SR 784.101.113/1.9 Veröffentlichung von Informationen über die Qualität von Fernmeldediensten

Folgende Fernmeldedienste sind von den vorliegenden TAV betroffen:

  • Internetzugänge über Festnetze
  • Internetzugänge über Mobilfunknetze

Diese TAV müssen von allen FDA eingehalten werden, die die nachstehenden Auswahlkriterien erfüllen:

  • Festnetz: FDA mit mindestens 300'000 Anschlüssen
  • Mobilfunknetz: FDA mit mindestens einer Mobilfunkkonzession und mindestens 300'000 Anschlüssen

Diese technischen und administrativen Vorschriften sind am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Daten, an denen die verschiedenen Pflichten zu Messung und Veröffentlichung gelten, sind festgelegt in Teil III der FDV-Revision vom 18. November 2020, AS 2020 6203

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Letzte Änderung 03.07.2024

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