Zeitungstransporte: Bundesrat legt Preisermässigungen für 2013 fest

Bern, 23.01.2013 - Lokal- und Regionalzeitungen mit Anspruch auf verbilligten Transport erhalten bei der Schweizerischen Post eine Zustellermässigung von 22 Rappen pro Exemplar für das Jahr 2013. Zeitungen und Zeitschriften der Mitgliedschafts- und Stiftungspresse erhalten eine Ermässigung von 15 Rappen. Beide Beträge hat der Bundesrat im Rahmen der indirekten Presseförderung genehmigt, wofür der Bund jährlich insgesamt 50 Mio. Franken zur Verfügung stellt.

Der Bundesrat hat die Preisermässigungen für die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post genehmigt. Sie basieren auf der Beurteilung der Gesuche von Verlegern durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Die zur Zeitungstransportermässigung berechtigten Titel hat das BAKOM am 14. Dezember 2012 im Internet publiziert.

Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse

In der Kategorie Lokal- und Regionalpresse erfüllen 143 Publikationen mit einer Auflagenstärke von 134 Millionen Exemplaren die Voraussetzungen für eine Zustellermässigung. Der Bund leistet dafür einen jährlichen Beitrag von 30 Millionen Franken. Daraus ergibt sich abgerundet eine Ermässigung von 22 Rappen pro Exemplar (30 Millionen Franken geteilt durch 134 Millionen Exemplare).

Zeitungen und Zeitschriften von nichtgewinnorientierten Organisationen (Mitgliedschafts- und Stiftungspresse)

In der Kategorie Mitgliedschafts- und Stiftungspresse erfüllen 1'082 Publikationen mit einer jährlichen Versandmenge von 124.8 Millionen Exemplaren die Voraussetzungen für eine Zustellermässigung. Der Bund unterstützt diese Kategorie jährlich mit 20 Millionen Franken. Daraus resultiert eine Ermässigung von 16 Rappen pro Exemplar (20 Millionen Franken geteilt durch 124.8 Millionen Exemplare). Da zum Stichtag vom 5. Dezember 2012 noch nicht alle angeschriebenen Verleger ein Gesuch eingereicht hatten, dies aber wahrscheinlich im Laufe des Jahres 2013 nachholen werden, setzt der Bundesrat die Ermässigung auf 15 Rappen pro Exemplar fest. So wird verhindert, dass wegen später anerkannten Ansprüchen der zur Verfügung stehende Betrag von 20 Millionen überschritten wird. Eine solche Überschreitung müsste im Folgejahr ausgeglichen werden, was zu einer Reduktion der Ermässigungen im Jahre 2014 führen würde.

Neue Berechnung der ermässigten Preise

Am 1. Oktober 2012 ist das neue Postgesetz in Kraft getreten. Im Rahmen der Totalrevision wurden auch die Bestimmungen über die indirekte Presseförderung angepasst. So ist nicht mehr die Schweizerische Post, sondern das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) zuständig für die Genehmigung der Gesuche um Presseförderung. Weiter wurde der Kriterienkatalog für den Erhalt der Zustellermässigung in gewissen Punkten modifiziert und der Mechanismus zur Berechnung der Ermässigung überarbeitet. So werden die seit 2008 geltenden, unterschiedlichen Preissysteme für Titel mit und ohne Presseförderung auf den 1. Januar 2013 in einem einheitlichen Preissystem zusammengeführt. Der ermässigte Preis resultiert aus dem Abzug der Ermässigung vom ordentlichen Preis für den Zeitungstransport.


Adresse für Rückfragen

Annette Scherrer, Abteilung Medien und Post, Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Tel. 032 327 54 65



Herausgeber

Der Bundesrat
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