Schnelles Geld mit Online-Handel? Vielleicht, wenn man sich an die Regeln hält

Mario, ein Händler für Occasionsautos, der schnell ein wenig Geld verdienen wollte, sieht sich unvermittelt mit einer Situation konfrontiert, die ihn letztlich teuer zu stehen kommen könnte. Sein Beispiel zeigt nicht nur, welche Verantwortung den Importeuren zukommt, sondern auch, dass die Regeln rund um die Konformität von Geräten nicht zu unterschätzen sind.

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Marco Oggier, Abteilung Radio Monitoring und Anlagen

Ein Mann, nennen wir ihn Mario, verkauft Occasionsautos. Seine Einnahmen reichen gerade so bis ans Monatsende. Auch wenn er den ganzen Tag viel zu tun hat, wird er mit seiner Arbeit nicht reich werden. Aber als er eines Abends im Internet surft, glaubt er, die Lösung gefunden zu haben: Er könnte doch verschiedenste Artikel, die auf ausländischen Verkaufsplattformen billig zu bekommen sind, in der Schweiz mit grossem Gewinn und ohne Risiko weiterverkaufen, denkt er. Also bietet er auf einer Schweizer Verkaufsplattform eine breite Palette praktischer Artikel an, darunter auch Funkgeräte für den täglichen Gebrauch.

Sein Geschäft läuft rund und nach einigen Monaten, in denen er gutes Geld macht, ist er stolz auf seinen Erfolg. Zumindest bis zu dem Tag, an dem er einen Brief erhält mit der Ankündigung, dass das BAKOM eine Kontrolle der von ihm angebotenen Funkgeräte durchführen wird. Und so endet seine schöne Geschichte auf unschöne Weise, denn da die überprüften Geräte nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, wird ihm der Verkauf verboten und er muss die Kosten des Verwaltungsverfahrens tragen.

Bei einer Kontrolle muss der Importeur nämlich in der Lage sein, dem BAKOM innerhalb einer bestimmten Frist ein Muster des kontrollierten Geräts sowie alle Konformitätsnachweise für das Produkt – insbesondere die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen – zu liefern. Der Importeur muss sich also vor der Einfuhr eines Produkts vergewissern, dass er die gesetzlich vorgeschriebenen Konformitätsnachweise erbringen kann und dass das betreffende Produkt auch die übrigen Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt (insbesondere korrekte Kennzeichnung und Benutzerinformationen). Ist dies nicht der Fall, hat der Importeur die Konsequenzen zu tragen (Verkaufsverbot, Auferlegung der Verfahrenskosten oder gar eine Busse).

Was Online-Verkäufer zu ihrer Entlastung anführen

Verkäufer, gegen die das BAKOM ein Verfahren eröffnet hat, nennen zwei Hauptgründe, warum sie die oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten haben.

  • Viele von ihnen geben an, sie hätten nicht gewusst, dass es sich bei den entsprechenden Geräten um Funkanlagen handelte. Bei zahlreichen Geräten ist es nicht offensichtlich, dass diese drahtlos kommunizieren.
  • Einige glauben auch, ein Gerät, das bereits von anderen online verkauft wird, sei unproblematisch. Dabei verhält es sich aber ähnlich wie im Strassenverkehr: Die Tatsache, dass jemand die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreitet, schützt denjenigen nicht, der ihm im gleichen Tempo hinterherfährt. Treffen Sie also Vorsichtsmassnahmen, bevor Sie ein Produkt online anbieten.

Empfehlung des BAKOM

Vergewissern Sie sich, dass Sie die auf den Webseiten des BAKOM verfügbaren Informationen - insbesondere die Liste der nicht-konformen Geräte - überprüft haben (siehe nachfolgende Links), bevor Sie Funkgeräte auf den Schweizer Markt bringen. Besuchen Sie diese Seiten regelmässig, damit Sie immer über den aktuellsten Stand informiert sind.

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Letzte Änderung 17.09.2024

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