Wann kann ich mich an die ombudscom wenden?
Jede natürliche oder juristische Person kann sich an die ombudscom wenden, wenn es um einen Streit mit einer Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten geht. Diese Person muss jedoch die Endnutzerin des Dienstes sein.
Die Schlichtungsstelle kann sich mit Konflikten befassen, falls:
- ein Vertrag zwischen Kunde/Kundin und Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten besteht
- es um die Nutzung von Fernmeldediensten geht
Beispiele, bei denen die ombudscom tätig werden kann:
- Rechnungsstellung (einschliesslich Mehrwertdienste und Roaming)
- Vertragskündigung/-dauer, besonders bei einem Wechsel zu einer anderen Anbieterin
- freie Wahl der Fernmeldedienstanbieterin (Preselection, telefonische Kundenwerbung)
- Aktivierung oder Deaktivierung kostenpflichtiger SMS-/MMS-Dienste
- Dienstleistungsqualität
- Garantie auf ein bei Vertragsabschluss erhaltenes Gerät (z. B. subventionierte Endgeräte)
- Anwendung von allgemeinen Vertragsbedingungen
- Sperren des Anschlusses durch die Anbieterin, wenn in Rechnung gestellte Mehrwertdienste nicht bezahlt wurden
Die Schlichtungsstelle kann nicht:
- einen Schadenersatz festsetzen oder bestimmen, ob ein immaterieller Schaden vorliegt
- sich mit öffentlich-rechtlichen Fällen befassen (siehe "An wen kann ich mich in anderen Fällen wenden?")
Ombudscom: Fragen und Antworten
Kosten der Schlichtung
Die Schlichtungsstelle kann von den Konsumentinnen und Konsumenten für die Behandlung eines Schlichtungsbegehrens höchstens 20 Franken verlangen.