Cybersicherheit von drahtlosen Geräten

Biel/Bienne, 25.08.2022 - Vernetzte Geräte müssen die Privatsphäre ihrer Benutzerinnen und Benutzer besser schützen. Neue Bestimmungen in der Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV) erhöhen die Cybersicherheit von bestimmten, auf dem Schweizer Markt erhältlichen, drahtlosen Geräten wie Smartphones, Smartwatches, Fitness-Trackern und drahtlosen Spielzeugen. Die Revision tritt am 1. September 2022 in Kraft. Herstellerinnen und Entwickler von Produkten, die von der Revision betroffen sind, müssen die neuen Bestimmungen spätestens ab dem 1. August 2024 zwingend anwenden.

Die neuen Anforderungen an die Cybersicherheit, die in der revidierten VFAV festgelegt sind, gelten für viele drahtlose, mit dem Internet verbundene Geräte. Alle für den Schweizer Markt bestimmten Geräte müssen diese Vorgaben spätestens ab dem 1. August 2024 zwingend einhalten. Mit diesen Anpassungen sollen die Privatsphäre und die Personendaten der Benutzerinnen und Benutzer besser geschützt, dem Risiko von Geldbetrug vorgebeugt und die Resilienz der Kommunikationsnetze gestärkt werden.

Schutz der Privatsphäre

Jedes drahtlose Gerät und Produkt, das zur Kommunikation mit dem Internet verbunden werden kann, muss über Funktionen verfügen, die den Schutz von Personendaten gewährleisten, insbesondere, wenn Kinder betroffen sind. Die Herstellerinnen müssen den unbefugten Zugriff auf Personendaten oder die unbefugte Übertragung solcher Daten durch vernetzte Geräte wie Spielzeuge, Babyphones oder sogenannte Wearables (tragbare Geräte wie Smartwatches und Fitness-Tracker) mit geeigneten Massnahmen verhindern.

Massnahmen gegen Geldbetrug und Schutz der Netze

Wenn ein Smartphone oder ein anderes drahtloses Gerät für elektronische Zahlungen verwendet werden kann, muss es über Funktionen verfügen, die das Betrugsrisiko deutlich verringern. Dazu gehört zum Beispiel die verstärkte Kontrolle der Benutzerauthentifizierung.

Ausserdem muss ausgeschlossen sein, dass vernetzte Geräte die Kommunikationsnetze beeinträchtigen oder den Betrieb von Websites oder anderen Diensten stören können. Sie müssen deshalb Funktionen aufweisen, die solche Risiken ausschliessen.

Angleichung an das EU-Recht

Mit den neuen Bestimmungen der VFAV wird die Schweizer Gesetzgebung an jene der Europäischen Union angeglichen. Zur Vereinfachung der Konformitätsbewertung und des Inverkehrbringens von Produkten erarbeiten die Normungsgremien der EU derzeit harmonisierte Normen, die der europäischen und schweizerischen Industrie spätestens am 30. September 2023 zur Verfügung stehen sollten.


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