Spam

Ich versende regelmässig Werbung per E-Mail. Was muss ich jetzt tun?

  1. Der Absender der Werbung muss eindeutig erkennbar sein, er darf also nicht versteckt oder gefälscht sein.
  2. Die Werbung muss einen "remove me"-Link enthalten. Wenn ein Empfänger darauf klickt, muss er vom Verteiler genommen werden.
  3. Ab 1. April 2007 hinzugekommene Empfänger müssen vor der Aufnahme in den Verteiler ihre Einwilligung gegeben haben, sonst können Sie sich strafbar machen. Statt der Einwilligung reicht es auch aus, wenn diese hinzukommenden Empfänger bei Ihnen etwas eingekauft haben.

Was ist die Höchststrafe für Spammer?

Die Höchststrafe beträgt 3 Jahre Gefängnis oder Busse bis 1'080'000 Franken (gemäss den Artikeln 23 UWG sowie 333 und 34 StGB).

Was ist die sinnvollste Adresse für eine Spammeldestelle eines Internetproviders betreffend E-Mails?

Die sinnvollste, aber nicht die einzig mögliche Adresse ist abuse@anbieterin.ch. "abuse" wird in RFC 2142 für derartige Stellen vorgeschlagen.

Ich versende regelmässig Werbung an einige Dutzend ausgewählte Empfänger. Ab welcher Zahl fängt die "Massen"-Werbung an?

Eine zahlenmässige Grenze für Massenwerbung ist nicht festgelegt. Wenn Sie mit einem Versand mehrere Empfänger erreichen, könnte das schon als Massenwerbung gelten. Die endgültige Entscheidung darüber liegt aber in jedem einzelnen Fall beim Gericht.

Ich erhalte regelmässig Spam. Bitte tun Sie etwas dagegen.

Für die Durchsetzung des Spamverbots sind andere Stellen zuständig. Sie können:

  • die Anbieterin von Fernmeldediensten des Spammers informieren. Jede Anbieterin in der Schweiz muss eine Meldestelle für Spam betreiben. Sie muss etwas gegen den Spammer unternehmen, z.B. seinen E-Mail-Versand sperren.
    Auch Anbieterinnen im Ausland haben oft solche Meldestellen.
  • Ihrer Anbieterin von Fernmeldediensten schriftlich glaubhaft machen, dass Sie Spam erhalten haben. Sie muss Ihnen dann - soweit ihr das möglich ist - Auskunft über den Absender geben.
  • beim Zivilgericht gegen den Spammer klagen. Wenn Ihre Klage Erfolg hat, können Sie zum Beispiel Schadenersatz erhalten, dem Spammer weiteren Spam verbieten und die Veröffentlichung des Gerichtsurteils erreichen.
  • bei den zuständigen kantonalen Stellen - in der Regel ist das die Polizei - Strafantrag gegen den Spammer stellen (wegen Verletzung von Artikel 3 Buchstabe o des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb).

Zuguterletzt: Täglich werden Milliarden von Spams abgefangen. Es ist vor allem diese Arbeit im Hintergrund, die uns alle vor der Spamflut schützt.

Ich werde von einem Call-Center-Mitarbeiter angerufen, obwohl ich einen Stern im Telefonbuch habe. Ist das nicht verboten?

Wenn ein Mitarbeiter des Call-Centers am Telefon war, war der Anruf kein Spam, denn er war nicht automatisiert. Spam sind nur solche Anrufe, bei denen am anderen Ende der Leitung keine Person mit Ihnen spricht, sondern Sprechtexte automatisch abgespielt werden oder der Anruf direkt wieder abgebrochen wird.

Wenn Sie von einem Call-Center-Mitarbeiter angerufen werden, ist das zwar kein Spam (denn Spam ist immer automatisiert).
Aber: Wer den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen, verstösst damit gegen Artikel 3 Buchstabe u des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieser Vermerk im Telefonbuch erfolgt in der Regel als Stern. Der Stern im Telefonbuch ist ein Hinweis darauf, dass Sie keine Werbung wünschen.

Ich möchte nicht im Telefonbuch auffindbar sein, aber trotzdem keine Werbeanrufe erhalten. Was kann ich tun?

Sie können sich auf der Liste des SDV eintragen

Ich verschicke politische oder religiöse Werbung. Muss ich auch die Spamvorschriften einhalten?

Das UWG gilt gemäss der Rechtsprechung der Gerichte nur im Wirtschaftswettbewerb. Wenn Ihre Werbung nicht geeignet ist, um den Wirtschaftswettbewerb zu beeinflussen, müssen Sie die Spamvorschriften daher nicht einhalten - auch wenn wir es Ihnen im Interesse Aller empfehlen.

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Letzte Änderung 01.04.2012

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