herbst 2026 eine Versteigerung durchgeführt. Die Auktionsregeln werden dannzumal kommuniziert.

Gebühren

Für die Teilnahme am Vergabeprozess wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 18 Abs. 1–3 GebV-FMG). Diese richtet sich nach dem Stundenansatz von 210 CHF (Art. 6 Abs. 2 GebV-FMG) und ist von jedem Veranstalter fällig, der sich am Vergabeprozess beteiligt. Als Richtgrösse kann eine Gebühr in der Höhe von ca. 1'500 CHF angenommen werden. Diese Verwaltungssgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob es zu einer Frequenzzuteilung kommt oder nicht.

Die Funkkonzessionsgebühr wird jährlich bei nicht-konzessionierten Veranstaltern erhoben und beträgt mindestens 10'000 CHF (Art. 51 GebV-FMG). Radios mit Leistungsauftrag sind von der Entrichtung einer Funkkonzessionsgebühr befreit (Art. 39 FMG), sie bezahlen jedoch eine Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG, die anhand der Werbe- und Sponsoringeinnahmen bemessen wird. Bei Rückgabe der Konzession werden die Funkkonzessionsgebühren pro Rata erhoben.

Die wiederkehrende Verwaltungsgebühr wird jährlich erhoben und beträgt 40 CHF pro 1000 Personen im Verbreitungsgebiet; konzessionierte Lokalradios erhalten eine Reduktion von 60 Prozent (16 CHF/1'000), für konzessionierte nichtkommerzielle Radios reduziert sich die Gebühr auf 8 CHF/1'000 (Art. 28 Bst. a, Art. 36 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 GebV-FMG). Bei Rückgabe der Konzession werden die wiederkehrenden Verwaltungsgebühren pro Rata erhoben.

Kommt es zu einer Auktion, wird das Mindestgebot von der Konzessionsbehörde festgelegt. Die Untergrenze des Mindestgebots wird insbesondere aus der Funkkonzessionsgebühr für die gesamte Konzessionsdauer (mit dem branchenüblichen und fristenkongruenten Zinssatz abdiskontiert) berechnet. Der Zuschlagspreis ist unmittelbar nach der Konzessionserteilung in nur einer Zahlung zu entrichten. Eine Rückerstattung bei Einschränkung, Aussetzung, Widerruf oder Entzug der Konzession sowie bei vorzeitigem Verzicht auf die Konzession ist ausgeschlossen.

Weitere Rahmenbedingungen

Betriebspflicht: Pro Frequenzpaket muss mindestens der Hauptsender in Betrieb genommen werden. Dazu haben neue Veranstalter ab Ausstellung der Funkkonzession 90 Tage Zeit.

UKW bleibt freiwillig: UKW-Funkkonzessionen können jederzeit zurückgegeben werden.

Ein Programm, welches über UKW verbreitet wird, muss mindestens in diesem Gebiet ebenfalls und inhaltlich identisch über DAB+ verbreitet werden.

Die UKW-Funkkonzessionen sind bis zum 31. Dezember 2034 gültig.