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Veröffentlicht am 22. September 2026

Vergabe der UKW-Funkkonzessionen

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) erteilt UKW-Funkkonzessionen auf Gesuch hin auf der Basis des Freigabeentscheids des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Ausstellung der UKW-Funkkonzessionen

Im Sommer 2026 konnten Radioveranstalter ein Gesuch um eine UKW-Funkkonzession stellen. Das BAKOM hat diese Gesuche geprüft und wird bis Ende 2026 die neuen Funkkonzessionen ausstellen. Es sind für alle interessierten Radios genügend Frequenzen vorhanden.

UKW-Funkkonzessionen

21.8.2026
UKW: Erteilung der Frequenzen für Radios im Herbst 2026

Eckpunkte des Vergabeprozess für Radioveranstalter

Das UVEK hat folgende Rahmenbedingungen festgelegt:

  • Die bisherigen SRG-Frequenzen werden für die SRG reserviert.
  • Die bisherigen Frequenzen der Radioveranstalter mit Konzession und Leistungsauftrag sind für diese reserviert.
  • Alle übrigen Frequenzen werden als Frequenzpakete («Cluster») zur Versorgung bestimmter geografischer Regionen zusammengefasst und vom BAKOM auf Gesuch hin vergeben. Die Frequenzpakete entsprechen grösstenteils den bisherigen UKW-Funkkonzessionen.
  • Nicht beanspruchte Frequenzen aus dem reservierten Bereich können ab Anfang 2027 ausgeschrieben werden.

21.04.2026
Vergabe der UKW-Konzessionen für Radios ab 2027

Gebühren

Für die Teilnahme am Vergabeprozess wird eine einmalige Verwaltungsgebühr erhoben (Art. 18 Abs. 1–3 GebV-FMG). Diese richtet sich nach dem Stundenansatz von 210 CHF (Art. 6 Abs. 2 GebV-FMG) und ist von jedem Veranstalter fällig, der sich am Vergabeprozess beteiligt. Als Richtgrösse kann eine Gebühr in der Höhe von ca. 1'500 CHF angenommen werden. Diese Verwaltungssgebühr ist fällig, unabhängig davon, ob es zu einer Frequenzzuteilung kommt oder nicht.

Die Funkkonzessionsgebühr wird jährlich bei nicht-konzessionierten Veranstaltern erhoben und beträgt mindestens 10'000 CHF (Art. 51 GebV-FMG). Radios mit Leistungsauftrag sind von der Entrichtung einer Funkkonzessionsgebühr befreit (Art. 39 FMG), sie bezahlen jedoch eine Konzessionsabgabe nach Artikel 22 RTVG, die anhand der Werbe- und Sponsoringeinnahmen bemessen wird. Bei Rückgabe der Konzession werden die Funkkonzessionsgebühren pro Rata erhoben.

Die wiederkehrende Verwaltungsgebühr wird jährlich erhoben und beträgt 40 CHF pro 1000 Personen im Verbreitungsgebiet; konzessionierte Lokalradios erhalten eine Reduktion von 60 Prozent (16 CHF/1'000), für konzessionierte nichtkommerzielle Radios reduziert sich die Gebühr auf 8 CHF/1'000 (Art. 28 Bst. a, Art. 36 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 3 GebV-FMG). Bei Rückgabe der Konzession werden die wiederkehrenden Verwaltungsgebühren pro Rata erhoben.

Weitere Rahmenbedingungen

Betriebspflicht: Pro Frequenzpaket muss mindestens der Hauptsender in Betrieb genommen werden. Dazu haben neue Veranstalter ab Ausstellung der Funkkonzession 90 Tage Zeit.

UKW bleibt freiwillig: UKW-Funkkonzessionen können jederzeit zurückgegeben werden.

Ein Programm, welches über UKW verbreitet wird, muss mindestens in diesem Gebiet ebenfalls und inhaltlich identisch über DAB+ verbreitet werden.

Die UKW-Funkkonzessionen sind bis zum 31. Dezember 2034 gültig.